Rückkehr in GKV nach Auslandsaufenthalt
Verfasst: 02.04.2013, 19:54
Liebes Forum,
ich habe schon nützliche Hinweise im Forum gefunden und ziemlich viel recherchiert, bin aber noch nicht viel weitergekommen und würde gerne um Rat fragen. Es geht darum, dass ich nach Arbeit im Ausland scheinbar nicht mehr in die gesetzl. KK komme.
Dazu genauere Angaben:
Ich war immer gesetzlich krankenversichert (pflichtversichert, zunächst als Angestellter im öffentlichen Dienst, dann 1 Jahr Bezug von Arbeitslosengeld), zuletzt ca. 3 Jahre bei der TK (mit der ich sehr zufrieden war). Danach war ich 4 Monate als Arbeitsloser freiwillig versichert (bei der TK). Aufgrund der Aufnahme einer Arbeit im außereuropäischen Ausland und der Verlegung des Wohnsitzes dorthin (Abmeldung in Deutschland) habe ich die Mitgliedschaft bei der TK gekündigt.
Ich bin jetzt wieder in Deutschland weil ich (nach Vorstellungsgespräch vor einigen Tagen) Mitte Mai oder spätestens Anfang Juni eine befristete Stelle im öffentlichen Dienst annehmen werde (ich stehe derzeit vor der Wahl Verbeamtung auf Zeit oder Angestelltenverhältnis. Man konnte mir noch nicht sagen ob mein Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze liegen wird oder nicht, als Beamter liegt das Bruttogehalt darunter, als Angestellter sehr wahrscheinlich darüber). Als ich bei der TK anfragte, sagte man mir, dass sie mich nicht aufnehmen können weil ich die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt hätte (2 Jahre Mitgliedschaft innerhalb der letzten 5 Jahre, und keine Anwartschaft gezahlt hätte) und da mein Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze läge. Dabei schien es eine Rolle zu spielen, dass ich im außereuropäischen Ausland war. Im Fall der Verbeamtung: Beamte würden sie generell nicht nehmen.
Dazu fand ich:
§ 9 SGB V Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren;
5. ARBEITNEHMER, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit fand ich daß „PERSONEN, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beschäftigung im Ausland endete und die innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, können der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten, ohne dass Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Rückkehr in das Inland schriftlich anzuzeigen (§ 9 Absatz 2 Nummer 5 SGB V). Eine solche versicherungsfreie Beschäftigung ist auch die Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung als Arbeitnehmer…“
Die TK stimmt dem jedoch nicht zu und bezieht sich auf § 9 in dem es einen Passus geben soll, der über dem o.g. Passus steht (das habe ich jedoch nicht gefunden) und meine Rückkehr in die TK verhindern würde.
Meine Frage: ist dies korrekt?
Bezieht die TK sich vielleicht auf meine 4 Monate freiwillige Mitgliedschaft (als Arbeitsloser ohne Bezug von Arbeitslosengeld), die ohne Zahlung der Anwartschaft eine Rückkehr verhindert? D.h. in einem Text ist die Rede von ‚Arbeitnehmer‘ (der ich nicht war, da ich zuletzt arbeitslos war), im anderen Text steht ‚Personen‘.
Es gab einen ähnlichen Fall im Forum, bei dem der Betroffene wohl bei einer anderen gesetzlichen Kasse untergekommen ist?
Ist es korrekt, dass ich als Angestellter unter der Pflichtversicherungsgrenze von der TK unter den o.g. Bedingungen aufgenommen werden muss?
Was ist wenn mein Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze liegt?
Ferner fand ich noch Folgendes im Forum:
Ein Recht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zur Mitgliedschaft besteht jedoch in KEINEM Fall, wenn Du Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bist. Für diese Personen besteht (ab 01.01.2009) die absolute Versicherungsfreiheit. Dies gilt auch für eine vermeintliche Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dies wird auch immer gerne wieder übersehen, da es eine Ausnahmeregelung ist.
Darüber habe ich nichts gefunden. Weiß jemand Bescheid?
Ich bin ziemlich verzweifelt und würde mich über eine Antwort bzw. Rat sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus!
ich habe schon nützliche Hinweise im Forum gefunden und ziemlich viel recherchiert, bin aber noch nicht viel weitergekommen und würde gerne um Rat fragen. Es geht darum, dass ich nach Arbeit im Ausland scheinbar nicht mehr in die gesetzl. KK komme.
Dazu genauere Angaben:
Ich war immer gesetzlich krankenversichert (pflichtversichert, zunächst als Angestellter im öffentlichen Dienst, dann 1 Jahr Bezug von Arbeitslosengeld), zuletzt ca. 3 Jahre bei der TK (mit der ich sehr zufrieden war). Danach war ich 4 Monate als Arbeitsloser freiwillig versichert (bei der TK). Aufgrund der Aufnahme einer Arbeit im außereuropäischen Ausland und der Verlegung des Wohnsitzes dorthin (Abmeldung in Deutschland) habe ich die Mitgliedschaft bei der TK gekündigt.
Ich bin jetzt wieder in Deutschland weil ich (nach Vorstellungsgespräch vor einigen Tagen) Mitte Mai oder spätestens Anfang Juni eine befristete Stelle im öffentlichen Dienst annehmen werde (ich stehe derzeit vor der Wahl Verbeamtung auf Zeit oder Angestelltenverhältnis. Man konnte mir noch nicht sagen ob mein Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze liegen wird oder nicht, als Beamter liegt das Bruttogehalt darunter, als Angestellter sehr wahrscheinlich darüber). Als ich bei der TK anfragte, sagte man mir, dass sie mich nicht aufnehmen können weil ich die Vorversicherungszeiten nicht erfüllt hätte (2 Jahre Mitgliedschaft innerhalb der letzten 5 Jahre, und keine Anwartschaft gezahlt hätte) und da mein Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze läge. Dabei schien es eine Rolle zu spielen, dass ich im außereuropäischen Ausland war. Im Fall der Verbeamtung: Beamte würden sie generell nicht nehmen.
Dazu fand ich:
§ 9 SGB V Freiwillige Versicherung
(1) Der Versicherung können beitreten
1. Personen, die als Mitglieder aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind und in den letzten fünf Jahren vor dem Ausscheiden mindestens vierundzwanzig Monate oder unmittelbar vor dem Ausscheiden ununterbrochen mindestens zwölf Monate versichert waren;
5. ARBEITNEHMER, deren Mitgliedschaft durch Beschäftigung im Ausland oder bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation endete, wenn sie innerhalb von zwei Monaten nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung ihrer Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation wieder eine Beschäftigung aufnehmen,
(2) Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten anzuzeigen,
5. im Falle des Absatzes 1 Nummer 5 nach Rückkehr in das Inland oder nach Beendigung der Tätigkeit bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Organisation.
Auf der Homepage des Bundesministeriums für Gesundheit fand ich daß „PERSONEN, deren Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung durch Beschäftigung im Ausland endete und die innerhalb von 2 Monaten nach Rückkehr in das Inland eine versicherungsfreie Beschäftigung aufnehmen, können der gesetzlichen Krankenversicherung als freiwilliges Mitglied beitreten, ohne dass Vorversicherungszeiten erfüllt sein müssen. Der Beitritt ist der Krankenkasse innerhalb von drei Monaten nach Rückkehr in das Inland schriftlich anzuzeigen (§ 9 Absatz 2 Nummer 5 SGB V). Eine solche versicherungsfreie Beschäftigung ist auch die Aufnahme einer geringfügig entlohnten Beschäftigung als Arbeitnehmer…“
Die TK stimmt dem jedoch nicht zu und bezieht sich auf § 9 in dem es einen Passus geben soll, der über dem o.g. Passus steht (das habe ich jedoch nicht gefunden) und meine Rückkehr in die TK verhindern würde.
Meine Frage: ist dies korrekt?
Bezieht die TK sich vielleicht auf meine 4 Monate freiwillige Mitgliedschaft (als Arbeitsloser ohne Bezug von Arbeitslosengeld), die ohne Zahlung der Anwartschaft eine Rückkehr verhindert? D.h. in einem Text ist die Rede von ‚Arbeitnehmer‘ (der ich nicht war, da ich zuletzt arbeitslos war), im anderen Text steht ‚Personen‘.
Es gab einen ähnlichen Fall im Forum, bei dem der Betroffene wohl bei einer anderen gesetzlichen Kasse untergekommen ist?
Ist es korrekt, dass ich als Angestellter unter der Pflichtversicherungsgrenze von der TK unter den o.g. Bedingungen aufgenommen werden muss?
Was ist wenn mein Gehalt über der Pflichtversicherungsgrenze liegt?
Ferner fand ich noch Folgendes im Forum:
Ein Recht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V zur Mitgliedschaft besteht jedoch in KEINEM Fall, wenn Du Arbeitnehmer oberhalb der Jahresarbeitsentgeltgrenze bist. Für diese Personen besteht (ab 01.01.2009) die absolute Versicherungsfreiheit. Dies gilt auch für eine vermeintliche Mitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V. Dies wird auch immer gerne wieder übersehen, da es eine Ausnahmeregelung ist.
Darüber habe ich nichts gefunden. Weiß jemand Bescheid?
Ich bin ziemlich verzweifelt und würde mich über eine Antwort bzw. Rat sehr freuen.
Vielen Dank im Voraus!