Blockfrist / AU / KRG
Verfasst: 21.04.2013, 18:00
Nachstehenden Beitrag aus 2010 nehme ich zum Anlass für die darauf folgenden Fragen:
Nochmal das Beispiel:
Blockfrist 01.01.2007 bis 31.12.2009, Ende KG wegen Aussteuerung am 30.06.2009. Neue Blockfrist ab 01.01.2010, neue AU ab 01.03.2010 = neuer KG-Anspruch, da mehr als 6 Monate deshalb nicht au. Wenn aber Aussteuerung am 30.06.2009, trotzdem darüber hinaus weiter AU wegen des Rückens auch ohne Krankgeld bis 30.11.2009....dann ab 01.03.2010 kein neuer Anspruch trotz neuer Blockfrist, weil nicht mindestens 6 Monate deswegen nicht arbeitsunfähig.
1. Liegt hier nicht ein Kalkulationsfehler vor? 78 Wochen, gerechnet ab 1.1.07....damit sollte die Aussteuerung bereits Mitte 2008 erfolgen? Wenn dem so ist, meldet sich der 'kranke Arbeitslose' bei der AfA..und erhält ALG I (trotzdem er weiterhin krank ist)? Wie verhält es sich dann mit der 6 Wochenfrist (die 'Lohnfortzahlung' der AfA) und vor allem, was geschieht danach, d.h. bis zum Beginn der neuen Blockfrist (Voraussetzung ist immer ein und die gleiche Krankheit)?
2. Grundsätzlich: Wenn, z.B., die Voraussetzung ' mind. 6 Monate NICHT AU' (und trotz neuer Blockfrist) nicht erfüllt ist (d.h. Aussteuerung > ALG I > aber weiterhin krank) , besteht dann Leistungsanspruch, wenn ja von wem und in welcher Höhe und wenn nein, wie ist das nachvollziehbar zu begründen?
Vielen Dank.
Gruss
KKA
Nochmal das Beispiel:
Blockfrist 01.01.2007 bis 31.12.2009, Ende KG wegen Aussteuerung am 30.06.2009. Neue Blockfrist ab 01.01.2010, neue AU ab 01.03.2010 = neuer KG-Anspruch, da mehr als 6 Monate deshalb nicht au. Wenn aber Aussteuerung am 30.06.2009, trotzdem darüber hinaus weiter AU wegen des Rückens auch ohne Krankgeld bis 30.11.2009....dann ab 01.03.2010 kein neuer Anspruch trotz neuer Blockfrist, weil nicht mindestens 6 Monate deswegen nicht arbeitsunfähig.
1. Liegt hier nicht ein Kalkulationsfehler vor? 78 Wochen, gerechnet ab 1.1.07....damit sollte die Aussteuerung bereits Mitte 2008 erfolgen? Wenn dem so ist, meldet sich der 'kranke Arbeitslose' bei der AfA..und erhält ALG I (trotzdem er weiterhin krank ist)? Wie verhält es sich dann mit der 6 Wochenfrist (die 'Lohnfortzahlung' der AfA) und vor allem, was geschieht danach, d.h. bis zum Beginn der neuen Blockfrist (Voraussetzung ist immer ein und die gleiche Krankheit)?
2. Grundsätzlich: Wenn, z.B., die Voraussetzung ' mind. 6 Monate NICHT AU' (und trotz neuer Blockfrist) nicht erfüllt ist (d.h. Aussteuerung > ALG I > aber weiterhin krank) , besteht dann Leistungsanspruch, wenn ja von wem und in welcher Höhe und wenn nein, wie ist das nachvollziehbar zu begründen?
Vielen Dank.
Gruss
KKA