...wenn das Einkommen schwankt und man in einem Monat plötzlich unter die Pflichtversicherungsgrenze fällt?
Wird man vom Arbeitgeber direkt ab diesem Monat in der GKV angemeldet oder kann der Arbeitgeber erstmal ein paar Monate warten, wie sich das Einkommen weiterentwickelt?
Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber,....
Moderator: Czauderna
-
- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hallo Thomas,
die Frage, ob man über oder unter der Pflichtgrenze liegt, ist immer in einer vorausschauenden Betrachtungsweise vom AG vorzunehmen. Ein unvorhergesehenes mal vorkommendes Unterschreiten ändert an der ursprünglichen Beurteilung nichts.
Nur wenn durch bestimmte Änderungen im Arbeitsverhältnis, z.B. Reduzierung der Arbeitszeit oder Verringerung des Lohns, die Grenze längerfristig (also auch wieder unter Berücksichtigung einer vorausschauenden Betrachtungsweise) unterschritten wird, wird man pflichtig.
Noch ein Hinweis:
Es geht dabei immer um einen Vergleich des Jahreseinkommens mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Also nicht jeder einzelne Monat wird verglichen.
Gruß
Sportsfreund
die Frage, ob man über oder unter der Pflichtgrenze liegt, ist immer in einer vorausschauenden Betrachtungsweise vom AG vorzunehmen. Ein unvorhergesehenes mal vorkommendes Unterschreiten ändert an der ursprünglichen Beurteilung nichts.
Nur wenn durch bestimmte Änderungen im Arbeitsverhältnis, z.B. Reduzierung der Arbeitszeit oder Verringerung des Lohns, die Grenze längerfristig (also auch wieder unter Berücksichtigung einer vorausschauenden Betrachtungsweise) unterschritten wird, wird man pflichtig.
Noch ein Hinweis:
Es geht dabei immer um einen Vergleich des Jahreseinkommens mit der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Also nicht jeder einzelne Monat wird verglichen.
Gruß
Sportsfreund
Hallo!
Hier ein Textpassage aus der Broschüre "Hinweise zur Versicherungsfreiheit".
4. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres
unterschritten, tritt Versicherungspflicht mit dem Zeitpunkt
des Unterschreitens ein und nicht erst mit dem Beginn
des folgenden Kalenderjahres. Dies gilt nicht bei nur vorübergehendem
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
wie im Falle der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliederung
in das Erwerbsleben.
kbs.de/DE/Service/kbs/Kataloge/Broschueren/speziell/table_Brosch_AG.html?nn=98876
MfG
Hier ein Textpassage aus der Broschüre "Hinweise zur Versicherungsfreiheit".
4. Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
Wird die Jahresarbeitsentgeltgrenze im Laufe eines Kalenderjahres
unterschritten, tritt Versicherungspflicht mit dem Zeitpunkt
des Unterschreitens ein und nicht erst mit dem Beginn
des folgenden Kalenderjahres. Dies gilt nicht bei nur vorübergehendem
Unterschreiten der Jahresarbeitsentgeltgrenze
wie im Falle der Kurzarbeit oder der stufenweisen Wiedereingliederung
in das Erwerbsleben.
kbs.de/DE/Service/kbs/Kataloge/Broschueren/speziell/table_Brosch_AG.html?nn=98876
MfG
-
- Beiträge: 582
- Registriert: 12.01.2012, 11:00
Hi,
der Hinweis von Jens trifft schon zu.
Wenn aber der Lohn schwankend ist - und so verstehe ich den Threadersteller - gilt:
Vielleicht hilft Dir das weiter.
Gruß
der Hinweis von Jens trifft schon zu.
Wenn aber der Lohn schwankend ist - und so verstehe ich den Threadersteller - gilt:
Auszug aus Rundschreiben 88b, Tit. A.II.2.cDas regelmäßige Jahresarbeitsentgelt ist durch Multiplikation der durchschnittlichen Monatsbezüge (bei Stundenlöhnern: Stundenlohn x individuelle wöchentliche Arbeitszeit ohne Überstunden x 13 : 3) mit 12 unter Berücksichtigung regelmäßig [jetzt] gewährten einmalig gezahlten Arbeitsentgelts zu errechnen. Bei schwankenden Bezügen muss das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt durch Schätzung ermittelt werden. Erweist sich die Schätzung im Nachhinein als unzutreffend, dann ist eine Korrektur nur für die Zukunft möglich; für die Vergangenheit bleibt es bei der einmal vorgenommenen versicherungsrechtlichen Beurteilung.
Vielleicht hilft Dir das weiter.
Gruß
-
- Beiträge: 1363
- Registriert: 21.03.2009, 22:52
Re: Welche Möglichkeiten hat der Arbeitgeber,....
wieso schwankt das Einkommen denn? durch die Auszahlung von Überstunden, Bonus- oder Prämienzahlungen, Weihnachts- oder Urlaubsgeld oder sonstigem?Thomas3 hat geschrieben:...wenn das Einkommen schwankt und man in einem Monat plötzlich unter die Pflichtversicherungsgrenze fällt?
maßgeblich für die Feststellung von Versicherungspflicht oder freiheit ist das sog. "regelmäßige Jahresarbeitsentgelt" => dass heißt, Entgeltbestandteile, die nicht regelmäßig anfallen, zählen bei der Berechnung nicht mit...