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Verfasst: 28.04.2013, 11:57
von Czauderna
Hallo,
wie warst du vor Beginn der Reha versichert - hast du da schon Krankengeld bezogen ?
Gruss
Czauderna
Verfasst: 28.04.2013, 13:51
von Krankenkassenfee
Hallo,
"habe mich in der reha überaus unwohl gefühlt, mein hausarzt schlägt nun vor einen akuten psychotischen schub anzugeben"
das klingt für mich nicht wie ein medizinischer Grund für einen Abbruch. Sondern eher so: Ich mochte nicht mehr und nachher bastel ich mir mit meinem Arzt eine Begründung ...
Es ist nun die Frage, wie der Entlassungsbericht die Entlassungsmitteilung der Reha aussieht. Arbeitsunfähig entlassen oder arbeitsfähig entlassen. Wenn arbeitsfähig entlassen, dann kommt es sicher auf ein ärztliches Attest des Hausarztes oder Facharztes an. Denn dann prüft die Kasse sicher genau.
Wenn arbeitsunfähig entlassen, kann es sein, dass nicht mal ein Attest angefordert wird.
LG, Fee
Verfasst: 28.04.2013, 18:45
von Krankenkassenfee
Hallo,
ich sehe da keine rechtlichen Probleme wegen des Kurabbruches. Du bist au entlassen, wirst weiter krank geschrieben. Wüßte auch nicht, nach welchen §§ die Kasse da was stricken möchte - wenn sie es überhaupt macht.
LG, Fee
Verfasst: 29.04.2013, 11:31
von Krankenkassenfee
Hallo,
nun gut, die Mitwirkung. Du bist dem nachgekommen, dass Du den Antrag gestellt und die Maßnahme angetreten hast.
Wenn man Mitwirkung so eng auslegen könnte, dass man alle Behandlungen über sich ergehen lassen muss, dann wäre mir das bekannt.
Man könnte natürlich den § 1 SGB I aus dem Hut zaubern und das vom Versicherten einfordern ... "und besondere Belastungen des Lebens, auch durch Hilfe zur Selbsthilfe, abzuwenden oder auszugleichen..."
Dann könnte der Sachbearbeiter der Kasse ja jedem dicken Herzkranken, der trotzdem weiter raucht und sich ungesund ernährt, auferlegen, dass er pro Woche x Gramm abzunehmen hat, einen Raucherentwöhnungskurs erfolgreich zu besuchen hat und dann noch das ganze Leben mal umstellt. Das geht nicht!
Wobei ich es, ganz persönlich mal angemerkt, überhaupt nicht nachvollziehen kann, dass jemand sehenden Auges mit seiner Krankheit weiter voranschreitet und nichts - vor allem im eigenen Interesse - ändert oder ändern will.
Insofern sehe ich weiterhin da keine Möglichkeit der Kasse, außer, dass sie zu einem neuen Rehaversuch es mit § 51 angeht, wobei die Bewilligung der Rentenversicherung da evt. nicht mitzieht.
LG, Fee