Seite 1 von 1
REHA bei fehlenden rr. Zeiten - Antrag bei KK?
Verfasst: 21.03.2013, 13:42
von AndreaH
Liebe Experten,
wenn im Rahmen eines Rentenantrages festgestellt wird, dass eine psychosomatische Reha durchgeführt werden sollte (ist schriftlich fixiert in sozialmed. Leistungsbeurteilung), eine Reha aber nicht angeboten wird, da rentenrechtliche Zeiten fehlen (Text: Medizinische Leistungen zur Reha sind nicht anzubieten (z. B. ..keine 180 Monate)), kann dann bei der Krankenkasse Antrag auf Reha gestellt werden? Besteht hier reelle Erfolgsaussicht?
(Rente wurde erst mal abgelehnt)
Vielen Dank vorab!
Verfasst: 21.03.2013, 13:45
von Sportsfreund
Hi,
ja! Die Reha geht dann über die Krankenkasse.
Aber die KK wird ihrerseits den Antrag wohl auch prüfen lassen über deren Medizinischen Dienst.
Aussichten auf Erfolg lassen sich insofern nur ganz schwer einschätzen. Dass die RV auf eine Reha verweist, dürfte die KK zunächst einmal ziemlich kalt lassen. Zumindest führt das nicht automatisch zu einem "Muss" für die Kasse.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 21.03.2013, 16:21
von AndreaH
Schade, ich hatte gehofft, dass dies zu einem "Muss" führen würde, aber danke!!
Verfasst: 21.03.2013, 17:52
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 21.03.2013, 18:02
von Czauderna
Hallo,
ich sehe da auch die Zuständigkeit der Kasse ohne wenn und aber, wenn es lediglich an den versicherugnsrechtlichen Voraussetzungen liegt, dass eine Reha. von der RV. nicht bewilligt wurde-
In der Praxis sollte das so funktionieren, dass der Versicherte nach Aufforderung den RV-Träger ermächtigt seine medizinischen Gutachten an die Kasse weiterzugeben und die Kasse danach die Reha. bewilligen muss.
Die von Machts Sinn zitierten besagen nichts anderes.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 21.03.2013, 18:09
von Sportsfreund
Hi MachtsSinn,
ja, die Paragraphen gibt es. Diese führen aber nicht dazu, dass der jeweils andere Leistungsträger die Ergebnisse des Erstangegangenen Träger akzeptieren muss.
Wenn, dann wird dies in entspr. Vereinbarungen der Träger untereinander so gehandhabt. Wenn es aber keine Vereinbarungen gibt, gilt zunächst einmal nur, dass der nächste Träger in seinen Entscheidungen die Erkenntnisse des Erstträgers mit einbeziehen muss. Aber nicht zwingend danach handeln muss.
Ich weiß, für den betroffenen Versicherten mal wieder nichts Konkretes. Aber so lese ich die Paragraphen zumindest.
Bin aber was das betrifft auch nicht so bewandert, da ich nicht in der Sachbearbeitung tätig bin.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 21.03.2013, 19:17
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.
Verfasst: 23.03.2013, 12:51
von leser
Sportsfreund hat geschrieben:ja, die Paragraphen gibt es. Diese führen aber nicht dazu, dass der jeweils andere Leistungsträger die Ergebnisse des Erstangegangenen Träger akzeptieren muss.
oh, da gibt es im Reha-Bereich inzwischen ein paar ganz andere Paragraphen, die dafür sorgen, das Reha-Anträge nicht mehr bei 4 unterschiedlichen Behörden nacheinander eingereicht und jedesmal das Antragsverfahren erneut durchlaufen müssen ... Das geht heute z.T. über Zuständigkeitserklärung, vorläufige Leistungserbringung und Rückforderung bei erstangegangenem Leistungsträger - ohne zusätzliche Beteiligung des Versicherten
§§10, 12, 14,... SGB IX. Leider bin ich kein Reha-Experte und stecke in den Verfahrensabläufen nicht so tief drin. Die Frage ob eine Zuständigkeitserklärung nach § 14 SGB IX an die Kasse erfolgt ist, könnte vielleicht neuen Schwung in die Geschichte bringen. Vielleicht hat aber jemand hier einen besseren Tipp