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Auszahlung Boni nach endgültigem Beitragsbescheid möglich?

Verfasst: 19.03.2013, 22:19
von Kanna
Liebes Forum,

im Jahr 2010 habe ich mich aus der Arbeitslosigkeit selbstständig gemacht. Vor der Arbeitslosigkeit war ich Angestellt und hatte einen Vertrag über ein Bonusprogramm bei meiner KK abgeschlossen. Die KK berechnete den Beitrag während der Selbständigkeit vorläufig. 2010 ist nicht viel passiert. 2011 hatte ich ein paar gute Geschäfte machen können. Den Steuerbescheid für 2011 habe ich dann mitte 2012 erhalten, der KK-Beitrag wurde 2013 endgültig festgelegt und habe für das Jahr 2011 nach gezahlt. Soweit alles in Ordnung.
Nun bat ich die KK den Bonus für das Jahr 2011 zu berechnen und auszuzahlen. Dies hat die KK mit der Begründung abgelehnt, ich hätte die Fristen für die Selbstauskunft nicht eingehalten. Dies finde ich seltsam, weil ich in der Satzung dazu keinen Hinweis finde und weil der Beitrag erst 2013 durch die KK festgelegt wurde.

Habe ich hier etwas übersehen? Gibt es ein Gesetz, dass die Fristen im allgemeinen regelt? Wie komme ich an meinen Bonus?

Vielen Dank für Eure Hinweise. VG KA

Verfasst: 19.03.2013, 22:36
von broemmel
Welche Kasse? Welcher Bonus?

Die Bedingungen für die Bonusprogramme müssen über die Satzung geregelt werden. Wenn die Bedingungen erfüllt sind muss geleistet werden.

Eine allgemeine Regelung für Wahltarife/Bonusprogramme gibt es nicht.

Verfasst: 20.03.2013, 23:42
von Kanna
Es geht um die IKK Classic und den Tarif XL. Bei diesem Tarif erhält man 1/12 des Jahresbeitrages wenn man keine ärztliche Leistungen in Anspruch nimmt. Ich habe mir jeden Arztbesuch verkniffen, außer den Zahn-TÜV.

Die Satzung habe von der Webseite bezogen. Hier steht eben nichts drin, wie bei freiwillig Versicherten verfahren wird. Ich bin daher der Auffassung, dass hier kein Unterschied zwischen Freiwilligen- und Pflichtmitgliedern gemacht wird.
Die KK ist der Meinung, dass ich die Selbstauskunft nicht rechtzeitig eingereicht habe. Aber dennoch sollte doch eine Frist ausgewiesen sein und bei verstreichen einer Frist die Folgen dargelegt werden. Bin ich hier wieder in der Informationsbeschaffungspflicht?

VG KA

Verfasst: 21.03.2013, 00:31
von Poet
@Kanna: Nein, wenn Du einen Bescheid bekommen hast, dann lege Widerspruch ein mit der Bitte, die Kasse möge Dir den Passus in der Satzung oder in den Tarifbedingungen zeigen, welche die Auszahlung verhindern plus Deine Unterschrift, dass Du seinerzeit Kenntnis davon hattest. Einen Zusammenhang zwischen einer rückwirkenden höheren Beitragsfestsetzung sehe ich nicht. Natürlich ist je nach Tarif damit auch die Auszahlung höher aber das ist ja auch der Sinn dieses Tarifes. Auch Dein eigenes Risiko ist gestiegen (Eigenbehalt). Was hätte denn die Kasse gemacht, wenn Du Leistungen in Anspruch genommen hättest? Die wären doch auch vom Tarif in Abzug gebracht worden unabhängig von Deiner rückwirkenden Beitragseinstufung.

Verfasst: 02.05.2013, 21:02
von Kanna
... Ende gut, alles gut! Nachdem ich mit Presse und RA gedroht habe hat sich die KK bewegt. Knete habe ich bekommen, aber es war natürlich weniger als ich ausgerechnet habe. Naja, eigentlich sollte man sofort nach fassen. Die medizinischen Inkassobüros nehmen schließlich auch keine Rücksicht. Hurra Deutschland!

VG Kanna