Beamte mit 20 % Beihilfe
Moderator: Czauderna
Beamte mit 20 % Beihilfe
Hallo, eine Bekannte fragte mich heute, wie sie verfahren muss. Sie ist Beamte und ihre Tochter war bisher als Studentin bei ihr in der PKV zu 80 % mitversichert und zu 20 % in der Beihilfe. Die Tochter wurde im November 25 und sie hat es etwas verschwitzt, da zu reagieren. Jetzt hat ihr ihre private angeboten, die Tochter in der PKV zu versichern zu sehr hohen Monatsbeiträgen. Weiß jemand, wie das denn nun ist? Kann sie auch in die GKV oder muss sie sich PKV versichern? Die GKV wäre deutlich günstiger. Wenn sie eine GKV wählt, kann sie dann in jede, die in ihrem Bundesland geöffnet ist eintreten? Sicher muss sie in jedem Fall die Beiträge seit 01.12. rückwirkend noch zahlen.
Sie ist noch in Ausbildung/Student? Dann Ausbildungs-/Studententarife der bestehenden PKV erfragen und Anrechnung der geleisteten Altersrückstellungen und Ähnliches ausloten. (Ggf. über Wechsel der PKV nachdenken, wenn größtenteils gesund, aber nie voreilig.)
GKV erst als Arbeitnehmer mit mehr als 20 Std./Woche oder ab 30. Lebensjahr möglich wenn Familienversicherung, Heirat.
Werkstudent (max. 20 Std./Woche) Gehalt >450 Euro bringt während dem Studium nichts, da nach §6 I 3 SGB V KV-frei beschäftigt.
Nach Studiumsende GKV auch Arbeitnehmer Gehalt >450 Euro möglich.
GKV erst als Arbeitnehmer mit mehr als 20 Std./Woche oder ab 30. Lebensjahr möglich wenn Familienversicherung, Heirat.
Werkstudent (max. 20 Std./Woche) Gehalt >450 Euro bringt während dem Studium nichts, da nach §6 I 3 SGB V KV-frei beschäftigt.
Nach Studiumsende GKV auch Arbeitnehmer Gehalt >450 Euro möglich.
Zuletzt geändert von amerin am 20.03.2013, 17:36, insgesamt 1-mal geändert.
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Deine Bekannte hat ein fettes Problem.
So ohne weiteres kommt die Bekannte nicht in die GKV; nur durch eine Arbeitsaufnahme oberhalb von 400,00 Euro. Sonst geht es nicht.
Sie hätte sich unmittelbar nach dem Ende des Studiums innerhalb einer Frist von 2 Monaten mit der PKV in Verbindung setzen müssen und um eine Vertragsaufstockung bitten müssen.
Diese Frist hat die Bekannte wohl verpennt. Jetzt werden die Karten bei der PKV ganz neu gemischt und wenn sie Pech hat, dann kann sie nur in den Basistarif, der leider ca. 650,00 Glocken im Monat kostet.
So ohne weiteres kommt die Bekannte nicht in die GKV; nur durch eine Arbeitsaufnahme oberhalb von 400,00 Euro. Sonst geht es nicht.
Sie hätte sich unmittelbar nach dem Ende des Studiums innerhalb einer Frist von 2 Monaten mit der PKV in Verbindung setzen müssen und um eine Vertragsaufstockung bitten müssen.
Diese Frist hat die Bekannte wohl verpennt. Jetzt werden die Karten bei der PKV ganz neu gemischt und wenn sie Pech hat, dann kann sie nur in den Basistarif, der leider ca. 650,00 Glocken im Monat kostet.
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Nicht ganz richtig.
Okay; sie studiert noch.
Bislang hatte sie einen Behilfeanspruch und musste nur 20 % privat versichern.
Da der Beihilfeanspruch mit der Vollendung des 25. Lebensjahres wegfällt, muss sie jetzt 100 % privat versichern. Also eine Aufstockung um 80 %.
Da die Kundin die 2 Monatsfrist für die Aufstockung nicht gewahrt hat, könnte jetzt eine Gesundheitsprüfung; ein Risikozuschlag etc. in Betracht kommen. Es wird alles neu geprüft. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, sofern die Kundin innerhalb von 2 Monaten den Vertrag einfach nur aufgestockt hätte.
Okay; sie studiert noch.
Bislang hatte sie einen Behilfeanspruch und musste nur 20 % privat versichern.
Da der Beihilfeanspruch mit der Vollendung des 25. Lebensjahres wegfällt, muss sie jetzt 100 % privat versichern. Also eine Aufstockung um 80 %.
Da die Kundin die 2 Monatsfrist für die Aufstockung nicht gewahrt hat, könnte jetzt eine Gesundheitsprüfung; ein Risikozuschlag etc. in Betracht kommen. Es wird alles neu geprüft. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, sofern die Kundin innerhalb von 2 Monaten den Vertrag einfach nur aufgestockt hätte.
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Hi zusammen,
in der PKV kenne ich mich nicht aus. Da kann ich keine Tipps geben.
Aber:
Soll heißen: selbst wenn der Student über 400,- EUR bzw. in 2013 über 450,- EUR verdient wird er nicht pflichtig, wenn er nicht auch über 20 Stundenwoche kommt.
Es müsste also eine Beschäftigung über 20 Std./Woche sein, die sich nicht nur auf die Vorlesungsfreie Zeit erstreckt.
Gruß
Sportsfreund
in der PKV kenne ich mich nicht aus. Da kann ich keine Tipps geben.
Aber:
Bist Du Dir da sicher? Solange sie studiert gelten nämlich noch immer die Regelungen zu beschäftigten Studenten oder Werkstudenten. Egal wie dieser Student versichert ist.Rossi hat geschrieben:So ohne weiteres kommt die Bekannte nicht in die GKV; nur durch eine Arbeitsaufnahme oberhalb von 400,00 Euro. Sonst geht es nicht.
Soll heißen: selbst wenn der Student über 400,- EUR bzw. in 2013 über 450,- EUR verdient wird er nicht pflichtig, wenn er nicht auch über 20 Stundenwoche kommt.
Es müsste also eine Beschäftigung über 20 Std./Woche sein, die sich nicht nur auf die Vorlesungsfreie Zeit erstreckt.
Gruß
Sportsfreund
nach dem Studium zurück in die GKV
Hallo,
jetzt fragte mich meine Bekannte noch einmal wegen ihrer Tochter. Die Tipps von euch im März hatten ihr weitergeholfen. Allerdings mußte sie für ihre Tochter für die Zeit vom Nov. - März die Beiträge nachzahlen und die Tochter blieb in der PKV.
Jetzt ist die Situation aber so, dass sie noch bis 30.09. Studentin ist, aber schon 2 Jobs hat (mit insgesamt ca. 1.400 EUR monatlich). Zum 01.10. endet das Studium und sie macht die beiden Jobs weiter. Kann sie dann ab 01.10. problemlos in die GKV zurück? Was muss sie da beachten? Es wäre schön, wenn ihr ihr wieder weiterhelfen könnt.
jetzt fragte mich meine Bekannte noch einmal wegen ihrer Tochter. Die Tipps von euch im März hatten ihr weitergeholfen. Allerdings mußte sie für ihre Tochter für die Zeit vom Nov. - März die Beiträge nachzahlen und die Tochter blieb in der PKV.
Jetzt ist die Situation aber so, dass sie noch bis 30.09. Studentin ist, aber schon 2 Jobs hat (mit insgesamt ca. 1.400 EUR monatlich). Zum 01.10. endet das Studium und sie macht die beiden Jobs weiter. Kann sie dann ab 01.10. problemlos in die GKV zurück? Was muss sie da beachten? Es wäre schön, wenn ihr ihr wieder weiterhelfen könnt.
Da hat die Tochter deien Bekannte kein Problem sondern die beiden Arbeitgeber, es müßte denn geprüft werden wie Sie denn versichert ist, als Werkstudentin bei beiden Arbeitgebern, eine kurzfristige Beschäftigugn sehe ich da nicht >> Geringfügige Beschäftigung. Ich würde sagen Sie sollte mal mit dr Kase sprechen wo denn Ihre Rentenversicherungsbeiträge hin abgeführt werden, ob diese beiden Beschäftigung insich gesehen nicht schon die Versichrungspflicht auslösen. Wieviele Stunden arbeitet Sie denn eigenlich in den beiden Jobs?
Sorry, nicht ganz richtig, Rossi!Rossi hat geschrieben:Nicht ganz richtig.
Da die Kundin die 2 Monatsfrist für die Aufstockung nicht gewahrt hat, könnte jetzt eine Gesundheitsprüfung; ein Risikozuschlag etc. in Betracht kommen. Es wird alles neu geprüft. Dies wäre nicht erforderlich gewesen, sofern die Kundin innerhalb von 2 Monaten den Vertrag einfach nur aufgestockt hätte.
Es ist eine 6-Monats-Frist!
§ 199.2 VVG
http://dejure.org/gesetze/VVG/199.html
kann es sein, dass es hier um KVB bzw. PBeaKK geht? 80% Versicherung und 20% Beihilfe ist ja nicht klassische Länder- oder Bundesbeihilfe. Welche Beihilfevorschriften kommen denn hier zur Anwendung?