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Werbungskosten nichtselbstständige Arbeit / Kinderfreibetrag

Verfasst: 28.04.2013, 23:55
von guffels
Hallo zusammen,
ich habe einige Fragen zur Beitragsberechnung eines freiwilligen Mitgliedes in der GKV:

1. Nach meinem Kenntnisstand ist ein Verlustausgleich übere mehrere Einfkunftsarten nicht möglich. Innerhalb der Einkunftsarten aber sehr wohl. Folglich dessen können die Einnahmen aus Vermietung mit den Belastungen und Abschreibungen aus dieser Vermietung verrechnet werden. Selbes gilt für die Einnahmen aus dem Gewerbebetrieb. Lgischerweise müssten dann doch auch die beruflich bedingten Werbungskosten vom Bruttogehalt bei nichtselbstständiger Arbeit abgezogen werden können?
2. Weiterhin habe ich gelesen, dass bei der Beitragsberechnung die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit betrachtet werden muss. Nehmen wir an, jemand hat Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. Weiterhin vermietet er ein Objekt. Aus dieser Vermietung erzielt er einen Gewinn. Nun steht das Objekt aber längere Zeit (11 Monate) leer. Trotzdem muss er die monatlichen Kreditraten dafür ja zahlen und diese mit den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit auffangen. Also ist er wirtschaftlich schlechter gestellt, als vorher. Im Normalfall wird also der Gewinn bei der Beitragsberechnung berücksichtigt, im Leerstand der Verlust aber nicht? Ist das so richtig und wenn ja warum?
3. Eltern sind ihren volljährigen Kindern (20 Jahre) in der ersten Ausbildung gesetzlich zum Unterhalt verpflichtet. Ausbildungsvergütungen müssen theoretisch durch die Eltern aufgestockt werden. Ist für diese Kinder der Freibetrag für unterhaltsberechtigte bei der Berechnung des KV-Beitrages abzuziehen oder nicht? Warum?

Im Voraus schon mal vielen Dank für Eure Bemühungen!

Verfasst: 29.04.2013, 19:33
von zost
1. Ein freiwilliger muss mind. so viel zahlen wie ein versicherungspflichtiger. Diese müssen aus dem brutto ihre beiträge zahlen. Also zahlt ein freiwilliger auch aus seinem brutto arbeitsentgelt.

2. Es findet zwischen den verschiedenen einkunftsarten kein verlustausgleich statt. Der verlust findet mit dem nächsten steuerbescheid berücksichtigung. Denn dann dürften die einnahmen aus VV ja niedriger sein.

3. Sollten beide ehegatten gesetzlich versichert sein, dann findet kein freibetragsabzug statt. Wenn ein ehegatte pkv versichert ist, dann kann man u.U. ein freibetrag fürs kind abziehen aber auch nur dann wenn es fami versichert ist ( das ist das kind sehr wahrscheinlich in der Ausbildung nicht mehr)

Warum? Weil der gesetzgeber so viel Beiträge wie möglich einziehen ;-)