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Pflichtversichert oder freiwillig versichert - Elternzeit

Verfasst: 18.04.2013, 19:48
von tinka
Hallo,
ich habe eine Frage zu meinem Versicherungsstatus während meiner Elternzeit: 2012 pflichtversichert, Arbeitgeber teilt mit wegen Überschreitens der JEntgeltgrenze ab 1.1.13 freiwillig versichert. Seit 30.12.2012 in Mutterschutz, nach Mutterschutz übergangslos in Elternzeit.

Gilt die Pflichtversicherung nicht fort - ich bin über § 192 SGB V gestolpert?
Oder hat die KK recht, dass ich ab 1.1. freiwillig versichert bin - so dass in Elternzeit Beiträge fällig sind?
In 2013 werde ich außerdem in keinem Fall die JEntgeltgrenze überschreiten, was bereits jetzt absehbar ist.

Vielen Dank!!

Verfasst: 19.04.2013, 07:57
von Sportsfreund
Hi Tinka,

also das mit der freiw. Versicherung ab 01.01.13 kann nicht gehen. Mit welchem Einkommen willst Du denn über der KV-Pflichtgrenze liegen, wenn Du aufgrund Elternzeit doch gar kein Einkommen hast?

Demnach gilt § 192 SGB V wie Du schon richtig vermutet hast. Seit Beginn der Mutterschutzfrist bleibt damit Deine Pflichtmitgliedschaft grds. fortbestehen solange Du Dich in Elternzeit befindest.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 19.04.2013, 18:51
von tinka
Vielen Dank!
So dachte ich das ja auch, aber die KK sagt, dass für dieses Jahr davon ausgegangen wird, ich würde genauso verdienen wie letztes Jahr; das sei gesetzlich so geregelt. Ist das so???

Und dass der § 192 SGB V in meinem Fall nicht gelten würde, sondern nur auf Pflichtversicherte - was ich nach deren Ansicht ja nicht mehr bin - anwendbar sei; z.B. wenn man beschäftigungslos wird. Das lese ich nicht so in § 192?!?

Nun bin ich unsicher, ob ich Widerspruch einlegen soll.
Gibt es Erfahrungen?

Vielen herzlichen Dank!!!

Verfasst: 19.04.2013, 20:56
von heinrich
sehe ich auch so wie Sportsfreund.

Die Mitgliedschaft bleibt nach § 192 erhalten.

Hätte die Schutzfrist am 02.01.2013 begonnen, wäre es anders gewesen; dann wäre die freiwillige Versicherung ja schon da gewesen, nämlich ab 01.01.2013.

Hätte die Schutzfrist am 01.01.2013 begonnen, dann müsste ich nochmals scharf nachdenken.


JEdoch begann ja bei Dir die Schutzfrist ab 30.12.2012, das heißt ja ab 30.12.2012, also keine Entgelt da, mit welchem ab 01.01.2013 die Entgeltgrenze zu überschreiten wäre.

Verfasst: 19.04.2013, 21:31
von Rossi
Nun ja Heinrich, sind wir uns einig, dass diese Aktion vermutlich mal wieder eine Aktion der zuständigen Kasse darstellt.


Diese Aktion ist vermutlich dadurch geprägt, dass die zuständige Kasse dem Versicherten nicht das sog. schwatte unter den Fingenägeln gönnt!?

Verfasst: 20.04.2013, 00:39
von roemer70
Hallo Rossi,

ob beitragsfrei, familien- oder gegen eigenen Beitrag versichert, ist der Kasse aus finanzieller Sicht wurscht - die Zuweisungen aus dem Fonds wären identisch.

Ich tippe eher auf "Fehler", als auf "Gier" oder "Absicht".

Gruß
roemer70

Verfasst: 20.04.2013, 08:22
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Nun ja Heinrich, sind wir uns einig, dass diese Aktion vermutlich mal wieder eine Aktion der zuständigen Kasse darstellt.


Diese Aktion ist vermutlich dadurch geprägt, dass die zuständige Kasse dem Versicherten nicht das sog. schwatte unter den Fingenägeln gönnt!?
Hallo Rossi,
Ich bin auch der Meinung, dass hier eher ein Fehler in der Gesetzesauslegung vorliegt statt einer "persönlichen" Geisteshaltung einer Kasse bzw. Eines Mitarbeiters/in.
Was den Sachverhalt angeht, bin ich auch der Meinung, dass hier die Versicherungspflicht erhalten bleibt.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 20.04.2013, 11:18
von Rossi
Nun ja, ein Fehler in der Gestzesauslegung?

Man muss zunächst den Wortlaut des Gesetzes nehmen. Man nimmt sich also den vorliegenden Fall und liest im Gesetz nach. Dann dürfte man ziemlich schnell zum Ergebnis kommen, oder?!

Verfasst: 20.04.2013, 12:08
von roemer70
Wichtig ist doch nur, dass die Kasse ihre Entscheidung schnell überprüft. Fehler machen wir alle mal. Und für niedere Beweggründe seitens der KK gibt es hier nunmal keinen Anlass. :wink:

Verfasst: 20.04.2013, 14:16
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Nun ja, ein Fehler in der Gestzesauslegung?

Man muss zunächst den Wortlaut des Gesetzes nehmen. Man nimmt sich also den vorliegenden Fall und liest im Gesetz nach. Dann dürfte man ziemlich schnell zum Ergebnis kommen, oder?!
Hallo,
zu deinem "?" fällt mir spontan ein Bibelspruch ein - "Der ohne Fehler ist, der hebe den ersten Stein".
Ach ja, bei Behörden, wie Sozialämtern, Finanzamt und anderen werden keine Fehler gemacht, nur die Krankenkassen, da werden welche gemacht. - ich vergaß.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 20.04.2013, 14:22
von GerneKrankenVersichert
Ich nehme an, dass die Kasse noch ein altes SGB V im Schrank hat. Dort gab es bis zum 31.12.10 den § 6 Abs. 4 S. 5 SGB V:
Für Zeiten, in denen bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis kein Arbeitsentgelt erzielt worden ist, insbesondere bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der Entgeltfortzahlung sowie bei Bezug von Entgeltersatzleistungen, ist ein regelmäßiges Arbeitsentgelt in der Höhe anzusetzen, in der es ohne die Unterbrechung erzielt worden wäre. Für Zeiten des Bezugs von Erziehungsgeld oder Elterngeld oder der Inanspruchnahme von Elternzeit, für Zeiten, in denen als Entwicklungshelfer Entwicklungsdienst nach dem Entwicklungshelfergesetz geleistet worden ist, sowie im Falle des Wehr- oder Zivildienstes ist ein Überschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze anzunehmen, wenn spätestens innerhalb eines Jahres nach diesen Zeiträumen eine Beschäftigung mit einem regelmäßigen Arbeitsentgelt oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze aufgenommen wird;
Diesen Satz gibt es nicht mehr und dadurch m. E. keine Rechtsgrundlage dafür, dass die Versicherungspflicht zum 31.12.12 endet. Ich würde mal mit der Personalabteilung Kontakt aufnehmen und nach der Rechtsgrundlage für die Beendigung der versicherungspflichtigen Beschäftigung fragen. Ich vermute, dass die bei der Kasse nachgefragt haben und die in ihrem alten SGB nachgeschaut haben.

Sobald die Abmeldung zum 31.12.12 und die Anmeldung zum 01.01.13 storniert sind, müsste alles in Butter sein.

Verfasst: 20.04.2013, 15:26
von Rossi
Nun ja Günter, selbstverständlich werden bei Sozialämter oder bei den Jobcentern auch Fehler gemacht.

Und eins kann Dir auch verraten. Es gibt manchmal Fallkonstellationen, wo es die Sachberabeiter persönlich nicht einsehen und es anders (obwohl der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist) machen.

Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass es diese Sachberabeiter auch bei den Kassen gibt. Muss natürlich nicht so sein.

Verfasst: 20.04.2013, 15:32
von Czauderna
Rossi hat geschrieben:Nun ja Günter, selbstverständlich werden bei Sozialämter oder bei den Jobcentern auch Fehler gemacht.

Und eins kann Dir auch verraten. Es gibt manchmal Fallkonstellationen, wo es die Sachberabeiter persönlich nicht einsehen und es anders (obwohl der Wortlaut des Gesetzes eindeutig ist) machen.

Ich bin mir auch ziemlich sicher, dass es diese Sachberabeiter auch bei den Kassen gibt. Muss natürlich nicht so sein.
Hallo Rossi,

richtig - es gibt es, aber nicht generell - damit wäre das auch wieder geklärt.
Gruss
Guenter