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Freiwillige KV, Beitrag auf LV, Erbschaft, Zinsen
Verfasst: 12.04.2013, 19:39
von Falco
Guten Tag,
bin freiwillig krankenversichert und habe eine Frage.
Wie sieht es aus, wenn ich
1. eine Lebensversicherung ausbezahlt bekomme
2. eine Erbschaft erhalte
3. Zinseinnahmen habe
ich zahle z. Zt. nur den Mindestbeitragssatz.
Sind alle oben genannten 3 Punkte für die Beitragshöhe entscheidend?
Danke für eine Antwort.
Verfasst: 12.04.2013, 22:05
von Poet
@Falco: Freiwillig versichert als Selbständiger, Arbeitnehmer oder als Nichterwerbstätiger?
Verfasst: 12.04.2013, 23:34
von Falco
als Nichterwerbstätiger.
Verfasst: 12.04.2013, 23:46
von Poet
@Falco:...nur das hier kommt bei Dir zum Ansatz:
* Kapitalerträge, zum Beispiel Sparzinsen oder Dividenden
* Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (Überschuss)
sofern diese im Steuerbescheid ersichtlich sind.
Verfasst: 13.04.2013, 09:42
von heinrich
Poet, hallo
und was ist mit der Lebensversicherung ???
Bist Du bei einer KK beschäftigt. Falls ja, im Beitragswesen, falls ja
auch im Bereich freiwillige Krankenversicherung und Einstufung in diesem Bereich ??????
Verfasst: 13.04.2013, 10:08
von Poet
Meines Wissens nur bei Kapitalauszahlungen aus einer betrieblichen Lebensversicherung (Direktversicherung)...
Verfasst: 13.04.2013, 12:15
von Rossi
Nun ja, Poet; Du bist nicht in der Abteilung für die freiw. Kv. und deren Beitragsbemessung beschäftigt, richtig?
Bei Pflichtversicherten sind auch die sog. Direktversicherungen beitragspflichtig.
Wir sind hier aber bei den freiwillig Versicherten. Hier geht es um Einnahmen zum Lebensunterhalt.
Die einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung des Spibus sehen bei freiwillig Versicherten vor, dass einmalige Auszahlungen aus einer Lebensversicherung auf 120 Monate in der Zukunft verteilt werden. Einzige Voraussetzung ist, dass diese Lebensversicherung aufgrund einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung ausgezahlt wird. Dies ist in fast allen Fällen der LV´s erfüllt.
@Heinrich; ist meine Aussage richtig?
Verfasst: 13.04.2013, 12:24
von Czauderna
Hallo Rossi,
das trifft nur dann zu, wenn an dieser Versicherung irgendwann mal ein Arbeitgeber beteiligt war. Eine rein private Lebensversicherung, die z.B. nach 12 oder 25 Jahren ausgezahlt wird als Einmalzahlung ist meines Wissens nach nicht beitragspflichtig, wird also nicht auf 10 Jahre verteilt.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 13.04.2013, 12:31
von Poet
...das sehe ich auch so.
Verfasst: 13.04.2013, 12:34
von Rossi
Hm, Günter, dies lese ich aus § 5 Abs. 4 der einheitlichen Grundsätze des Spibus gerade nicht.
Ich bin dort mal als Nichtsofa ganz unwissend herangegangen und habe diesen Absatz gelesen.
Zunächt habe ich mir den Grundsatz in die Birne gekloppt, dass alle Einnahmen zum Lebensunterhalt zur Beitragsbemessung herangezogen werden können. Hierzu zähtl eine LV selbstverständlich.
Dann bin ich bei § 5 Abs. 4 gelandet, der auch die LV´s anspricht. Einzige Voraussetzung ist, dass diese zur Erwerbsunfähigkeit oder zur Altersvorsorge gezahlt wird. Das ist immer der Fall.
Ergo Beitragspflicht.
@Heinrich; Du kannst uns sicherlich die Lösung verraten?!
Verfasst: 15.04.2013, 08:13
von Falco
Da wird ja dann die Rendite einer Lebensversicherung durch die Krankenkasse erheblich geschmälert.
Das kann ich mir irgendwie nicht vorstellen, dass das so ist.
Verfasst: 15.04.2013, 08:21
von heinrich
Aus dem Kopf heraus, da ich noch zu Hause bin, so, dass
im Rahmen einer freiwilligen Versicherung eine PRIVATE Lebensversicherung, die als Einmalzahlung ausgezahlt wird
daraus der Ertrag zu 12 Monaten beitragspflichtig ist.
Ich hoffe, dass ich die Fundstelle heute Abend nachliefern kann.
Verfasst: 15.04.2013, 08:39
von Rossi
Nun ja, es gibt eine Begründung der einheitlichen Grundsätze des Spibus.
Die Bestimmungen des § 5 Abs. 4 wurden wie nachfolgend begründet:
Für Versorgungsbezüge, die in nicht regelmäßig wiederkehrender Form gewährt werden (z. B. Kapitalabfindungen, Kapitalleistungen), schreibt § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V verbindlich eine beitragsrechtliche Verteilung der Leistung auf 120 Kalendermonate vor. Diesbezüglich hat die Aufführung der Versorgungsbezüge in § 5 Abs. 4 der Grundsätze lediglich deklaratorische Bedeutung.
Die Regelung schreibt eine entsprechende Verteilung aber auch für weitere, in der Regel einmalig gezahlte Leistungen vor, die den Versorgungsbezügen vergleichbar sind. Die Vergleichbarkeit derartiger Leistungen rechtfertigt aus sachlichen Gründen auch eine gleiche beitragsrechtliche Behandlung.
Hm, dann steht noch etwas im sog. Einnahmekatalog.
Renten aus privater Lebensversicherung oder anderen Verträgen (z. B. Kaufpreisrente, Riesterrente)
Beitragspflichtig = JA
Regelung druch Beitragsverfahrensgrundstätze Selbstzahler
§§ 3 Abs. 1, § 5 Abs. 2 Satz 1
Verfasst: 15.04.2013, 08:44
von Czauderna
Hallo,
nun, dann kann ich aus eigener Erfahrung berichten. Bein einem bekannten Deutschen Versicherungsunternehmen wurde von einem Bekannten seinerzeit eine Lebensversicherung abgeschlossen, bei der durch Gehaltsumwandlung Beiträge gezahlt wurden. Als diese Lebensversicherung zur Auszahlung kam, wurde vor der Auszahlung der Versicherungsnehmer befragt ob er gesetzlich Krankenversichert wäre und bei welcher Kasse. Die Kasse wurde über die Auszahlung informiert.
Eine gleichzeitig abgeschlossene, private Lebensicherung eines anderen Bekannten kam zu gleichen Zeit auch zur Auszahlung, da wurde aber keine Kasse abgefragt.
Eine private Lebensversicherung wird nicht wegen Erwerbsminderung
oder Hinterblieben-Versorgung oder Altersversorgung gezahlt sondern nach Vertragsaabslauf - einfach so - deshalb auch keine Beitragspflicht, meine ich.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 15.04.2013, 11:11
von Rossi
Günter; Du weisst schon, dass wir hier im Bereich der freiwilligen Krankenversicherung und deren Beitrgsbemessung sind.
Hiernach sind alle Einnahmen und Geldmittel, die für den Lebensunterhalt verbraucht werden oder verbraucht werden können, ohne Rücksicht auf ihre steuerliche Behandlung zugrunde zu legen. Einnahmen, die nicht in Geld bestehen, sind entsprechend den für die Sachbezüge geltenden Regelungen der Sozialversicherungsentgeltverordnung zu bewerten. Die Einnahmen sind nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten abzugrenzen; eine die beitragspflichtigen Einnahmen mindernde Berücksichtigung von Zwecksetzungen einzelner Einnahmen findet nicht statt.
Wofür ist denn die Lebensversicherung gedacht? In der Regel hat diese zwei Kernpunkte. Sie deckt das Risiko des Todes und deren Bestattungskosten ab und ferner bildet die Versicherung Kapital. Also eine Art des Sparbuches.
Dies Sparbuch wird jetzt ausgezahlt.
Warum ist das jetzt keine Einnahme zum Lebensunterhalt?!