Seite 1 von 7

Neues Kind vergessen zu versichern – Strafzahlung?

Verfasst: 11.04.2013, 13:08
von Jupez
Hallo ins Forum,
ich bin neu hier und habe eine Frage zu einer ziemlich verzwickten Sache: vor ca. einem Jahr wurde meine zweite Tochter geboren und wir haben schlichtweg versäumt sie bis jetzt zu versichern (ziemlich dämlich, ich weiß, wir hatten irgendwie in Erinnerung, dass das automatisch passiert). Nun habe ich bei meiner Krankenkasse nachgefragt ob ich meine Tochter nachträglich versichern kann und die Antwort war niederschmetternd: ich kann das machen, muss aber sämtliche Beiträge seit Geburt nachzahlen und darf keine Arztrechnungen, die bis jetzt angefallen sind, einreichen.

Meine Frau ist gesetzlich versichert, ich selbst und die andere Tochter privat.
Meine Frage ist nun: was soll ich jetzt tun? Gibt es eine Möglichkeit um diese hohe Zahlung herumzukommen? Das ist wirklich viel Geld und sehr sehr ärgerlich, ich verstehe nicht, warum es eine Strafe geben muss, wenn man seine Kinder nicht versichert, wer würde denn das absichtlich tun, bzw. ist man ja genug bestraft, wenn man einen hohe Arztrechnung selbst zahlen muss.

Ich würde mich freuen, wenn ihr mir zu der Sache ein paar Tips geben könntet und bedanke mich schon einmal im voraus!

Re: Neues Kind vergessen zu versichern – Strafzahlung?

Verfasst: 11.04.2013, 16:50
von röschen
Jupez hat geschrieben:Nun habe ich bei meiner Krankenkasse nachgefragt ob ich meine Tochter nachträglich versichern kann
Also bei Ihrer PKV?

Verfasst: 11.04.2013, 19:11
von Jupez
Ja, richtig.
Die sagten, es ginge theoretisch auch bei der gesetzlichen über meine Frau, aber ich denke, es wäre besser, meine Tochter dann auch privat zu versichern.

Verfasst: 11.04.2013, 20:18
von CiceroOWL
Wenn möglich GKV , dat kostet nix. Allerdigns wenn du JAE überschreiter bist hast du ein Problem, denn geht kene kostenlose Familienversicherung bei deiner Frau. Deine Entscheidung

Verfasst: 11.04.2013, 20:19
von CiceroOWL
Jupez hat geschrieben:Ja, richtig.
Die sagten, es ginge theoretisch auch bei der gesetzlichen über meine Frau, aber ich denke, es wäre besser, meine Tochter dann auch privat zu versichern.
Warum besser?

Verfasst: 11.04.2013, 22:36
von derKVProfi
1 Beiträge:
VVG § 193 (4) Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.
Sie können sich selbst ausrechnen, was Sie nachzuzahlen haben - ich gehe von einem Mißverständnis aus, dass dem Telefonat geschuldet ist - so etwas klärt man bitte schriftlich!

2. GKV

Nein, die nimmt Ihr Kind nicht als freiwilliges Mitglied auf! Da sind alle Fristen versäumt. Möglich wäre eine Familienversicherung gemäß § 10 SGB V. Die muss man nicht beantragen, weil die besteht per Gesetz! Ob die Bedingungen erfüllt sind können wir anhand Ihrer Angaben hier gar nicht prüfen! Die Kasse Ihrer Frau macht das aber sehr gerne, wenn man eine entsprechende schriftliche Anfrage stellt! Falls die Voraussetzungen des § 10 SGB V erfüllt werden, so gilt das übrigens für beide Kinder!

3. besser

besser ist immer relativ. Die Vorteile des Selbstzahler kann man auch als Kassenpatient genießen ohne die Kasse zu verlassen - § 13 SGB V!

Thorulf Müller
derKVProfi
Journalist

Verfasst: 12.04.2013, 20:15
von Rossi
Nun ja, für das Kind besteht aber keine Verpflichtung zum Abschluss einer priv. Kv.; denn das Kind gehört in die GKV. Selbst dann, wenn der Vater gut verdient und deswegen eine Familienversicherung nicht möglich ist.

Völlig klar, eine freiw. Kv. ist nicht mehr möglich, da hierzu die Frist (3 Monate nach der Geburt) verstrichen ist.

Das Kind unterliegt ab Geburt nämlich der Versicherungspflicht gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13 b SGB V in der GKV. Diese Versicherung entsteht kraft Gesetz rückwirkend. Gleichfalls bestehen natürlich Beitrags- und Leistungsansprüche rückwirkend.

Zur Anspruchsgrundlage:

§ 5 Versicherungspflicht


(1) Versicherungspflichtig sind

13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und

a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder

b) bisher nicht gesetzlich oder privat krankenversichert waren, es sei denn, dass sie zu den in Absatz 5 oder den in § 6 Abs. 1 oder 2 genannten Personen gehören oder bei Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit im Inland gehört hätten.


Wir halten fest, dass das Kind ab der Geburt keinen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall hat. Die vermeintliche PKV würde niemals rückwirkend zustandekommen.

Das Kind gehört zum Personenkreis nach Nr. b. Dies sind diejenigen, die noch nie einen Berührungpunkt zur gesetzlichen oder privaten Kv gehabt haben. Ich denke mal, wir sind uns einig, dass das beim Kind der Fall ist.

Bei diesen Personen (noch nie einen Berührungspunkt zur GKV oder PKV) ist die Versicherungspflicht nur dann ausgeschlossen, wenn diese Person selbständig (Absatz 5) oder versicherungsfrei (§ 6 Abs. 1 oder 2 SGB V) ist. Auch hier sollten wir uns einig sein, dass das Kind nicht selbständig ist, oder? Ferner zählt das Kind selber nicht zu den versicherungsfreien Personen. Es mag zwar sein, dass der Papa dazu gehört. Hier geht es aber um den Status des Kindes.

Abschliessend bleibt daher festzuhalten, dass das Kind in der GKV versicherungspflichtig ist.

Somit besteht gem. § 193 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 VVG keine Verpflichtung eine priv. Kv. abzuschliessen. Wenn keine Verpflichtung besteht, können auch keine Prämienzuschläge von der PKV gefordert werden.

Andere Vorschläge PKV Profi?!

Verfasst: 13.04.2013, 00:50
von derKVProfi
Moin, lass das P weg, dann steht da derKVProfi - das reicht!

5.1.13 hatte ich für solche Fälle aus meiner Optik gestrichen, und zwar wegen diesem Fall:

http://www.spiegel.de/panorama/gesellsc ... 243-2.html

In dem Zusammenhang habe ich sehr lange und ausführlich mit der betroffenen KK über den Fall diskutiert. Ich muss aber gestehen, dass ich mich nicht über den Fortgang des Verfahrens auf dem Laufenden gehalten habe.

Die KK hat damals sehr genau argumentiert, warum § 5.1.13 hier NICHT greifen kann! Ich versuche das mal zu aktualisieren!

Verfasst: 13.04.2013, 10:21
von CiceroOWL
Guten Morgen, es kam zu keinem SG Verfahren,intern wurde geklärt das hier § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift wenn ich mich richtig erinnere.

Verfasst: 13.04.2013, 11:43
von Rossi
Nun ja, für mich ein klarer Fall von § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V. Dort gibt es im Ansatz nichts zu rütteln.

Darüber hinaus könnte man den Anzeigebogen zur Familienversicherung, der ja offensichtlich innerhalb der 3 Monatsfrist bei der Kasse eingereicht wurde, als Anzeige zur freiw. Versicherung nach § 9 SGB V werten. Denn mit dieser Willenserklärung wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Kind in der GKV versichert sein möchte. Es steht nirgendwo im SGB V, wie die Beitrittserklärung zur freiw. Kv. zu efolgen hat. Es ist im SGB V auch keine Form der Beitrittserklärung genannt. Somit reicht jeder erkennbare Wille aus, dass man versichert werden möchte.

In dem Artikel wird sehr schön beschrieben, dass sich vermutlich keine Versicherung, sei es eine PKV oder GKV, um dies Kindchen reissen wird. Dies kann ich aus meiner Erfahrung in der Praxis nur bestätigen.

Wir hatten bei uns auch mal ein Frühchen unter 1.000 Gramm. Behandlungskosten von über 250.000,00 €. Der Sozialhilfeträger hatte die Kosten vorgelegt und gleichzeitig wurde für das Frühcen ein Betritt zur freiw. Kv. angezeigt. Es kam relativ schnell der Beitragbescheid.

Danach wurde der Kasse die Rechnung (über 250.000,00 €) vorgelegt, mit der Bitte um Erstattung. Die Kasse wurde wach, nahm urpötzlich wieder Ermittlungen auf und stornierte dann wieder die Mitgliedschaft.

Wir hatten natürlich auch sehr ausführlich mit der Kasse gesprochen. Ergebnis war, dass vermeintlich alles seine Richtigkeit hat und eine Mitgliedschaft nicht möglich ist.

Erst im Rahmen eines fundierten Widerspruches, durch einen Fachanalt für Sozialrecht (14 Seiten), lenkte die Kasse dann ein. Es hatte noch nicht einmal 10 Tage gedauert und dem Widerspruch wurde stattgegeben.

Verfasst: 13.04.2013, 11:53
von CiceroOWL
250 000,- € sind ja nun denn auch nicht unbeidngt ein Papanstil, wollen wir mal hoffen das das nicht immer passiert.

Verfasst: 13.04.2013, 12:18
von Rossi
Bei einem Geburtsgewicht unterhalb von 1.000 Gramm ist man immer mit über 250.000,00 € dran. Wenn nicht sogar mehr.

Ein Bluter soll im Quartal allein schon 250.000,00 € kosten, mithin pro Jahr 1 Mio.

Verfasst: 13.04.2013, 13:37
von CiceroOWL
jo teuer teuer, aber das ist der medizinische Fortschritt. Daher gehört auch die Familienversicherung abgeschafft, die Mininjobs und die Gleitzone. Und alles positiven einahmen müssen beitragspflichtig werden, alle. Gute Versorgung will jeder, nur nicht zahlen

Verfasst: 13.04.2013, 18:05
von derKVProfi
CiceroOWL hat geschrieben:Guten Morgen, es kam zu keinem SG Verfahren,intern wurde geklärt das hier § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V greift wenn ich mich richtig erinnere.
Ich bin in der Klärung mit meinem Ansprechpartner!

Verfasst: 13.04.2013, 18:08
von derKVProfi
Rossi hat geschrieben:Nun ja, für mich ein klarer Fall von § 5 Abs. 1 Nr. 13b SGB V. Dort gibt es im Ansatz nichts zu rütteln.

Das war damals auch meine Ansicht - wurde, wie gesagt bestritten!

Darüber hinaus könnte man den Anzeigebogen zur Familienversicherung, der ja offensichtlich innerhalb der 3 Monatsfrist bei der Kasse eingereicht wurde, als Anzeige zur freiw. Versicherung nach § 9 SGB V werten.

Das wurde in dem Fall, also Spiegel-Fall, auch bestritten. Denn der Antrag auf Familienversicherung wurde abgelehnt und NICHT so gewertet!

Denn mit dieser Willenserklärung wurde deutlich zum Ausdruck gebracht, dass das Kind in der GKV versichert sein möchte. Es steht nirgendwo im SGB V, wie die Beitrittserklärung zur freiw. Kv. zu efolgen hat. Es ist im SGB V auch keine Form der Beitrittserklärung genannt. Somit reicht jeder erkennbare Wille aus, dass man versichert werden möchte.

Danke für diesen Hinweis!

In dem Artikel wird sehr schön beschrieben, dass sich vermutlich keine Versicherung, sei es eine PKV oder GKV, um dies Kindchen reissen wird. Dies kann ich aus meiner Erfahrung in der Praxis nur bestätigen.

da core