theoretischer Fall mit ungerechter Lösung ??
Verfasst: 13.03.2013, 22:02
Jemand kommt am 01.03.2012 aus einem Land mit dem kein Abkommen besteht.
1.
Es wird erstmals am 01.03.2012 eine Beschäftigung aufgenommen.
Entgelt oberhalb der JAE-Grenze.
Klares Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
2.
Es wird erstmals am 01.03.2012 eine Beschäftigung aufgenommen.
Entgelt 3000 EUR. Also Versicherungspflicht zur Kranken – und auch Pflegevers
Ab 01.10.2012 Erhöhung des Gehaltes auf 5000 EUR monatlich = Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2012
Frage: Freiw. Versicherung ab 01.01.2013 ??
Antwort: ja,
Auszug aus § 190 Abs. 3
…mit Ablauf des Kalenderjahres der e r s t m a l i g e n Beschäftigungsaufnahme im Inland nach § 6 Absatz 4 Satz 1 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht erfüllen.
Bis jetzt kein Problem, haltet durch, die spannende Frage kommt noch
3.
Jemand wohnt bis zu seinem 30. Lebensjahr in Deutschland und hat schon zahlreiche Beschäftigungen abgeleistet (hat also die erste Beschäftigung im Inland hinter sich gebracht).
Er ist auch zuletzt Arbeitnehmer als er nach Afrika geht um dort in einer Unternehmensberatung zu arbeiten.
Nach 13 Jahren (er hat dort immer noch als Arbeitnehmer gearbeitet) kommt er am 01.03.2012 zurück nach Deutschland. Ab diesem 01.03.2012 ist er JAE-Überschreiter.
Direkt am 01.03.2012 beantragt er auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V die freiwillige Versicherung
Lösung: die freiwillige Versicherung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V möglich
So jetzt kommt das Problem bei Nr 4.
Jemand wohnt bis zu seinem 30. In Deutschland und hat schon zahlreiche Beschäftigungen abgeleistet (hat also die erste Beschäftigung im Inland hinter sich gebracht).
Er ist auch zuletzt Arbeitnehmer als er nach Afrika geht um dort in einer Unternehmensberatung arbeiten zu gehen.
Nach 13 Jahren (er hat dort immer noch als Arbeitnehmer gearbeitet) kommt er am 01.03.2012 zurück nach Deutschland. Ab diesem 01.03.2012 ist JEDOCH N I C H T JAE-Überschreiter, sonder versicherungspflichtig, da er nur 3000 EUR erhält.
Da soll man doch denken: ALLES ok.
Am 01.10.2012 erhält dieser Mensch dann eine Gehaltserhöhung auf 5000 EUR und scheidet zum 31.12.2012 aus der KV-PV-Pflicht aus.
UND jetzt ???, geht eine freiwillige Versicherung ???
Die Vorversicherungszeit ist ja n i c h t erfüllt und der § 190 Abs. 3 erlaubt nur das Entfallen der Vorversicherungszeit bei erstmaliger Beschäftigung im Inland.
ALSO: nach dem Wortlaut des Gesetztes ist KEINE freiwillige Versicherung möglich
(Bürgerversicherung ebenfalls nicht; dies braucht hier sicherlich nicht mehr erwähnt zu werden; dies geht ja für JAE-Überschreiter nicht)
Damit wäre der zunächst Versicherungspflichtige (hier Fall 4) schlechter gestellt als derjenige, der wie im Fall 3 sofort JAE-Überschreiter ist.
WAHNSINN
1.
Es wird erstmals am 01.03.2012 eine Beschäftigung aufgenommen.
Entgelt oberhalb der JAE-Grenze.
Klares Beitrittsrecht nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 SGB V
2.
Es wird erstmals am 01.03.2012 eine Beschäftigung aufgenommen.
Entgelt 3000 EUR. Also Versicherungspflicht zur Kranken – und auch Pflegevers
Ab 01.10.2012 Erhöhung des Gehaltes auf 5000 EUR monatlich = Ausscheiden aus der Versicherungspflicht zum 31.12.2012
Frage: Freiw. Versicherung ab 01.01.2013 ??
Antwort: ja,
Auszug aus § 190 Abs. 3
…mit Ablauf des Kalenderjahres der e r s t m a l i g e n Beschäftigungsaufnahme im Inland nach § 6 Absatz 4 Satz 1 aus der Versicherungspflicht ausgeschieden sind, die Voraussetzungen der freiwilligen Versicherung nach § 9 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 aber nicht erfüllen.
Bis jetzt kein Problem, haltet durch, die spannende Frage kommt noch
3.
Jemand wohnt bis zu seinem 30. Lebensjahr in Deutschland und hat schon zahlreiche Beschäftigungen abgeleistet (hat also die erste Beschäftigung im Inland hinter sich gebracht).
Er ist auch zuletzt Arbeitnehmer als er nach Afrika geht um dort in einer Unternehmensberatung zu arbeiten.
Nach 13 Jahren (er hat dort immer noch als Arbeitnehmer gearbeitet) kommt er am 01.03.2012 zurück nach Deutschland. Ab diesem 01.03.2012 ist er JAE-Überschreiter.
Direkt am 01.03.2012 beantragt er auch nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V die freiwillige Versicherung
Lösung: die freiwillige Versicherung ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 SGB V möglich
So jetzt kommt das Problem bei Nr 4.
Jemand wohnt bis zu seinem 30. In Deutschland und hat schon zahlreiche Beschäftigungen abgeleistet (hat also die erste Beschäftigung im Inland hinter sich gebracht).
Er ist auch zuletzt Arbeitnehmer als er nach Afrika geht um dort in einer Unternehmensberatung arbeiten zu gehen.
Nach 13 Jahren (er hat dort immer noch als Arbeitnehmer gearbeitet) kommt er am 01.03.2012 zurück nach Deutschland. Ab diesem 01.03.2012 ist JEDOCH N I C H T JAE-Überschreiter, sonder versicherungspflichtig, da er nur 3000 EUR erhält.
Da soll man doch denken: ALLES ok.
Am 01.10.2012 erhält dieser Mensch dann eine Gehaltserhöhung auf 5000 EUR und scheidet zum 31.12.2012 aus der KV-PV-Pflicht aus.
UND jetzt ???, geht eine freiwillige Versicherung ???
Die Vorversicherungszeit ist ja n i c h t erfüllt und der § 190 Abs. 3 erlaubt nur das Entfallen der Vorversicherungszeit bei erstmaliger Beschäftigung im Inland.
ALSO: nach dem Wortlaut des Gesetztes ist KEINE freiwillige Versicherung möglich
(Bürgerversicherung ebenfalls nicht; dies braucht hier sicherlich nicht mehr erwähnt zu werden; dies geht ja für JAE-Überschreiter nicht)
Damit wäre der zunächst Versicherungspflichtige (hier Fall 4) schlechter gestellt als derjenige, der wie im Fall 3 sofort JAE-Überschreiter ist.
WAHNSINN