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Wechsel der Krankenkasse
Verfasst: 27.04.2013, 21:51
von Miki1505
Hallo,
Ich möchte gerne die Krankenkasse zum 01.08.2013 wechseln.
Allerdings habe ich für Mitte Juni eine Kur bewilligt bekommen.
Wenn ich jetzt die Kündigung einreiche, kann es mir passieren,
das ich die Kur nicht antreten darf?
Außerdem habe ich ein Kind mit PS 1 und zusätzlichem Beteuungsgeld.
Außerdem hat dieses Kind im Februar einen "Talker" bekommen. Kann es passieren, das die Krankenkasse diesen wieder zurück verlangt?
Ich hoffe hier ist Jemand, der mir diese Fragen beantworten kann.
Danke schonmal
und
liebe Grüsse
Miki1505
Re: Wechsel der Krankenkasse
Verfasst: 28.04.2013, 13:51
von GerneKrankenVersichert
Miki1505 hat geschrieben:Hallo,
Ich möchte gerne die Krankenkasse zum 01.08.2013 wechseln.
Allerdings habe ich für Mitte Juni eine Kur bewilligt bekommen.
Wenn ich jetzt die Kündigung einreiche, kann es mir passieren,
das ich die Kur nicht antreten darf?
Nein, der Leistungsanspruch besteht bis zum Ende der Mitgliedschaft.
Miki1505 hat geschrieben:
Außerdem habe ich ein Kind mit PS 1 und zusätzlichem Beteuungsgeld.
Außerdem hat dieses Kind im Februar einen "Talker" bekommen. Kann es passieren, das die Krankenkasse diesen wieder zurück verlangt?
Wenn die Kasse einen Eigentumsvorbehalt geltend gemacht hat (steht in der Bewilligung), wird sie ihn wieder zurückverlangen.
Neugierige Frage: Warum willst du denn kündigen?
Verfasst: 29.04.2013, 20:22
von Miki1505
Hallo,
Wollte eigentlich wechseln, weil eine Freundin von mir bei der anderen Krankenkasse tätig ist.
Liebe Grüsse
Miki1505
Verfasst: 23.05.2013, 08:43
von Jürgen01
Ich möchte kein weiteres Thema aufmachen und stelle meine Fragen hier in diesem Thread
Vorgabe: Freiwillig versichertes Mitglied/ordentlich vollzogener Krankenkassenwechsel
Thema: Drohende Doppelversicherung/ 2 x GKV
Nach der ordentlichen Kündigung der alten GKV und der ordentliche Wechsel in die neues GKV ,...ist die alte GKV mit dem Anspruch an mich herangetreten, die Versicherung mit mir weiter fort führen zu wollen.
Anspruchs-Ursache: Ich hätte der alten GKV nicht mitgeteilt, dass ich eine neu GKV habe und deshalb würde die alte jetzt wieder aufleben, diese müsse also jetzt weiter fortgeführt werden. Der alte GKV-Vertrag wäre ein Schwebevertrag, der darauf hin wieder seine Gültigkeit erlange.
Da ich diese Info der neue Mitgliedschaft, der alten GKV lediglich per Post versendet habe, ist ein Nachweis von meiner Seite über diese Info an die alte GKV mir nicht möglich. So wie sich dieser Umstand darstellt, ist dieses Schreiben verlustig.
Ich hätte das per Einschreiben versenden sollen. Gut, hinterher ist man immer schlauer.
Was jetzt droht, ist eine Mitgliedschaft bei der alten GKV und bei der neuen GKV. Welcher Grundlagen und Umstände sind jetzt zu berücksichtigen, den 2 X Krankenkassebeiträge und 2 x GKV sind sicherlich nicht rechtens.
Gruß
Verfasst: 23.05.2013, 09:18
von derKVProfi
Wenn der Wechsel nicht vollständig durchgeführt wurde, dann ist auch kein Wechsel durchgeführt worden.
Ist die Mitgliedschaft bei kasse 1 nicht beendet beginnt die Mitgliedschaft bei Kasse 2 auch nicht!
Eine doppelte Mitgliedschaft bei zwei verschiedenen GKVen gibt es nicht!
Sie werfen außerdem Begriffe des privaten Vertragsrechts und des SGB durcheinander!
Verfasst: 23.05.2013, 10:12
von Lady Butterfly
Hallo Jürgen
am besten, du setzt dich mit der neuen KV in Verbindung - vielleicht haben die eine Mitgliedsbescheinigung an die alte Kasse verschickt.
es gibt bei den gesetzlichen Kassen übrigens keine Verträge, daher auch keine Schwebeverträge. Ein Wechsel ist dann möglich, wenn alle Voraussetzungen, die der Gesetzgeber vorschreibt, erfüllt sind. Das sind
1. Kündigung bei der alten Kasse => die alte Kasse muss innerhalb von Tagen eine Kündigungsbestätigung ausstellen.
2. du sucht dir eine neue Krankenkasse, der du auch die Kündigungsbestätigung der alten Kasse gibst. Die neue Kasse stellt eine Mitgliedsbescheinigung aus.
3. Diese Mitgliedsbescheinigung muss vor Beginn der Mitgliedschaft bei "der zur Meldung verpflichteten Stelle" (z. B. Arbeitgeber oder Agentur für Arbeit) vorliegen. Wenn eine solche "zur Meldung verpflichtete Stelle" nicht vorhanden ist (z. B. bei freiwillig versicherten Selbständigen), muss die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse innerhalb der Kündigungsfrist bei der alten Kasse vorgelegt werden.
um Schritt 3. kümmert sich normalerweise die neue Kasse - aus eigenem Interesse. Dennoch kann es dort zu Problemen kommen - wie scheinbar bei dir. Wie gesagt: sprich mit der neuen Kasse. Wenn du Glück hast, haben die eine Mitgliedsbescheinigung an die alte Kasse gefaxt - dann ist die Sache erledigt.
Im schlimmsten Fall musst du erneut kündigen - dann achte darauf, dass alles funktioniert.
Verfasst: 23.05.2013, 12:22
von Jürgen01
es gibt bei den gesetzlichen Kassen übrigens keine Verträge, daher auch keine Schwebeverträge.
Wortlaut des Schreibens von Kasse 1
Die ausgesprochene Kündigung ist zunächst nur schwebend wirksam
Kasse 1 hat von mir auch ausdrücklich die Zusendung der Krankenkassekarte gefordert, was mich darin auch bestätigt hat, das die Kündigung angekommen ist und wirksam ist.
Ich war bei meiner Krankenkasse 2 schon persönlich vor Ort, welche sich mit KGV 1 in Verbindung setzt um die Situation zu klären. Mal sehen was da noch kommt.
hier ist die Ursache des Problems
(z. B. bei freiwillig versicherten Selbständigen), muss die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse innerhalb der Kündigungsfrist bei der alten Kasse vorgelegt werden.
Jedenfalls ist Kasse 1 ist der Auffassung das eine rechtzeitige Benachrichtigung über eine neue Kasse bei ihr nicht vorgelegen habe.
Mein Schreiben an Kasse 1 ist verlustig und ob die Kasse 2 die Kasse 1 informiert hat, dass diese jetzt mich betreut, entzieht sich meiner Kenntnisse. Jedenfalls haben die beiden Kassen Kontakt miteinander aufgenommen
Verfasst: 23.05.2013, 12:58
von derKVProfi
Jürgen01 hat geschrieben:es gibt bei den gesetzlichen Kassen übrigens keine Verträge, daher auch keine Schwebeverträge.
Wortlaut des Schreibens von Kasse 1
Die ausgesprochene Kündigung ist zunächst nur schwebend wirksam
Die Kündigung - die der MITGLIEDSCHAFT!
Kasse 1 hat von mir auch ausdrücklich die Zusendung der Krankenkassekarte gefordert, was mich darin auch bestätigt hat, das die Kündigung angekommen ist und wirksam ist.
Das Gefühl der Bestätigung trügte! Das machen die in einem Aufwasch um Kosten zu sparen!
Ich war bei meiner Krankenkasse 2 schon persönlich vor Ort, welche sich mit KGV 1 in Verbindung setzt um die Situation zu klären. Mal sehen was da noch kommt.
hier ist die Ursache des Problems
(z. B. bei freiwillig versicherten Selbständigen), muss die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse innerhalb der Kündigungsfrist bei der alten Kasse vorgelegt werden.
Wenn eine solche "zur Meldung verpflichtete Stelle" nicht vorhanden ist (z. B. bei freiwillig versicherten Selbständigen), muss die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse innerhalb der Kündigungsfrist bei der alten Kasse vorgelegt werden.
Jedenfalls ist Kasse 1 ist der Auffassung das eine rechtzeitige Benachrichtigung über eine neue Kasse bei ihr nicht vorgelegen habe.
Wenn die Kündigung nicht eingegangen ist, dann ist das so! Eine Kündigung ist eine einseitige Willenserklärung dessen Empfang notwendig ist!
Mein Schreiben an Kasse 1 ist verlustig und ob die Kasse 2 die Kasse 1 informiert hat, dass diese jetzt mich betreut, entzieht sich meiner Kenntnisse.
Nein, weil es im SGB eindeutig geregelt ist!
Jedenfalls haben die beiden Kassen Kontakt miteinander aufgenommen
Na, dann wird es jetzt wohl was werden - eben zu einem späteren Zeitpunkt oder doch ... warten Sie doch einfach ab!
Verfasst: 23.05.2013, 13:13
von Lady Butterfly
Jürgen01 hat geschrieben:es gibt bei den gesetzlichen Kassen übrigens keine Verträge, daher auch keine Schwebeverträge.
Wortlaut des Schreibens von Kasse 1
Die ausgesprochene Kündigung ist zunächst nur schwebend wirksam
wie der KV-Profi schon geschrieben hat - es geht hier um die Kündigung der Mitgliedschaft
Jürgen01 hat geschrieben:Kasse 1 hat von mir auch ausdrücklich die Zusendung der Krankenkassekarte gefordert, was mich darin auch bestätigt hat, das die Kündigung angekommen ist und wirksam ist.
Ich war bei meiner Krankenkasse 2 schon persönlich vor Ort, welche sich mit KGV 1 in Verbindung setzt um die Situation zu klären. Mal sehen was da noch kommt.
ja - aber es spielt keine Rolle, ob die alte Kasse die Kündigung bestätigt hat und die Karte zurückgefordert hat.....maßgeblich ist, ob die im Gesetz genannten Bedingungen erfüllt sind
Grund dafür ist, dass der Gesetzgeber das Mitglied davor schützen will, plötzlich ohne Krankenversicherung dazustehen oder die Beiträge zweimal zahlen zu müssen.
Jürgen01 hat geschrieben:hier ist die Ursache des Problems
(z. B. bei freiwillig versicherten Selbständigen), muss die Mitgliedsbescheinigung der neuen Kasse innerhalb der Kündigungsfrist bei der alten Kasse vorgelegt werden.
Jedenfalls ist Kasse 1 ist der Auffassung das eine rechtzeitige Benachrichtigung über eine neue Kasse bei ihr nicht vorgelegen habe.
Mein Schreiben an Kasse 1 ist verlustig und ob die Kasse 2 die Kasse 1 informiert hat, dass diese jetzt mich betreut, entzieht sich meiner Kenntnisse. Jedenfalls haben die beiden Kassen Kontakt miteinander aufgenommen
die Frage ist jetzt - kann jemand (du oder die neue Kasse) nachweisen, dass die Mitgliedsbescheinigung pünktlich vorgelegen hat - ja oder nein?
wenn ja => du bist Mitglied der neuen Kasse
wenn nein => du bist Mitglied der alten Kasse - und kannst/musst entscheiden, ob du dort bleiben möchtest oder immer noch die Kasse wechseln willst. Wenn du nach wie vor wechseln möchtest, musst du nochmals kündigen etc.
Wenn die neue Kasse gut ist, wird dich dabei unterstützen und sicherstellen, dass es im zweiten Anlauf klappt. Wenn sie das nicht macht, würde ich mich nach einer anderen Kasse umsehen.
Verfasst: 23.05.2013, 13:21
von Czauderna
Hallo,
ich sehe da auch kein Problem und schon erst recht nicht eine Doppelversicherung.
Wenn die Kündigung bei der ersten Kasse unwirksam ist (egal aus welchen Gründen), dann kann die Mitgliedschaft in der zweiten Kasse nicht beginnen.
Die zweite Kasse wird schon hier helfend tätig werden.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 23.05.2013, 21:29
von roemer70
Und wenn die Folgekasse als Service den direkten Versand an die Vorkasse anbietet, stellt sich diese Problematik gar nicht:
http://www.krankenkassenforum.de/fehlen ... t7125.html
Verfasst: 23.05.2013, 21:35
von Jürgen01
wenn nein => du bist Mitglied der alten Kasse - und kannst/musst entscheiden, ob du dort bleiben möchtest oder immer noch die Kasse wechseln willst. Wenn du nach wie vor wechseln möchtest, musst du nochmals kündigen etc.
Alles richtig erkannt bzw. das wurde von der neuen Kasse mir auch heute so bestätigt.
Ich muss tatsächlich nochmals kündigen, sofern keine Entgegenkommen der alten Kasse sich ergibt.
Es stellt sich für die alte Kasse tatsächlich die Frage, ob ich den Kunden nochmals für 2 Monate an mich zwingen will, diesem also die Beiträge, mit aller Macht der Vorschriften, von seinem Konto abbuchen will. Es ist in diesem Zusammenhang ja auch eine Ermessensfrage, ob ich diesen Spielraum, der hier vorliegt, ausübe oder nicht ausübe. Sollte die alte Kasse auf ihre Rechte beharren, dann kann man das auch als nach-treten oder nach-karren betrachten.
Mit der neuen Kasse bin ich mir schon einig, dass der Vertrag nach Ablauf
der Kündigungsfrist wieder neu belebt wird und die schon geleisteten Beiträge angerechnet werden können, was sehr wahrscheinlich ist . Dieser Fehler wird gewiss kein zweites mal vorkommen. weder von mir noch von der neuen Kasse.
Die Kündigung von mir ist schon wieder geschrieben und die Bestätigung der neuen Kasse gleich obendrauf. Also alles in einem Rutsch.
Eine Überlegung wäre es auch wert, wenn ich eine Tätigkeit umgehend als Arbeitnehmer annehmen würde. Da stellt sich die Situation noch anders da. Hätte schon ein gewisses Geschmäckle.
Na ja, Geld in der Kasse stinkt ja nicht, quasi nehme was du nehmen kannst. Klingt fast als wären wir beim Finanzamt.
Verfasst: 23.05.2013, 21:46
von roemer70
Du schreibst von "Ermessen" und "Spielraum" - das sehe ich beides nicht.
Sollte also ein KK-Mitarbeiter Dir entgegenkommen wollen, kann der nur hoffen, dass es nicht der Revision auffällt. Denn eine Rechtsgrundlage fürs Ermessen kann ich in den entsprechenden Paragraphen nicht finden.
Deine Meinung ist absolut nachvollziehbar, das Handeln der Kasse allerdings auch.
Verfasst: 24.05.2013, 04:53
von Jürgen01
Denn eine Rechtsgrundlage fürs Ermessen kann ich in den entsprechenden Paragraphen nicht finden.
Da ist es wieder, die Rechtsgrundlage.
Rechtsgrundlage sind auch immer ein Stück Machtfaktor, denn die jeweilige
Haushaltslage bestimmt auch immer, wie die Rechtsgrundlage ausgelegt oder gestaltet wird.
Gerade in meinem Fall ist gerade die spezifische/deine Rechtsgrundlage zu meinen Ungunsten arg verbogen und gebeugt worden und Unrecht wird damit praktiziert.
Gerade wenn es immer um viel Geld geht, setzen sich die jeweiligen beauftragten zugehörigen Juristen zusammen um die Rechtsgrundlagen zu prüfen, neu zu bewerten und siehe ach..wie wunderbar, wir können ja die Rechtsgrundlage ganz anders auslegen. Wir müssen kein neues 'Gesetz schaffen oder ändern, nein wir legen ( beugen ) es nur ganz anders aus.
Gerade solches -Auslegen/Beugen- ist immer wieder die Grundlage für das Unrecht das an den jeweiligen Betroffenen angetan wird.
Gerade wir Deutschen, mit unserer Vergangenheit und der Rechtsgrundlage...dieses Buch wollen wir besser nicht aufschlagen.
Lassen wir es gut sein..Fall ist hiermit geklärt und abgeschlossen
Verfasst: 24.05.2013, 07:39
von Czauderna
Hallo,
bemerkenswert ist aber die Tatsache,
wenn das Recht auf unserer Seite ist,
wir die Rechtsgrundlage schon für eine
gute Sache halten.
Gruss
Czauderna