Beamte mit 20 % Beihilfe

Wie kann man sich am besten versichern?

Moderator: Czauderna

Streiby
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Beamte mit 20 % Beihilfe

Beitrag von Streiby » 19.03.2013, 18:26

Hallo, eine Bekannte fragte mich heute, wie sie verfahren muss. Sie ist Beamte und ihre Tochter war bisher als Studentin bei ihr in der PKV zu 80 % mitversichert und zu 20 % in der Beihilfe. Die Tochter wurde im November 25 und sie hat es etwas verschwitzt, da zu reagieren. Jetzt hat ihr ihre private angeboten, die Tochter in der PKV zu versichern zu sehr hohen Monatsbeiträgen. Weiß jemand, wie das denn nun ist? Kann sie auch in die GKV oder muss sie sich PKV versichern? Die GKV wäre deutlich günstiger. Wenn sie eine GKV wählt, kann sie dann in jede, die in ihrem Bundesland geöffnet ist eintreten? Sicher muss sie in jedem Fall die Beiträge seit 01.12. rückwirkend noch zahlen.

amerin

Beitrag von amerin » 19.03.2013, 19:19

Sie ist noch in Ausbildung/Student? Dann Ausbildungs-/Studententarife der bestehenden PKV erfragen und Anrechnung der geleisteten Altersrückstellungen und Ähnliches ausloten. (Ggf. über Wechsel der PKV nachdenken, wenn größtenteils gesund, aber nie voreilig.)

GKV erst als Arbeitnehmer mit mehr als 20 Std./Woche oder ab 30. Lebensjahr möglich wenn Familienversicherung, Heirat.
Werkstudent (max. 20 Std./Woche) Gehalt >450 Euro bringt während dem Studium nichts, da nach §6 I 3 SGB V KV-frei beschäftigt.
Nach Studiumsende GKV auch Arbeitnehmer Gehalt >450 Euro möglich.
Zuletzt geändert von amerin am 20.03.2013, 17:36, insgesamt 1-mal geändert.

Swantje B.
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Beitrag von Swantje B. » 19.03.2013, 19:19

Hallo Streiby,

wenn die Tochter als Studentin privat versichert war, dann hat sie sich bei Beginn des Studiums von der Versicherungspflicht befreien lassen. Die Befreiung kann nicht zurückgenommen werden.

Solange wie die Tochter noch studiert, führt kein Weg in die GKV.

Gruß
Swantje

Streiby
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Beitrag von Streiby » 19.03.2013, 20:00

O.K. ich versteh also, dass sie wahrscheinlich während des Studiums nicht in die GKV wechseln kann, oder gibt es da Ausnahmen? Kann sie denn überhaupt in eine andere PKV wechseln? Das bringt doch normalerweise Nachteile mit sich?

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.03.2013, 20:49

Deine Bekannte hat ein fettes Problem.

So ohne weiteres kommt die Bekannte nicht in die GKV; nur durch eine Arbeitsaufnahme oberhalb von 400,00 Euro. Sonst geht es nicht.

Sie hätte sich unmittelbar nach dem Ende des Studiums innerhalb einer Frist von 2 Monaten mit der PKV in Verbindung setzen müssen und um eine Vertragsaufstockung bitten müssen.

Diese Frist hat die Bekannte wohl verpennt. Jetzt werden die Karten bei der PKV ganz neu gemischt und wenn sie Pech hat, dann kann sie nur in den Basistarif, der leider ca. 650,00 Glocken im Monat kostet.

kkforumadmin
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Beitrag von kkforumadmin » 19.03.2013, 21:29

Aber sie studiert doch noch und muss sich nur, weil sie ü 25 ist, selbst versichern.

Rossi
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Beitrag von Rossi » 19.03.2013, 23:47

Nicht ganz richtig.

Okay; sie studiert noch.

Bislang hatte sie einen Behilfeanspruch und musste nur 20 % privat versichern.

Da der Beihilfeanspruch mit der Vollendung des 25. Lebensjahres wegfällt, muss sie jetzt 100 % privat versichern. Also eine Aufstockung um 80 %.

Da die Kundin die 2 Monatsfrist für die Aufstockung nicht gewahrt hat, könnte jetzt eine Gesundheitsprüfung; ein Risikozuschlag etc. in Betracht kommen. Es wird alles neu geprüft. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, sofern die Kundin innerhalb von 2 Monaten den Vertrag einfach nur aufgestockt hätte.

Herby2011
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Beitrag von Herby2011 » 20.03.2013, 08:24

Hallo Rossi,
das ist so nicht ganz richtig. Bislang bereits 80% PKV und 20% Beihilfe.
Frage wäre noch, ob hier eine Info der Beihilfestelle erfolgt ist über den Wegfall bzw. ein Angebot der PKV über Aufstockung vorgelegen hat.
Beste Grüße
Herby

Sportsfreund
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Beitrag von Sportsfreund » 20.03.2013, 08:58

Hi zusammen,

in der PKV kenne ich mich nicht aus. Da kann ich keine Tipps geben.

Aber:
Rossi hat geschrieben:So ohne weiteres kommt die Bekannte nicht in die GKV; nur durch eine Arbeitsaufnahme oberhalb von 400,00 Euro. Sonst geht es nicht.
Bist Du Dir da sicher? Solange sie studiert gelten nämlich noch immer die Regelungen zu beschäftigten Studenten oder Werkstudenten. Egal wie dieser Student versichert ist.
Soll heißen: selbst wenn der Student über 400,- EUR bzw. in 2013 über 450,- EUR verdient wird er nicht pflichtig, wenn er nicht auch über 20 Stundenwoche kommt.

Es müsste also eine Beschäftigung über 20 Std./Woche sein, die sich nicht nur auf die Vorlesungsfreie Zeit erstreckt.

Gruß
Sportsfreund

Streiby
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nach dem Studium zurück in die GKV

Beitrag von Streiby » 19.08.2013, 14:06

Hallo,
jetzt fragte mich meine Bekannte noch einmal wegen ihrer Tochter. Die Tipps von euch im März hatten ihr weitergeholfen. Allerdings mußte sie für ihre Tochter für die Zeit vom Nov. - März die Beiträge nachzahlen und die Tochter blieb in der PKV.
Jetzt ist die Situation aber so, dass sie noch bis 30.09. Studentin ist, aber schon 2 Jobs hat (mit insgesamt ca. 1.400 EUR monatlich). Zum 01.10. endet das Studium und sie macht die beiden Jobs weiter. Kann sie dann ab 01.10. problemlos in die GKV zurück? Was muss sie da beachten? Es wäre schön, wenn ihr ihr wieder weiterhelfen könnt.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 19.08.2013, 14:13

Da hat die Tochter deien Bekannte kein Problem sondern die beiden Arbeitgeber, es müßte denn geprüft werden wie Sie denn versichert ist, als Werkstudentin bei beiden Arbeitgebern, eine kurzfristige Beschäftigugn sehe ich da nicht >> Geringfügige Beschäftigung. Ich würde sagen Sie sollte mal mit dr Kase sprechen wo denn Ihre Rentenversicherungsbeiträge hin abgeführt werden, ob diese beiden Beschäftigung insich gesehen nicht schon die Versichrungspflicht auslösen. Wieviele Stunden arbeitet Sie denn eigenlich in den beiden Jobs?

Streiby
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Beitrag von Streiby » 19.08.2013, 14:45

Sie arbeitet wohl 20 Std. bei dem einen und 16 Std. bei dem anderen AG. Sie hat da aber erst angefanegn während der freien Zeit. Zählt denn das nicht als kurzfristige Beschäftigung während der Semesterferien?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 19.08.2013, 16:19

Wenn die eine Beschäftigung nur als kurzfritige Beschäftigung in den Semesterferien angelegt ist grundsätzlich schon.

Streiby
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Beitrag von Streiby » 20.08.2013, 10:47

Aber mir geht es ja nicht um das jetzt. Das müssen dann die AG klären, wenn da was falsch gelaufen ist. Wie muss sie sich aber dann zum 30.09. verhalten?

derKVProfi

Beitrag von derKVProfi » 20.08.2013, 14:36

Rossi hat geschrieben:Nicht ganz richtig.

Da die Kundin die 2 Monatsfrist für die Aufstockung nicht gewahrt hat, könnte jetzt eine Gesundheitsprüfung; ein Risikozuschlag etc. in Betracht kommen. Es wird alles neu geprüft. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, sofern die Kundin innerhalb von 2 Monaten den Vertrag einfach nur aufgestockt hätte.
Sorry, nicht ganz richtig, Rossi!

Es ist eine 6-Monats-Frist!

§ 199.2 VVG

http://dejure.org/gesetze/VVG/199.html

kann es sein, dass es hier um KVB bzw. PBeaKK geht? 80% Versicherung und 20% Beihilfe ist ja nicht klassische Länder- oder Bundesbeihilfe. Welche Beihilfevorschriften kommen denn hier zur Anwendung?

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