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Krankenkasse kündigt Mitgliedschaft während Krankengeldbezug

Verfasst: 12.04.2013, 22:13
von Andy
Hallo in die Runde,

ich habe mich hier mal angemeldet, weil ich langsam mit meinem Latein am Ende bin.

Es geht um meine Mutter, die schwer krank ist. Sie war bis 31. Januar im Angestelltenverhältnis beschäftigt. Allerdings schon seit 21. Dezember 2012 Arbeitsunfähig, bescheinigt durch Ihren Arzt. Ab dem 1. Febraur wie gesagt leider ohne Beschäftigung.
Das Krankengeld läuft ja dann trotz der Kündigung 72 Wochen weiter - normalerweise.
Meiner Mutter fehlten 2 Tage der Krankschreibung. Die Krankenkasse schreibt dazu:
"[...] Ihre Beschäftigung endete am 31. Januar 2013. Ihre Arbeitsunfähigkeit wurde bis zum 1. Februar (Freitag) 2013 lückenlos bestätigt. Bis zu diesem Zeitpunkt bestand somit Ihre versicherungspflichtige Mitgliedschaft fort.
Danach wurde erst am 4. Februar (Montag) 2013 die weitere Arbeitsunfähigkeit von Ihrem beahandelnden Arzt festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt bestand keine Mitgliedschaft mit Anspruch auf Krankengeld."

Gleichzeitig verweist die Krankenkasse an die zuständige Agentur für Arbeit, um weiteren Versicherungsschutz zu gewährleisten.

Ich habe meiner Mutter gesagt, dass sie auf vollständige und lückenlose Krankschreibung achten soll, sie hat dann paar Tage später sich von Ihrer Ärztin die 2 fehlenden Tage noch krank schreiben lassen und diese bei der Krankenkasse eingereicht.
Wurde aber bislang nicht akzeptiert.
Ich wohne leider etwas weiter weg von meiner Mutter, kann mich deshalb dann nur telefonisch darum kümmern. Trotz eingereichter Vollmacht stellt sich die Kasse schwer, mit mir darüber zu sprechen, oder will gar nicht darüber sprechen...

Die Frage ist, wann muss eine Krankenkasse eine rückwirkende Krankschreibung von 2 Tagen akzeptieren, bzw. muss sie es überhaupt?

Ich muss dazu sagen, dass meine Mutter eine schwere psychische Krankheit hat und sie sich desalb nicht wirklich um alle Termine kümmern kann und sie vieles verdrängt... Sie ist damit schon länger in Behandlung aber seit dem 21.12.2012, ihr erster Tag der Arbeitsunfähigkeit, ging es schwer bergab weshalb sie nicht mehr arbeiten konnte.

Einen Widerspruch hat sie zur Krankenkasse geschickt. Jetzt ist die Frage, was ich da hinschreiben kann, um evtl. doch den Fortbestand der Krankengeldzahlung vorerst aufrecht zu erhalten.

Beim Arbeitsamt wurde sie abgewimmelt... Sie sei schließlich arbeitsunfähig und stehe dem Arbeitsmarkt nicht zu Verfügung. Sie soll wieder kommen, wenn sie gesund geschrieben ist.... *kopfschüttel*

Wer kann mir flugs helfen, ob es eine Chance gibt, bei der Krankenkasse noch was zu drehen?

Vielen Dank schonmal für Eure Hilfe.

Grüße,
Andy

Verfasst: 13.04.2013, 09:00
von Krankenkassenfee
Hallo Andy,

wieso war denn Deine Mutter nicht am Freitag beim Arzt?
Das wäre sinnvoll zu wissen, bevor man Dir die passende Rechtslage erläutern kann.

LG, Fee

Verfasst: 13.04.2013, 09:42
von Machts Sinn
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Verfasst: 13.04.2013, 09:57
von Andy
Hallo Krankenkassenfee,

sie war an diesem Freitag nicht bei Arzt, weil sie einfach total verpeilt ist. Sie dachte es wäre Ostern und es wäre Karfreitag gewesen, also ist sie nicht hin. Ich habs erst am Montag erfahren am Telefon, weil sie ünberrascht war, dass ich arbeiten war, wo doch Ostermontag wäre... Da ahnte ich schon, dass sie Freitag nicht beim Arzt war.
Das ist keine Ausrede, sie hat das wirklich geglaubt. Wie gesagt, sie ist hat eine schwere Psychose, alle Mühlen mahlen langsam. Wir waren bei Gericht, Gesundheitsamt, Ärzute, psychiatrische Kliniken, alle wimmeln ab nach dem Motto: "Es muss erst was passieren, eh von Amts wegen was passieren kann". Auch ein Betreuer wurde abgelehnt, der wenigstens mal 2 mal die Woche zu ihr fährt und nach dem Papirkram schaut, sie bekommt es einfach nicht hin.

@Machts Sinn:
Von deinen aufgezählten Punkten käme nur Punkt b.) in Betracht... meine Mutter selber will es zwar nicht einsehen, dass sie Handlungsunfähig ist, aber alle anderen erkennen das sofort, erst recht ihre Ärztin.

Also macht es Sinn, dass ich mal einen Brief aufsetze und der Krankenkasse das versuche zu erklären, notfalls mit ner Bescheinigung der Ärztin?

Verfasst: 13.04.2013, 10:11
von Machts Sinn
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Verfasst: 13.04.2013, 10:38
von Poet
Andy hat geschrieben:Von deinen aufgezählten Punkten käme nur Punkt b.) in Betracht... meine Mutter selber will es zwar nicht einsehen, dass sie Handlungsunfähig ist, aber alle anderen erkennen das sofort, erst recht ihre Ärztin.

Also macht es Sinn, dass ich mal einen Brief aufsetze und der Krankenkasse das versuche zu erklären, notfalls mit ner Bescheinigung der Ärztin?
@Andy: MS hat wohl die Frage überlesen in Deinem Text und ist abgeschweift. Ja, das macht sehr viel Sinn nur mit Punkt b) an die Kasse heranzutreten. Beschreibe das auch genau...kein Betreuer, Du weit weg, sie nicht in der Lage usw. usw. usw.

Eine arbeitsrechtliche Frage: Weshalb und wann ist die Kündigung durch den AG ausgesprochen worden? Hat Deine Mama oder jmd. für sie eine Kündigungsschutzklage eingereicht?

Verfasst: 13.04.2013, 11:00
von Czauderna
Hallo,
sehe ich auch so, B) ist ein Ansatzpunkt - ich schlage vor, zusammen mit der mUtter mal zur Kasse hingehen und den Sachverhalt dort erläutern. Es kann auch nichts schaden, auch den Arzt gleich einzubinden.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 13.04.2013, 11:36
von CiceroOWL
Also ich will es mal vorsichtig formulieren, Teil B könnte ein Ansatzpunkt sein, obwohl ja noch keine Betreung vorliegt. Grundsätzlich kann immer noch von einer Lücke ausgegangen werden.

Verfasst: 14.04.2013, 07:20
von Machts Sinn
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Verfasst: 14.04.2013, 12:21
von vlac
Hallo,

solche Situationen kommen leider recht häufig vor, und in der Regel wird man hier mit der herabgesetzten Handlungsfähigkeit und, falls er vorliegt, dem verminderten oder zeitweise gar nicht existierenden Realitätsbewusstsein argumentieren. Also: Option B.

Allerdings möchte ich gerne kurz einige Information hinzu fügen - Es ausgesprochen wichtig für den Erfolg ist, gut zu argumentieren und die Situation plausibel darzulegen. Dazu ist es unerlässlich, sich mit dem behandelnden Arzt kurz zu schließen. Es wird von ihm oder ihr eine Erläuterung der Erkrankung und ihrer Auswirkungen notwendig sein. Zudem ist es notwendig, dass eine nahestehende Person erläutert, wie das Unterstützungsnetzwerk zur Zeit gestaltet ist.

Das Fehlen eines gerichtlich bestellten rechtlichen Betreuers oder gar die Ablehnung eines Antrags darauf ist kein Beleg dafür, dass tatsächlich doch Handlungsfähigkeit besteht.

Denn: § 1896 BGB, das ist der Paragraph, der die Betreuung von Volljährigen regelt, legt die Hürden sehr hoch: Die Einsetzung eines rechtlichen Betreuers soll die letzte Möglichkeit bleiben; sie ist nachrangig gegenüber allen anderen Hilfen.

Erst wenn sie, von der eigenen Familie, über die Nachbarschaftshilfe bis hin zu den den Angeboten sozialer Träger, nicht mehr ausreichen, kommt überhaupt die Einsetzung eines rechtlichen Betreuers in Frage.

Und dann: Es muss ein Anlass vorliegen, wobei auch hier die Hürden hoch liegen - Schwierigkeiten, das tägliche Leben zu regeln, bilden beispielsweise keinen solchen Anlass. Dazu gehört unter anderem, aber nicht abschließend, die Besorgung des Haushaltes, aber auch das Einhalten von Arztterminen. Hier wird in aller Regel davon ausgegangen, dass Hilfsangebote außerhalb der gesetzlichen Betreuung ausreichend sind. Ein Anlass ist allerdings, wenn rechtliche Angelegenheiten nicht geregelt werden können - wie zum Beispiel die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und ähnliche Dinge.

Zudem gibt es noch eine weitere Hürde: Gegen den Willen des Betroffenen kann eine Betreuung nur angeordnet werden, wenn der freie Wille eingeschränkt ist , beispielsweise durch eine psychische Erkrankung. Hier ist dann ein Gutachten erforderlich, in dem das fest gestellt wird. Man sollte sich hier davor hüten, grundsätzlich davon auszugehen, dass der Freie Wille grundsätzlich herab gesetzt ist, wenn jemand psychisch krank ist: Es drängt Menschen in eine Ecke, in der alles nur noch schlimmer wird. Der psychisch Kranke genießt die gleichen Rechte und und Pflichten wie alle anderen auch, und ein Eingriff in diese Rechte sollte erst dann erfolgen, wenn es gar nicht mehr anders geht. Die rechtliche Betreuung, aber auch beispielsweise die Einweisung in eine Psychiatrie, stellen einen solchen Eingriff in die Rechte dar - weshalb der Gesetzgeber die Hürden so ausgesprochen hoch gelegt hat.

Es gibt allerdings auch Light-Versionen der Betreuung: So hat ein Gericht die Möglichkeit, die Betreuung auf bestimmte Bereiche zu beschränken. Gerne genommen wird hier eine Art "Koordinator"-Tätigkeit, also jemand, der das Hilfsnetzwerk organisiert, und dafür sorgt, dass es funktioniert.

Aber auch hier gelten alle Regelungen, die ich oben genannt habe: Erst muss alles andere nicht funktioniert haben.

So oder so: Ich kann natürlich nicht sagen, was in diesem Fall unternommen worden ist, um solche Situationen künftig abzuwenden. Grundsätzlich sollte nach dem Muster vorgegangen werden: Irgendjemand muss sich den Hut aufsetzen, und die Sache mit der Hilfe am Laufen halten, ganz gleich, was das Gericht sagt.