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Kind kann nicht krankenversichert werden

Verfasst: 20.03.2013, 11:02
von Gast
Hallo,

folgendes Problem, ich konnte im Archiv nichts dazu finden:

mein Kind, 13 Jahre, ist per Gerichtsbeschluss von der Mutter weggekommen und zu mir. Sorgerecht nun bei mir alleine, vorher hatte es die Mutter alleine.

Ich wollte mein Kind nun krankenversichern, aber das geht gar nicht nach Auskunft der gesetzlichen Kasse.
Grund: er war bisher bei der Mutter mitversichert, so dachte ich zumindest.

Nun hat sich aber heraus gestellt, dass sie, wie auch immer, seit Oktober 2010 nicht mehr krankenversichert ist und mein Kind damit auch nicht mehr. Meine Frage wie das denn geht weil wir gesetzliche Versicherungspflicht haben, wollte man mir mit Hinweis auf den Datenschutz nicht sagen, obwohl mich ja nur der Status meines Kindes interessiert. Aber ist ja nachvollziehbar, weil damit direkt die Mutter verbunden ist.
Ich selbst denke, hier ist irgendwie auf Seiten der Krankenkasse ein Fehler gemacht worden, werde ich aber nicht nachweisen können.

Nun verhält es sich wie folgt:
Kind kann nur versichert werden, wenn die Beiträge, die eigentlich nicht wären, wenn er bei ihr mitversichert gewesen wäre (wegen Familienversicherung), nachbezahlt werden. Und in diesem Fall will die KK rund 150 Euro pro Monat für ihn (als eigenes pflichtversichertes Mitglied), also 4350 Euro. Und zwar von mir, weil, so die Auskunft am Telefon, sie zwar meine Aufregung verstehen könnten, aber sie sich das Geld dort holen wo sie denken es am leichtesten zu bekommen. Also, wie gesagt, ich hatte bisher kein Sorgerecht, war für die Versicherung überhaupt nicht zuständig.
Einzig was zählt ist, die Fehlzeiten nachzubezahlen.
Ich selbst bin in einer PKV, also müsste mein Kind auch hier eine eigene Versicherung mit eigenen Beiträgen haben, aber da die Wahlmöglichkeit besteht ihn in die GKV zu nehmen, würde ich dies gerne so machen. Von den Beiträgen her wäre es kaum ein Unterschied.
Zu dieser Konstellation kann ich keine Urteile oder sonstiges finden.
Kann hier bitte jemand etwas dazu sagen? Ich habe das Geld nicht aber das Kind braucht eine Krankenversicherung!

Viele Grüße

Re: Kind kann nicht krankenversichert werden

Verfasst: 20.03.2013, 12:32
von Lady Butterfly
zunächst mal eine grundsätzliche Frage: in welcher Beziehung stehst du zu dem Kind? bist du der Vater oder handelt es sich vielleicht um ein Pflegekind?

wenn du nicht der Vater bist, wie ist der krankenversichert?
Creator_1 hat geschrieben:
Ich wollte mein Kind nun krankenversichern, aber das geht gar nicht nach Auskunft der gesetzlichen Kasse.
das ist eine Aussage, die ich zumindest mal kritisch hinterfragen würde...
Creator_1 hat geschrieben: Nun hat sich aber heraus gestellt, dass sie, wie auch immer, seit Oktober 2010 nicht mehr krankenversichert ist und mein Kind damit auch nicht mehr. Meine Frage wie das denn geht weil wir gesetzliche Versicherungspflicht haben, wollte man mir mit Hinweis auf den Datenschutz nicht sagen, obwohl mich ja nur der Status meines Kindes interessiert. Aber ist ja nachvollziehbar, weil damit direkt die Mutter verbunden ist.
Ich selbst denke, hier ist irgendwie auf Seiten der Krankenkasse ein Fehler gemacht worden, werde ich aber nicht nachweisen können.

Nun verhält es sich wie folgt:
Kind kann nur versichert werden, wenn die Beiträge, die eigentlich nicht wären, wenn er bei ihr mitversichert gewesen wäre (wegen Familienversicherung), nachbezahlt werden.
nun ja, wenn man dir aus Gründen des Datenschutzes keine Auskunft über die Versicherung der Mutter geben kann, ist das zunächst mal korrekt

ich würde (wenn andere - vielleicht einfachere, deshalb die Fragen oben - Möglichkeiten ausgeschöpft sind, einen schriftlichen Antrag auf Familienversicherung über die leibliche Mutter stellen und auf einen schriftlichen, begründeten Bescheid bestehen. Ich würde in dem Antrag bzw. in einem gesonderten Anschreiben auch erwähnen, dass seit 2007 eine Versicherungspflicht für alle - also auch für die Mutter - besteht. Wenn das Kind nun kein eigenes Einkommen hat, gibt es also nur eine Möglichkeit, die Familienversicherung abzulehnen: die Mutter ist selbst familienversichert.

Im Zweifel kannst du dich auch ans Jugendamt wenden, damit du von dort Hilfe bekommst. Die können auch im Rahmen eines Amtshilfeersuchens mehr über die Versicherung der Mutter erfahren.

Creator_1 hat geschrieben: Und in diesem Fall will die KK rund 150 Euro pro Monat für ihn (als eigenes pflichtversichertes Mitglied), also 4350 Euro. Und zwar von mir, weil, so die Auskunft am Telefon, sie zwar meine Aufregung verstehen könnten, aber sie sich das Geld dort holen wo sie denken es am leichtesten zu bekommen.
nun ja, ich denke, spätestens hier macht es sich die Kasse zu leicht

frag mal nach, ob du diese Aussage schrifltich bekommen kannst und wo hier die Rechtsgrundlage ist - ich denke, spätestens dann werden die zurückrudern

wie gesagt: bei diesen Aussagen ist es empfehlenswert, den Antrag schriftlich zu stellen und auf eine schriftliche Antwort zu bestehen. Ich denke, dann wird die Sache vielleicht schon anders aussehen....

Gruß Lady Butterfly

Verfasst: 20.03.2013, 13:01
von Gast
Hallo Lady Butterfly,

also hier die Ergänzungen, sorry, für mich war es selbstverständlich, deshalb wohl etwas zu allgemein geschrieben.

Ja, ich bin der leibliche Vater.

Den Antrag auf Familienversicherung bei der Mutter habe ich schriftlich gestellt, warum es nicht geht habe ich in meinem ersten Beitrag geschrieben (Mutter ist nicht mehr krankenversichert), also auch keine Familienversicherung, sie ist auch nicht verheiratet, also scheidet dies aus.
Ich bekam dann einen Fragebogen von der GKV, also TK, mit 33 Fragen, der will Dinge wissen, die ich (nach telefonischer Rückfrage bei der TK) aus Sicht der Mutter ausfüllen soll. Meine Anmerkung, das kann ich doch nicht weil ich eben genau diese Dinge nicht weiss und keine Antwort erhalte (warum ist sie aus der GKV) wurde dann damit beantwortet, ich soll das eben frei lassen, dann kann ich aber mein Kind nicht versichern.
Jugendamt hat aufgegeben, da Mutter jeden Kontakt dorthin ablehnt, Jugendamt selbst kann nicht im Rahmen einer Amtshilfe Auskünfte einholen.
Klar haben die mich auf irgendeinen § hingewiesen aus dem hervorgeht, dass fehlende Beiträge nachzuentrichten sind.

Verfasst: 20.03.2013, 13:07
von Czauderna
Hallo, sorry, hatte überlesen dass der Vater in der PKV versichert ist - habe meine Beitrag deshalb gelöscht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 20.03.2013, 13:23
von vlac
Hallo,

ich habe auch einige Fragen:
Wie war das Kind seit der Geburt versichert?
Wovon hat die Mutter in den vergangenen Jahren gelebt?

Viele Grüße.

Verfasst: 20.03.2013, 13:37
von Gast
wie gesagt, ich hatte kein Sorgerecht und das Kind war bei der Mutter von Geburt an als Familienmitglied versichert. Ich selbst bin wie geschrieben privat versichert und kann mein Kind nicht mit aufnehmen.
die Mutter gibt keine Auskünfte....

Verfasst: 24.03.2013, 13:49
von Gast
Gibt es hierzu denn keine Lösung?

Verfasst: 24.03.2013, 13:56
von Krankenkassenfee
Hallo,

ich sehe als Lösung nur, dass Du Dein Kind privat krankenversicherst. Was allerdings nicht ganz so günstig sein wird, wenn das Kind Vorerkrankungen hat.

Ansonsten gilt Nachentrichten in der GKV.

LG, Fee

Verfasst: 24.03.2013, 13:58
von Czauderna
Hallo,
doch, eigene Versicherung des Kindes - bei der PKV hast du evtl. die Chance, dass es zu keinen Nachforderungen kommt.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 24.03.2013, 14:16
von Rossi
Ich würde es anders anfassen.

Ich denke mal, dass Du erst kürzlich für das Kind das Sorgerecht bekommen hast. Du hast auch erst vor kurzem erfahren, dass das Kind vermeintlich nicht versichert ist.

Ich würde für das Kind den Anzeigebogen zur Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V bei der alten Kasse einreichen.

Die alte Kasse ist dann natürlich verpflichtet ab 10/2010 rückwirkend Beiträge zu fordern.

Hier stellst Du einen Antrag auf Erlass der nachzuzahlenden Beiträge gem. § 186 Abs. 11 SGB V i.V.m. § 76 SGB IV.

Du bist doch erst gerade vom Gericht als Sorgeberechtigter bestellt worden. Du hast nunmehr erst erfahren, dass das Kind vermeintlich nicht versichert ist. All dies hast Du doch gerade nicht zu vertreten, oder?! Unter diesen Umständen muss die Kasse die nachzuzahlenden Beiträge erlassen, vorausgesetzt, dass keine Leistungen rückwirkend in Anspruch genommen werden.

Ferner stellt es für Dich doch gerade eine unbillige Härte dar, die Beiträge komplett nachzuzahlen, oder?!

So würde ich es auch durchziehen.

Der reguläre Beitrag in der GKV kostet ca. 150,00 €; es kann natürlich sein, dass eine PKV günstiger ist.

Sollte die Mutter irgendwann mal wieder bei der GKV auflaufen und dies wird mit Sicherheit irgendwann passieren, dann endet sogar kraft Gesetz die Mitgliedschaft des Kindes in der GKV, weil ein Anspruch auf eine kostenlose Familienversicherung besteht. In dieser Konstellation bekommst Du die Beiträge sogar wieder erstattet.

Verfasst: 24.03.2013, 15:56
von Lady Butterfly
ich würde nach wie vor auf eine Familienversicherung dringen, denn das
Den Antrag auf Familienversicherung bei der Mutter habe ich schriftlich gestellt, warum es nicht geht habe ich in meinem ersten Beitrag geschrieben (Mutter ist nicht mehr krankenversichert), also auch keine Familienversicherung, sie ist auch nicht verheiratet, also scheidet dies aus.
ist laut dem Gesetz nicht mehr möglich...wenn die Mutter nicht verheiratet ist, muss sie irgendwie krankenversichert sein. Und laut § 20 SGB X muss die Kasse den Sachverhalt selbständig ermitteln.
§ 20 Untersuchungsgrundsatz
(1) Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amts wegen. Sie bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen; an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten ist sie nicht gebunden.
(2) Die Behörde hat alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen Umstände zu berücksichtigen.
(3) Die Behörde darf die Entgegennahme von Erklärungen oder Anträgen, die in ihren Zuständigkeitsbereich fallen, nicht deshalb verweigern, weil sie die Erklärung oder den Antrag in der Sache für unzulässig oder unbegründet hält.
und zum Thema Datenschutz:

§ 25 Abs. 1 SGB X:
Die Behörde hat den Beteiligten Einsicht in die das Verfahren betreffenden Akten zu gestatten, soweit deren Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung ihrer rechtlichen Interessen erforderlich ist.
Dein Kind ist "Beteiligter" und als gesetzlicher Vertreter hast du also einen Anspruch auf Akteneinsicht nach den o. g. Grundsätzen. Eine Einschränkung enthält § 25 Abs. 3 SGB X:
Die Behörde ist zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen geheim gehalten werden müssen.
Jetzt stellt sich die Frage, ob die Gründe für eine "Nichtversicherung" der Mutter schutzwürdig sind. Ich denke eher, nein. Schutzwürdig wäre vielleicht die Art der Mitgliedschaft (z. B. als ALG II-Empfängerin) oder die Höhe der Beiträge bzw. die Grundlage für die Beitragsberechnung. Aber das blosse Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Mitgliedschaft? ist nach meiner Meinung eher nicht schutzwürdig...

nochmals: ich glaube, die TK bzw. deren Mitarbeiter machen es sich hier viel zu einfach...stell nochmals einen Antrag, weise auf den Sachverhalt hin und dass es seit dem 01.04.2007 "nicht krankenversichert" nicht mehr gibt.....und bitte für den Fall der Ablehnung um einen schriftlichen Bescheid mit ausführlicher sachlicher und rechtlicher Begründung (auch darauf hast du einen Anspruch: § 35 Abs. 1 SGB X "Ein schriftlicher oder elektronischer sowie ein schriftlich oder elektronisch bestätigter Verwaltungsakt ist mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Die Begründung von Ermessensentscheidungen muss auch die Gesichtspunkte erkennen lassen, von denen die Behörde bei der Ausübung ihres Ermessens ausgegangen ist."), der rechtsbehelfsfähig ist.

Verfasst: 24.03.2013, 17:34
von vlac
Hallo,

leider ist dieses Szenario nicht sehr selten, wobei im konkreten Fall die Informationen fehlen, um eine wirklich gehaltvolle Aussage zu treffen.

Grundsätzlich ist es allerdings so, dass die Schuldnerin der Beiträge die zu der Zeit das Sorgerecht ausübende Mutter ist, denn aus dem Sorgerecht ergibt sich die Pflicht, das Kind für den Krankheitsfall abzusichern. In der Regel ist das Kind bei gesetzlich Versicherten über die Familienversicherung abgesichert, womit dann auch die Unterhaltszahlungen routinemäßig keinen Anteil für die Krankenversicherung des Kindes enthalten. Ist im Einzelfall eine Familienversicherung nicht möglich, zum Beispiel, weil der betreuende Eltern privat versichert ist, können die entstehenden Ausgaben zusätzlich zum Kindesunterhalt geltend gemacht werden. Dies allerdings ist eine Sache, die zwischen den beiden Elternteilen, unter Umständen mit anwaltlicher und möglicherweise auch gerichtlicher Unterstützung zu klären ist.

Die Krankenkasse selbst kann die Kosten für die Versicherung des Kindes nur beim im betreffenden Zeitraum zuständigen Elternteil einfordern - was nicht ausschließt, dass der andere, mittlerweile das Sorgerecht ausübende Elternteil, Beiträge rückwirkend an die Krankenkasse überweist, um, wie von Rossi beschrieben, kurzfristig die Krankenversicherung herzustellen.

Nur: In einem so gelagerten Fall ist genau das passiert, was Rossi im letzten Absatz beschreibt, mit dem kleinen Twist allerdings, dass die für das Kind gezahlten Beiträge mit den geschuldeten Beiträgen der Mutter verrechnet wurden. Die Folge war ein langer Rechtsstreit, der nach wie vor andauert. Ganz gleich, ob es am Ende berechtigt gewesen sein wird, oder nicht: Ich denke nicht, dass man das ohne Not haben wollen sollte.

Es macht deshalb sehr viel mehr Sinn, den Status der Versicherung von Mutter und Kind während jener Zeit prüfen zu lassen.

Falls sich die Krankenkasse allerdings auf §25 (3) SGB X beruft, hilft auf jeden Fall § 1686 BGB ("Auskunft über die persönlichen Verhältnisse des Kindes") weiter, wobei sich hier der Auskunftsanspruch gegen den anderen Elternteil richtet.

Ist der, wie hier, nicht kooperativ, hilft es, sich an das zuständige Familiengericht zu wenden, dort die Situation zu beschreiben, und zu erwirken, dass der Richter die Zustimmung der Mutter zur Weitergabe der relevanten Daten ersetzt.

Stellt sich dann heraus, dass die Mutter, unter dem Radar geflogen ist, in dem sie und das Kind beispielsweise von Kindesunterhalt und Kindergeld gelebt haben (was nur ein mögliches Szenario ist), und auf die Entrichtung der Krankenkassenbeiträge verzichtet worden ist, kann das Familiengericht auch Schritte mit dem Ziel einleiten, die Familienversicherung rückwirkend herzustellen. Denn: Die Mutter war dazu verpflichtet, sowohl in sozial- als auch in familienrechtlicher Hinsicht. Dass sie jetzt das Sorgerecht nicht mehr hat, entbindet sie nicht von dieser Pflicht. Und: Es kann dem nun sorgeberechtigten Vater nicht zugemutet werden, die rückwirkenden Beiträge zu zahlen - er braucht das Geld fürs Kind. Das Ergebnis ist dann allerdings, dass die Mutter das Problem mit den Beiträgen bekommt.

Ich persönlich würde den Weg über das Familiengericht wählen. Hier reicht zunächst ein Telefonat, oder besser persönliches Gespräch mit dem Büro des Richters oder der Richterin, der oder die für die Übertragung des Sorgerechts zuständig war. Ist der Fall klar, geht es in der Regel ziemlich schnell.

Wendet man sich allerdings an die Krankenkasse, ist es ausgesprochen wichtig, der Krankenkasse einen schriftlichen Nachweis vorzulegen, der das Bestehen des alleinigen Sorgerechts belegt. Denn: Es gibt einige Menschen, die solche Auskünfte aus niederen Beweggründen heraus suchen.