freiwillige gkv
Moderator: Czauderna
freiwillige gkv
Hallo zusammen,
ich habe Probleme mit der Beitragsberechnung meiner freiwilligen gkv.
Ehemann ist als Beamter pkv versichert.
Ich habe aus erster Ehe 2 Kinder. 1 Kind ist in der Ausbildung und selbst pflichtversichert. Das 2. Kind ist über mich familienversichert.
1 weiteres gemeinsames Kind ist ebenfalls über mich familienversichert.
Aus privaten Gründen musste ich meinen Beruf aufgeben.
Die gkv gewährt nur dür das gemwinsame Kind den Freibetrag. Allerdings bezieht mein Mann den Familienzuschuss für alle 3 Kinder. Dieser wird komplett in der Beitragsberechnung herangezogen.
Ist das korrekt?
ich habe Probleme mit der Beitragsberechnung meiner freiwilligen gkv.
Ehemann ist als Beamter pkv versichert.
Ich habe aus erster Ehe 2 Kinder. 1 Kind ist in der Ausbildung und selbst pflichtversichert. Das 2. Kind ist über mich familienversichert.
1 weiteres gemeinsames Kind ist ebenfalls über mich familienversichert.
Aus privaten Gründen musste ich meinen Beruf aufgeben.
Die gkv gewährt nur dür das gemwinsame Kind den Freibetrag. Allerdings bezieht mein Mann den Familienzuschuss für alle 3 Kinder. Dieser wird komplett in der Beitragsberechnung herangezogen.
Ist das korrekt?
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Also,
der Familienzuschuß wird nicht als Einkommen berechnet, wenn die Beitragsbemessungsgrenze errechnet wird. Eine Überschreitung dieser Grenze bedeutet, dass ein gemeinsames Kind nicht mehr in der gkv familienversichert werden kann.
Es gibt wohl ein BSG Urteil aus 2003, dass diese Regelung auch bei der Beitragsbemessung gültigkeit hat.
Die Frage ist jetzt nur, ob dieses Urteil auch nach der Reform aus 2009 noch zählt. Einige Kk richten sich wohl danach.
der Familienzuschuß wird nicht als Einkommen berechnet, wenn die Beitragsbemessungsgrenze errechnet wird. Eine Überschreitung dieser Grenze bedeutet, dass ein gemeinsames Kind nicht mehr in der gkv familienversichert werden kann.
Es gibt wohl ein BSG Urteil aus 2003, dass diese Regelung auch bei der Beitragsbemessung gültigkeit hat.
Die Frage ist jetzt nur, ob dieses Urteil auch nach der Reform aus 2009 noch zählt. Einige Kk richten sich wohl danach.
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Hi Frosch,
Du musst 2 Dinge unterscheiden:
1. Prüfung der Voraussetzungen für eine Familieinversicherung von Kindern. Und
2. Berechnung der Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft, wenn der Ehegatte nicht in der GKV versichert ist.
Bei 1. besteht ja dann kein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung, wenn die KV-Pflichtgrenze vom PKV-Versicherten Elternteil überschritten wird. Man spricht dabei genauer gesagt von der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Und bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts bleiben "Zuschüsse, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden" unberücksichtigt.
Bei 2. gilt dies aber sehr wohl als normales Arbeitsentgelt und ist damit beitragspflichtig, wie bei einem normalen Arbeitnehmer auch. Sprich: kv-pflichtige Arbeitnehmer zahlt aus solchen Zuschüssen ebenfalls seine Beiträge zur Sozialversicherung.
Gruß
Sportsfreund
Du musst 2 Dinge unterscheiden:
1. Prüfung der Voraussetzungen für eine Familieinversicherung von Kindern. Und
2. Berechnung der Beiträge für eine freiwillige Mitgliedschaft, wenn der Ehegatte nicht in der GKV versichert ist.
Bei 1. besteht ja dann kein Anspruch auf beitragsfreie Familienversicherung, wenn die KV-Pflichtgrenze vom PKV-Versicherten Elternteil überschritten wird. Man spricht dabei genauer gesagt von der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Und bei der Berechnung des Jahresarbeitsentgelts bleiben "Zuschüsse, die mit Rücksicht auf den Familienstand gezahlt werden" unberücksichtigt.
Bei 2. gilt dies aber sehr wohl als normales Arbeitsentgelt und ist damit beitragspflichtig, wie bei einem normalen Arbeitnehmer auch. Sprich: kv-pflichtige Arbeitnehmer zahlt aus solchen Zuschüssen ebenfalls seine Beiträge zur Sozialversicherung.
Gruß
Sportsfreund
Ach Sportsfreund,
klar unterscheide ich das!
Dennoch gab es 2003 ein BSG Urteil, in dem gestgestellt wurde, dassder Familienzuschuss auch bei der Beitragsberechnung einkommensmindernd ist. Dazu muss es für die gkv Mitarbeiter auchein Rundschreiben gegeben haben.
Frage ist: kann man sich nach der Reform noch darauf berufen?r
klar unterscheide ich das!
Dennoch gab es 2003 ein BSG Urteil, in dem gestgestellt wurde, dassder Familienzuschuss auch bei der Beitragsberechnung einkommensmindernd ist. Dazu muss es für die gkv Mitarbeiter auchein Rundschreiben gegeben haben.
Frage ist: kann man sich nach der Reform noch darauf berufen?r
Ach Sportsfreund,
klar unterscheide ich das!
Dennoch gab es 2003 ein BSG Urteil, in dem gestgestellt wurde, dassder Familienzuschuss auch bei der Beitragsberechnung einkommensmindernd ist. Dazu muss es für die gkv Mitarbeiter auchein Rundschreiben gegeben haben.
Frage ist: kann man sich nach der Reform noch darauf berufen?r
klar unterscheide ich das!
Dennoch gab es 2003 ein BSG Urteil, in dem gestgestellt wurde, dassder Familienzuschuss auch bei der Beitragsberechnung einkommensmindernd ist. Dazu muss es für die gkv Mitarbeiter auchein Rundschreiben gegeben haben.
Frage ist: kann man sich nach der Reform noch darauf berufen?r
Ach Sportsfreund,
klar unterscheide ich das!
Dennoch gab es 2003 ein BSG Urteil, in dem gestgestellt wurde, dassder Familienzuschuss auch bei der Beitragsberechnung einkommensmindernd ist. Dazu muss es für die gkv Mitarbeiter auchein Rundschreiben gegeben haben.
Frage ist: kann man sich nach der Reform noch darauf berufen?r
klar unterscheide ich das!
Dennoch gab es 2003 ein BSG Urteil, in dem gestgestellt wurde, dassder Familienzuschuss auch bei der Beitragsberechnung einkommensmindernd ist. Dazu muss es für die gkv Mitarbeiter auchein Rundschreiben gegeben haben.
Frage ist: kann man sich nach der Reform noch darauf berufen?r
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- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi nochmal,
also ich habe ein BSG-Urteil aus 2003 gefunden. Aber darin geht es nur um die Fragestellung der Familienversicherungs-Voraussetzungen zu § 10 Abs. 3 SGB V - also der Absatz, wo es um die Überschreitung der Einkommensgrenze durch den Nichtgesetzlichversicherten Ehegatten geht.
Mehr kenne ich nun nicht hierzu. Müsstest mir schon ein bestimmtes Urteil, oder noch besser die entspr. Passage hieraus nennen können. Das was ich gefunden habe ist vom 29.7.03 - B 12 KR 16/02 R.
Jeder normale Arbeitnehmen zahlt auf jeden Fall aus den Familienzuschlägen auch Beiträge. Also wird das dem Grunde nach auch bei freiwillig Versicherten berücksichtigt.
Gruß
also ich habe ein BSG-Urteil aus 2003 gefunden. Aber darin geht es nur um die Fragestellung der Familienversicherungs-Voraussetzungen zu § 10 Abs. 3 SGB V - also der Absatz, wo es um die Überschreitung der Einkommensgrenze durch den Nichtgesetzlichversicherten Ehegatten geht.
Mehr kenne ich nun nicht hierzu. Müsstest mir schon ein bestimmtes Urteil, oder noch besser die entspr. Passage hieraus nennen können. Das was ich gefunden habe ist vom 29.7.03 - B 12 KR 16/02 R.
Jeder normale Arbeitnehmen zahlt auf jeden Fall aus den Familienzuschlägen auch Beiträge. Also wird das dem Grunde nach auch bei freiwillig Versicherten berücksichtigt.
Gruß