Zurück in der GKV - Was passiert bei Arbeitslosigkeit?

Fragen zu einzelnen Krankenkassen

Moderator: Czauderna

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Piney
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Zurück in der GKV - Was passiert bei Arbeitslosigkeit?

Beitrag von Piney » 15.04.2013, 19:30

Guten Tag zusammen,

ich würde mich sehr freuen, wenn ich hier fachkundigen Rat bzw. Informationen bekommen könnte, da ich in der Vergangenheit einige leichtfertige Entscheidungen getroffen habe, die mich teuer zu stehen gekommen sind und ich nun leider noch einige Zeit damit zu kämpfen habe. Nun möchte ich weiteren Schaden so gut es geht vermeiden und nicht wegen Un- und Halbwissen den nächsten Bock schießen.

Folgende Situation:

Ich war über sieben Jahre Selbstständig und bis November 2010 freiwillig gesetzlich versichert.
Ab Dezember 2010 war ich in der privaten Krankenversicherung.
Zum 31.03.2013 habe ich mein Gewerbe abgemeldet und bin seit dem 01.04.2013 im Angestelltenverhältnis.
Somit bin ich wieder in der gesetzlichen Krankenversicherung, da ich deutlich unter der Beitragsbemessungsgrenze verdiene.
Ich habe mit der gesetzlichen Krankenkasse meiner Wahl Kontakt aufgenommen und bin ihr beigetreten.
Ein Arbeitsvertrag liegt noch nicht vor. Die Einstellung erfolgte nach mündlicher Absprache. Ich befinde mich in der Probezeit.
Ich habe während meiner Selbstständigkeit nicht in eine Arbeitslosenversicherung eingezahlt und aus der selbstständigen Tätigkeit keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld.
Ich habe eine Eigentumswohnung erworben, die ich noch abbezahle und selbst bewohne.
Ich befinde mich aktuell in ärztlicher Behandlung, da ich im März operiert wurde und die OP eine weitere nach sich ziehen wird (vorraussichtlich Mitte Juni) und Nachuntersuchungen notwendig sind.
Die Beitragszahlungen zur PKV wurden telefonisch stillgelegt.

Um den Vertrag mit der privaten Krankenkasse kündigen zu können, muss ich bei der gesetzlichen eine Mitgliedsbescheinigung anfordern, aus der die Versicherungspflicht hervorgeht und zusammen mit meiner Willenserklärung, den Vertrag zu kündigen, übermitteln. Diese Information habe ich von der PKV erhalten.

Nun stelle ich mir die Frage, was passieren würde, wenn das Arbeitsverhältnis während der Probezeit aufgelöst wird.

In welcher Versicherung wäre ich dann? Laut telefonischer Auskunft der privaten Krankenkasse wäre ich weiter in der gesetzlichen Krankenversicherung.

Ist das korrekt und welchen Beitrag müsste ich dann in der Zeit einzahlen, in der ich nicht erwerbstätig wäre?

Was würde mit dem Vertrag mit der PKV passieren, wenn dieser bis dahin nicht gekündigt wurde? Würde dieser wieder Bestand haben und keine Möglichkeit bestehen ihn zu kündigen, da keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr vorliegen würde? (Hintergrund ist, dass mir mein Makler versichert hat, sich um die Kündigung zu kümmern. Nachdem ich jetzt seit zwei Wochen auf die Antwort warte, ob die Mitgliedsbescheinigung der gesetzlichen KK ausreicht, habe ich am Freitag direkt bei der PKV angerufen und nachdem ich informiert wurde, dass eine Mitgliedsbescheinigung mit Nachweis der Versicherungspflicht benötigt wird, bei der gesetzlichen Kasse darum gebeten, mir eine solche zukommen zu lassen.)

Gibt es bei dieser Konstellation noch irgendwelche Dinge, die ich unbedingt beachten oder erledigen sollte?

Ich bedanke mich herzlichst für jeden Kommentar, Ratschlag und Hinweis!

Rossi
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Beitrag von Rossi » 16.04.2013, 21:47

Ehrlich gesagt, ich würde die PKV kündigen.

Denn, wenn das Arbeitsverhältnis innerhalb der Probezeit endet, kannst Du entweder freiwillig der GKV beitreten (bei Erfüllung bestimmter Vorversicherungszeiten) oder Du unterliegst der sog. Versicherungspflicht gem § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V.

Beide Versicherungen sind vom Beitrag her gleich. Wenn Du sonst keine Einnahmen zum Lebensunterhalt hast, geht es bei ca. 150,00 € los.

Ich glaube kaum, dass Du im Bereich der PKV eine Vollversicherung für 150,00 € mtl. bekommst.

Lady Butterfly
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Beitrag von Lady Butterfly » 16.04.2013, 22:08

Hallo Piney

zunächst mal: wie alt bist du?

und dann: du schreibst, dass du im März operiert wurdest und noch nicht ganz gesund bist.....konntest du deine Tätigkeit tatsächlich zum 01.04.2013 aufnehmen?

wenn kein schriftlicher Arbeitsvertrag geschlossen wurde, muss dein Arbeitgeber dir übrigens die wesentlichen Regelungen des mündlichen Arbeitsvertrages schrifltich mitteilen - und zwar innerhalb von 14 Tagen. Das dient auch deinem Schutz - z. B. bei späteren Konflikten mit dem Arbeitgeber.
http://www.gesetze-im-internet.de/bunde ... gesamt.pdf

Rossi
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Beitrag von Rossi » 16.04.2013, 22:13

Okay Lady Butterfly, was passiert wenn der Arbeitgeber dies nicht gemacht hat?

Diese Folgen lese ich aus dem sog. Nachweisgesetzt leider nicht!

Welche vermeintlichen Vor- oder Nachteile ergeben sich für den Arbeitnehmer!?

Piney
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Beitrag von Piney » 17.04.2013, 21:05

Vielen lieben Dank für eure Antworten!

Ich werde demnächst 32.

Ja, ich habe die Tätigkeit zum 01.04. aufgenommen. Ich wäre zwar noch die erste Aprilwoche krankgeschrieben worden, habe aber meinen Arzt darum gebeten, die Arbeitsunfähigkeit nur bis Ende März zu bescheinigen, da ich nicht gleich zum Beginn der Anstellung mit einer Krankmeldung daherkommen wollte.

@Rossi:
Die Erfüllung der Vorversicherungszeit wäre sogar gegeben, wenn ich richtig informiert bin, und diese entweder unmittelbar vorher 12 Monate am Stück beträgt (nicht der Fall) oder 24 Monate innerhalb der letzten 5 Jahre (Mai 2008 bis November 2010).

Ich habe vor die PKV zu kündigen. Meine Erfahrungen waren nicht gerade positiv und auf lange Sicht sehe ich auch große finanzielle Probleme aufkommen. Ich habe zwar noch viel Zeit bis ich 55 bin, aber ich verstehe das Solidarprinzip der gesetzlichen Kassen und finde es daher nur fair diesen Fehler frühzeitig zu korrigieren.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 17.04.2013, 21:54

Völlig korrekt; Du erfüllst nach der Sachverhaltsschilderung die sog. große Vorversicherungszeit (24 Monate in den letzten 5 Jahren).

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