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Anzeigebogen § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V / Eidesstattliche Vers
Verfasst: 26.04.2013, 20:46
von Rossi
Nun ja, für die Eintragung der Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V (Bürgerversicherung / allgem. Pflichtversicherung / Versicherung der nicht Versicherten) hat der Spibu in der Anlage zu dem GR vom 20.03.2007 einen Anzeigebogen entwickelt.
Hier sind alle Daten einzutragen um ggf. die Mitgliedschaft einzutragen.
Guckt ihr hier:
vdek.com/content/vdeksite/vertragspartner/mitgliedschaftsrecht_beitragsrecht/versicherungspflicht/_jcr_content/par/download_0/file.res/anlage_1_anzeige_pflichtversicherung_s1_2.pdf
Unter Punkt 5 kommt dann nachfolgende Frage:
Wurde eine eindesstattliche Versicherung abgegeben?
Wenn ja, wann und wem gegenüber?
Wofür ist diese Frage?
Werden die nachzuzahlenden Beiträge dann ggf. ermäßigt?
Hat die e.V. etwas mit der Eintragung der Mitgliedschaft zu tun?
Verfasst: 26.04.2013, 22:01
von Poet
Hallo Rossi: Ich vermute mal, weil die Frage auch unter Einnahmen steht, dass es darum geht, ob denn die Vermögenssituation schon mal offengelegt wurde, denn viele 5.1.13er kommen ja aus einer Schuldensituation. Die EV hat gegenüber dem lapidaren Fragebogen ja den Vorteil:
Die EV wurde ja mittels Gerichtsvollzieher auf Antrag eines Gläubigers vom Schuldnern verlangt mit dem Ziel, die gesamte Vermögenssituation offen zu legen. Falschangaben werden dabei sogar strafrechtlich verfolgt.
Dem Grunde sichert das die Kasse vielleicht nochmal ab bei der Beitragsfestsetzung und Beurteilung "ja, hier handelt es sich wirklich um jemanden, der die Beiträge bisher nicht zahlen konnte."
Wäre für mich nur logisch, exakt wissen tue ich es nicht. Sorry. Die Frage ist auch komisch formuliert: Wurde die EV abgegeben? Eigentlich müsste es ja heißen: Wurde eine EV durch den Antragssteller abgegeben,wenn ja wann und an wen? Denn was nützt der Kasse die Angabe, wenn jmd. vor 10Jahren eine EV hatte. Das sagt über dessen Einnahmesituation aktuell nun wirklich nichts mehr aus.
Verfasst: 26.04.2013, 23:07
von Rossi
Okay Poet, dann packe ich mal einen druff.
Unter Punkt 5 wird explizit nachgefragt, ob man Zinseinnahmen hat.
Daher erübrigt sich - nach meiner bescheidenen Auffassung - schon mal diese Frage.
Was passiert, wenn man diese Frage einfach überhaupt nicht beantwortet?
Ich persönlich als Betroffener würde dort als Kommentar reinschreiben:
Dies hat die Kasse nicht zu interessieren!
Mittlerweile wirst Du mich hoffentlich kennen, ich arbeite sehr gern mit einer geseztlichen Grundlage - als materielle Anspruchsvoraussetzung.
Die materielle Anspruchsgrundlage ergibt sich aus § 206 Abs. 1 Nr. 1 SGB V. Hiernach muss man nur "alle erforderlichen Tatsachen" mitteilen.
D.h. doch wohl im Klartext, dass ich für die Beitragsbemessung nur meine Einnahmen zum Lebensunterhalt mitteilen muss und nicht mitteilen muss, ob ich eine eidestattliche Versicherung abgegeben habe oder nicht.
Muss ich der Kasse demnächst vielleicht auch noch meine Körbchen- und Kragengröße mitteilen, nur weil es in dem Anzeigebogen drinne steht?
Diese Frage hat in dem Anzeigebogen - meiner Meinung nach - nichts zu suchen. Es sei denn, dann man großzügig über einen Erlass der nachzuzahlenden Beiträge (Härte im Sinne von § 76 SGB IV) nachdenken will. Aber diese Möglichkeit führt ein Schattendasein bei den Kassen bzw. ist nach dem GR vom 20.03.2007 in den meisten Fällen ausgeschlossen. Gott sei Dank gibt es im Sinne der Betroffenen schon erste sozialgerichtliche Entscheidungen, dass der Mustervorschlag des Spibus (Satzungsregelung) hinsichtlich der Emäßigung volle Kanne gegen Null läuft.
Last und least kann ich mir ehrlich nicht verkneifen, ob diese Frage etwas mit der Abwehrhaltung für die betroffenen Kunden zu tun hat?! Denn genau dort (Abwehrhaltung) habe ich in der Praxis leider schon die dollsten Dinger erlebt.
Vielleicht bin ich dort auch zu einseitig belastet.
Verfasst: 27.04.2013, 01:27
von roemer70
Rossi hat geschrieben:Last und least kann ich mir ehrlich nicht verkneifen, ob diese Frage etwas mit der Abwehrhaltung für die betroffenen Kunden zu tun hat?!
Da verstehe ich den Zusammenhang nicht:
- Abwehren im Sinne von "der verzichtet bestimmt auf den Antrag, weil ihm die Frage unangenehm ist"
- oder Ablehnung der Mitgliedschaft wegen Abgabe einer EV?
Beides halte ich für an den Haaren herbei gezogen - auch wenn Du sicherlich schon so einiges erlebt hast. Aber das bestimmt noch nicht, oder?
Hast Du beim SpiBu, vdek o.ä. schonmal offiziell angefragt?
Verfasst: 27.04.2013, 11:49
von Rossi
Nun ja roemer70, kannst Du dir nachfolgendes vorstellen.
Der Kunde hat die Frage hinsichtlich der e. V. mit Ja beantwortet. Damit ist klar, dass der Kunde weder der mittlereren noch gehobenen Einkommensschicht angehört. Er ist nämlich pleite.
Kannst Du dir auch vorstellen, dass es schon mal Kassen gegeben hat, die die Eintragung der Mitgliedschaft von der vorigen kpl. Beitragsnachzahlung abhängig gemacht haben?
Wenn heute ein unversichtertes Schäfchen bei einer Kasse aufläuft, welches schon seit dem 01.04.2007 in der GKV pflichtig ist, dann liegen wir bei 10.000,00 € Nachzahlungsbetrag (Mindestbeitrag).
Könnte ein Kunde, der bereits die e. V. abgegeben hat, hier ein wenig eingeschüchtert werden?
Meines Erachtens ist die Frage völlig überflüssig.
Verfasst: 27.04.2013, 11:55
von CiceroOWL
Wer pleite ist kann nicht zahlen, so einfach ist das, so was gehört zur Gefahrenabwehr. Man kennt seine Schäfchen. Und es werdenhalt keine Beitragschuldner mit offenen Armen empfangen. Übirgens, die Klientel ist eh bekannt dank Schufa & co.
Verfasst: 27.04.2013, 12:07
von Rossi
Wunderbar ausgedrückt Jochen.
Zitat:
Und es werden halt keine Beitragschuldner mit offenen Armen empfangen
Wie werden diese Kunden in der Praxis von den Kassen empfangen?!
Gehe mal hier und dort hin; mache mal dies und das? Pontius-Pilatus-Spielchen!?
Verfasst: 27.04.2013, 12:08
von CiceroOWL
Wer mag schon gern Probleme? oder?
Verfasst: 27.04.2013, 12:11
von CiceroOWL
Rossi hat geschrieben:Wunderbar ausgedrückt Jochen.
Zitat:
Und es werden halt keine Beitragschuldner mit offenen Armen empfangen
Wie werden diese Kunden in der Praxis von den Kassen empfangen?!
Gehe mal hier und dort hin; mache mal dies und das? Pontius-Pilatus-Spielchen!?
Taja da hilft denn dur § 76 SGB IV i.V.m § 186 Abs. 11 SGB V und gleich 6 Montae im Vorraus bezahlen wenn möglich. Money makes that the World goes around.
Verfasst: 27.04.2013, 12:14
von Rossi
Und wo steht das mit den 6 Monaten im voraus?!
Verfasst: 27.04.2013, 12:17
von CiceroOWL
Hab ich geschrieben das das irgendwo steht, Nö, nur man sollte sich klar sein das das ein nicht zu unterschätzender Vorteil sit wennman gleich anzeigt das Liquidität besteht oder? Denn die gestzlichen Krankenkasse sind nich tdas Griechenland Deutschlands wie gewisse Bundesländer und deren Kommunen
Verfasst: 27.04.2013, 12:45
von Rossi
Warum empfiehlst Du 6 Monate im voraus zu zahlen, wenn es nirgendwo steht?! Und dann auch gerade noch bei einem Kunden der ggf. am Existenzminimum lebt?!
Solche Kunden haben ganz andere Probleme.
Wenn man die Miete nicht zahlt, fliegt man aus der Wohnung und man ist obdachlos.
Wenn man den Strom nicht zahlt, dann wird er abgeklemmt und man hockt im dunkelen in der Wohnung.
Was passiert, wenn man die Krankenversicherung nicht zahlt?! Nicht viel; man kommt ggf. in die Ruhenphase aber eine Grundversorgung bekommt man von der Kasse dennoch. Diese Kunden gehen eh nur zur Arzt, wenn es absolut notwendig ist. Dies ist in der Regel über die Notfallversorgung im Falle des Beitragsverzuges immer abgedeckt.
Jetzt darfst Du 3 x raten, welche Prioritäten der Kunde setzten sollte. Was zahlt er zuerst, was zuletzt und was vielleicht überhaupt nicht!?
Ich habe das System nicht erfunden.
Verfasst: 27.04.2013, 12:49
von roemer70
Hallo Rossi,
ich kann mir vieles vorstellen.
Aber nicht, dass die Kasse eine Mitgliedschaft (die ansonsten unstrittig einzurichten wäre) aufgrund einer abgegebenen EV ablehnt.
Denn zu welchem Personenkreis gehören die Antragsteller nach 5/1/13 regelmäßig? Zum liquiden? Wohl eher nicht.
Daher ist eine Nachentrichtung der Beiträge und wohl auch die regelmäßige Zahlung des monatlichen Beitrages eh nicht sicher.
Rossi hat geschrieben:Kannst Du dir auch vorstellen, dass es schon mal Kassen gegeben hat, die die Eintragung der Mitgliedschaft von der vorigen kpl. Beitragsnachzahlung abhängig gemacht haben?
Und genau das kann sie auch ohne Info über die EV tun - es ändert also nix.
Rossi hat geschrieben:Könnte ein Kunde, der bereits die e. V. abgegeben hat, hier ein wenig eingeschüchtert werden?
"Könnte" ja, schließlich kann vieles sein. Wer aber den Weg zur Kasse geht (in diesem Fall eh unangenehm) und bislang unversichert ist, tut dies meist aus einem Zwang (z.B. anstehende Behandlung, aufgebrauchte Geldmittel) heraus. Und dann dürfte auch diese Frage nicht abschrecken. Zumal man durch die EV schon etliche andere Dinge erlebt hat - von den Geschehnissen im Vorfeld ganz zu schweigen...
Rossi hat geschrieben:Meines Erachtens ist die Frage völlig überflüssig.
Überflüssig finde ich, wie Du hier Szenarien konstruierst. Die finde ich nämlich wenig überzeugend.
Daher nochmal ganz deutlich:
Hast Du aufgrund der EV-Fragestellung im Antragsbogen eine (ausschließlich) darauf fußende Entscheidung des Antragstellers oder der Kasse erlebt?
Und hast Du beim SpiBu, vdek o.ä. schonmal offiziell angefragt?
Verfasst: 27.04.2013, 12:51
von CiceroOWL
Und da die Krankenkassen nicht das Griechenland Deutschlands wie manche Bundesländer und Kommunen, wird denn gern zur Vollstreckung nach dem Muster 1,2,3 geggriffen und der gerät nett zwischen die Mühlen der vollstreckung auch was nettes neuer Schufaeintrag, Kontenpfändung, Lohnpfändung usw usw . Cash in de Täsch, wir sind nicht das Sozialamt. Oder? Bsonders effektiv ist es wenn man da mit Dienstleistern zusammenarbeitet die nicht unbedingt auf das Hauptzollamt angewiesen. Deine Kunden werden so jedenfalls nicht aus der Sch.. kommen. ausserdem frage ich mich warim im Rahmen der SGB II Gesetzgebung nicht auf § 26 SGB II hingewisen wird oder auf gewisse § im SGB XII , naja ..... Aber im Prinzip hat römer ja schon beschrieben wie das läuft und ich denke nicht das nur wegen einer Insolvenz es nicht zu einer Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V kommt.
Verfasst: 27.04.2013, 12:55
von GerneKrankenVersichert
Vorab: Die Frage ist mir bisher noch nicht bewusst aufgefallen und es gibt bei uns auch keine detaillierten Anweisungen speziell zu dieser Frage.
Wenn ich mir jetzt allerdings vorstelle, dass dieser Fall in der Praxis bei mir aufschlägt, so deutet das für mich darauf hin, dass ich in Sachen Leistungsruhen hellhörig werde und nicht blauäugig eine der neuen eGKs verteile, sondern die erstmal zurückhalte und dem Versicherten Einzelscheine ausstelle. Bis alles abschließend geprüft, die Beiträge evtl. erlassen und zukünftig laufend von wem auch immer gezahlt werden. Wozu ich eine solche Auskunft ganz klar nicht verwenden darf, ist die "Gefahrenabwehr". Entweder liegen die Voraussetzungen für die Versicherungspflicht nach 5,1,13 vor oder nicht. Die EV hat damit überhaupt nichts zu tun.