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fehlende Mitgliedsbescheinigung / Wechsel KK
Verfasst: 16.04.2013, 23:27
von roemer70
Hallo Kolleginnen und Kollegen,
ich meine mich zu entsinnen, dass es (kürzlich?) ein Urteil zu einer solchen oder ähnlichen Situation gab:
Ein frw. Versicherter will seine KK wechseln. Er kündigt ordnungsgemäß bei Kasse A, stellt einen Antrag auf Mitgliedschaft bei Kasse B und reicht dieser die Kündigungsbestätigung weiter.
Kasse B will nun Kasse A die Mitgliedsbescheinigung direkt übersenden.
Kasse A will diese nicht erhalten haben.
Sinngemäß lautete das Urteil, dass der Wechsel doch zustande kam, da das Nichtvorliegen der Mitgliedsbescheinigung nicht dem Versicherten anzulasten, sondern ein Versäumnis von Kasse B sei.
Trotz intensiven Googlens und Austauschs mit Kollegen habe ich nichts Passendes gefunden.
Habt Ihr etwas für mich?
Gruß
roemer70
Verfasst: 17.04.2013, 07:34
von Czauderna
Hallo,
nein, kenne ich so nicht. In den Kündigungsbestätigungen wird der Versicherte darauf hingewiesen, dass vor Ablauf der Kündigungsfrist ein Nachweis über die neue Krankenversicherung vorgelegt werden muss. Demzufolge kann er nicht die Verantwortung an die neue Kasse übertragen.
Ich kenne auch keine Regelung wonach die neue Kasse bei freiwillig Versicherten verpflichtet ist die Mitgliedschaft direkt der alten Kasse zu bestätigen.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 17.04.2013, 08:54
von roemer70
Hallo Czauderna,
wenn ich nicht etwas Anderslautendes gelesen hätte, wäre ich absolut bei Dir.
Es war auch keine Verpflichtung der neuen Kasse, sondern ein Entgegenkommen / Service.
Gruß
roemer70
Verfasst: 17.04.2013, 21:52
von Poet
@roemer: Das ist ein Service der neu gewählten Kasse. Dass das Mitglied eigentlich zuständig wäre steht in der gemeinsamen Verlautbarung des Spibu vom 30.06.2008
"4.2.2 Vorlage der Mitgliedsbescheinigung bei der bisherigen Krankenkasse
Soweit für Mitglieder keine zur Meldung verpflichtete Stelle vorhanden ist, wird ein Krankenkassenwechsel nur dann wirksam, wenn das Mitglied seiner bisherigen Krankenkasse innerhalb der Kündigungsfrist eine Mitgliedsbescheinigung der neu gewählten Krankenkasse vorlegt. Maßgebend für die Vorlage der Mitgliedsbescheinigung bei der bisherigen Krankenkasse ist das Versicherungsverhältnis bei der gewählten Krankenkasse."
Die mündliche Zusage der neuen Kasse, diesen Service zu übernehmen stellt spitz auf Knopf einen Verwaltungsakt nach SGB X §31 u. 33 dar. Nach §41 können auftretende Fehler geheilt werden, i.d.R. indem die neue Kasse entweder ein Duplikat der verloren gegangenen MB ausstellt oder den fristgerechten Versand nachweisen kann.
Verfasst: 17.04.2013, 22:26
von roemer70
Fehlt nur noch das Urteil, das mir kürzlich über den Weg lief.
Wenn ich nur wüsste, wo...
Verfasst: 17.04.2013, 22:33
von Poet
Sozialgericht Speyer
Az.: S 7 KR 44/05
Urteil vom 29.09.2006
Verfasst: 17.04.2013, 22:56
von roemer70
Leider nicht das, was ich gesucht habe, ABER:
Seine [§175/4/4] Anwendbarkeit beschränkt sich damit auf Fälle, in denen das versicherungspflichtige Mitglied nach der Kündigung keine neue Krankenkasse wählt oder die Wahl aus Gründen, die nicht in der Sphäre der gewählten Krankenkasse liegen, misslingt.
Jetzt könnte man argumentieren, dass es "in der Sphäre der gewählten KK lag", in meinem obigen Beispiel der Vorkasse die Bescheinigung zukommen zu lassen.
Danke, Poet!
Verfasst: 17.04.2013, 23:09
von Poet
roemer70 hat geschrieben:Danke, Poet!
Ich habe auch in unseren Unterlagen kein passenderes Urteil dazu gefunden.
Grds. kann man hier auch etwas BGB-like argumentieren:...entscheidend ist, dass die MB in den Empfangsbereich der Vorkasse hätte kommen können. Der zweifelsfreie Beweis, dass dem nicht so war oder doch so war, ist von keiner der beteiligten Kassen erbringbar und darf dann dem Kunden dann in dem Fall nicht zum Nachteil gereicht werden.
Verfasst: 29.04.2013, 23:18
von roemer70
So, des Rätsels Lösung - heute endlich fündig geworden:
Kein Urteil, sondern ein Besprechungsergebnis - 81. Arbeitstagung der Aufsichtsbehörden der SV-Träger vom 14./15.11.2012.