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Was muß ich beachten um wichtige Termine einzuhalten - MDK

Verfasst: 18.03.2013, 15:23
von Huhn1952
Liebe Forumsmitglieder,

hier meine Frage:

der MDK schreibt mich zum 15.03.2013 wieder Arbeitsfähig.

Hatte am 19.07.2012 einen Schlaganfall und ab dem 17.01.2013
eine Spinalkanalstenose .

Habe am 08.03.2013 bei der KK Widerspruch schriftlich per Post und Einschreiben gestellt.
Am 11.03.2013 teilte die KK mit, dass ich nur bis zum 15.03.2013 Krankengeld erhalte.
Habe am 13.03.2013 wieder eine neue AU (01.04.2013) der KK zugesand.

Wie muß ich jetzt mich weiter verhalten!


Über eine Info von euch würde ich mich freuen

Huhn1952

Verfasst: 18.03.2013, 16:06
von Carola
Was sagt dein Arzt dazu ?
Ohne medizinische Begründung wird es schwer sein gegen das MDK Gutachten etwas zu machen.
Dein Arzt muss den MDK überzeugen../neue Befunde/Befund nicht richtig gedeutet../Facharztbericht nachreichen..usw
lg

Verfasst: 18.03.2013, 16:06
von broemmel
Moin,

gegen das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK kann nur der behandelnde Arzt Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch muss auch begründet sein, nur eine weitere AU duch den Arzt ist nicht ausreichend.

Verfasst: 18.03.2013, 16:13
von Huhn1952
Ich möchte nur nochmal darüber informieren, dass es ja eine neue Diagnose ist die festgestellt wurde.
Der Orthopäde sagt, sein Gutachten in der AU muß reichen, denn er ist für die Patienten da und nicht für die Krankenkasse.
Auch hat der MDK sein Gutachten nur auf den Schlaganfall bezogen und jetzt.

Danke für weitere Infos

Huhn1952

Verfasst: 18.03.2013, 16:19
von Carola
Dann muss dein Knochendoc widerspruch schreiben.
lg

Verfasst: 18.03.2013, 16:52
von broemmel
Der Arzt macht es sich ein bisschen einfach.

Das reicht nicht. Der soll sich mal die AU Richtlinien anschauen, dann weiss er auch das es nicht ausreicht nur eine weitere AU auszustellen.

Und mit dem Widerspruch ist er für seine Patienten da. Nicht für die Kasse. Die hat ein Gutachten mit dem Ergebnis Arbeitsfähigkeit.

Verfasst: 18.03.2013, 17:42
von Huhn1952
Hallo Forumsmitglieder!

Es ist aber doch eine neue Diagnose erstellt worden, die mit der alten Diagnose nichts zu tun hat.
Der MDK hat ja auch nur nach der alten Diagnose per Aktenlage das Krankengeld eingestellt.

Ich bin der Überzeugung, dass man doch nicht zwei Diagnosen in einen Topf stecken kann

Lg

Verfasst: 18.03.2013, 18:15
von Machts Sinn
Dieser Text wurde auf Wunsch des Nutzers entfernt.

Verfasst: 18.03.2013, 18:40
von hedi
hallo Huhn1952,

lass Dir zu der Krankschreibung noch zusätzlich ein Schreiben aufsetzen,
daß Du weiter arbeitsunfähig bist und aus welchen Gründen.
Das hatte ich auch damals gemacht. Sogar von 2 - einmal Hausarzt und einmal Facharzt.
Und trotzdem wurde ich voll arbeitsfähig beim 1.Mal geschrieben und trotz Widerspruch wurde diesem nicht abgeholfen.
Beim 2.MDK-Gutachten war ich dann AU auf Zeit und erheblich erwerbsgemindert.
Der MDK entscheidet sowieso wie er will, da hat man keine Chance.
Nur über langwierige Widerspruchsverfahren.

In manchen Einzelfällen wird dem Widerspruch abgeholfen, aber wenn
die KK erst mal das KG eingestellt hat, haben die alle Zeit der Welt.

Es regt mich heute noch auf, wenn ich solche Fälle wie Deinen lese!

Ich wünsche Dir viel Glück!

Gruß Hedi

Verfasst: 18.03.2013, 19:27
von Huhn1952
Hallo Hedi,

der Facharzt hat die genaue Diagnose auf der AU aufgeschrieben.

In der weiteren (bis zum 01.04.2013) AU habe ich die KK auf diese neue Diagnose nochmal aufmerksam gemacht und diese auch per Einschreiben an die KK gesendet.

Das die KK Zeit hat, mit der Lösung, ist mir wohl bekannt und ich habe einen Eckrentner an meiner Seite, der mich Unterstüzt.

Lg.

Verfasst: 18.03.2013, 19:56
von hedi
hallo Huhn1952,

das ist schön zu hören, daß Du Unterstützung hast. Ich hatte es damals auch seitens meiner Familie. Sonst wäre ich kaputt gegangen.

Alles Gute für Dich!

Gruß Hedi

Verfasst: 18.03.2013, 22:32
von Poet
@Huhn1952: Wenn Du nicht persönlich vorstellig warst beim MdK dann schicke doch noch ein Schreiben hinterher, dass Du auf einer persönlichen Vorstellung bestehst, gerade jetzt wo ja eine weitere Erkrankung hinzugetreten ist.

Ach ja: Und die AU-Scheine immer schön weiter rechtzeitig und mit Nachweis versenden...;-)

Verfasst: 19.03.2013, 23:33
von ratte1
Hallo
broemmel hat geschrieben:gegen das Ergebnis der Begutachtung durch den MDK kann nur der behandelnde Arzt Widerspruch einlegen.

Der Widerspruch muss auch begründet sein, nur eine weitere AU duch den Arzt ist nicht ausreichend.
Nee, hier wurden die Begrifflichkeiten durcheinander gebracht . Widerspruch kann nur der Versicherte erheben und zwar gegen die Entscheidung seiner KK. Der Arzt kann nur einen begründeten Einspruch gegen die Entscheidung des MDKs einreichen.

MfG
ratte1