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Beitragsnachzahlung freiwillige Versicherung
Verfasst: 04.03.2013, 22:12
von Fritzi
Hallo, ich wende mich an dieses Forum weil ich ein riesiges Problem mit der Beitragsnachzahlung zur freiwilligen KV habe.
Die Krankenkasse hat mir vor 10 Tagen einen Bescheid über eine Nachzahlung für 4 Jahre geschickt, eingestuft als freiwillig versicherter Selbständiger mit 336,65 € Beitrag monatlich.
Ich war bis 31.12.2008 pflichtversichert.
Ab 01.01.2009 bin ich Gesellschafterin (100%) und Geschäftsführerin einer GMBH – bis heute.
2010 war ich arbeitslos gemeldet (hat die Krankenkasse nicht beachtet und weitergerechnet).
Die Krankenkasse möchte das Geld diese Woche.
Ich habe den zuständigen Sachbearbeiter letzte Woche angerufen und es wurde mir mitgeteilt, ich sollte einen Kredit aufnehmen oder Hartz 4 beantragen und dort nachfragen, ob die die Beiträge übernehmen.
Eine Woche war ich geschockt und habe herumgefragt und im Internet gesucht. Ich war so geschockt, dass ich vergessen hatte, den Spamfilter nach der Kontofreischaltung für dieses Forum zu durchsuchen. Hätte ich es gemacht, hätte ich früher geschrieben.
Diesen Mittwoch habe ich einen Termin beim Rechtsanwalt, den ich nicht kenne und über dessen Fähigkeiten ich nichts weiß.
Bei meiner Suche bin ich auf diese beiden Urteile gestoßen:
BSG, Urteil vom 29. 2. 2012 - B 12 KR 4/10 R
BSG, Urteil vom 4. 6. 2009 - B 12 KR 3/08 R
In beiden geht es um Gesellschafter/Geschäftsführer jedoch trifft beides meine Situation nicht genau.
Ich habe von der Gesellschaft kein Gehalt erhalten (nachweisbar keine Zahlung). Ich bin jedoch nicht familienversichert sondern habe von einem Darlehen gelebt, dass mir ein Verwandter gegeben hat (ebenfalls nachweisbar). Die Gesellschaft hat zur Zeit keine Einnahmen sondern wartet einen Prozeß ab, an dem sie selbst nicht beteiligt ist, der jedoch entscheidend ist.
Was sollte ich jetzt machen, damit zumindest kein Vollstreckungsbeamter klingelt?
Kennt sich jemand mit Gesellschafter-Geschäftsführern aus, die kein Gehalt bekommen?
Ich habe gelesen (und den Link leider verloren obwohl abgespeicher, ich glaube aber es war ein Urteil), dass nach § 240 SGB V die Leistungsfähigkeit des Mitgliedes entscheidend für die Beitragsveranlagung ist. Der Spitzenverband der GKV hat zwar einen allgemeinen Katalog zur Beurteilung aufgestellt. Dieser ist jedoch vom falschen Organ verabschiedet worden und somit eine reine Verwaltungsanweisung. Somit bleibt es bei § 240 SGB V. Meine Leistungsfähigkeit ist sehr gering.
Mir ist bewußt, dass ich einen Betrag auf die aufgelaufene Schuld abzahlen und den fälligen Beitrag monatlich zahlen muß. Dies ist mir auch möglich, wenn es sich um den Mindestbeitrag handelt (also pro Monat 2 Mindestbeiträge). Es ist mir nicht möglich bei 2 Beiträgen in der veranlagten Höhe. 3000 € für 2009 hat die KK bereits erhalten.
Von meinen Einkommens/Vermögensverhältnissen her, hätte ich die Möglichkeit Hartz IV zu beantragen, dies möchte ich aber vermeiden und nur hingehen, wenn es wirklich unausweichlich ist.
Danke und liebe Grüße
Fritzi
Verfasst: 05.03.2013, 08:11
von CiceroOWL
Guten morgen grudsätzlich besteht die möglichkeit einen antrag auf Stundung der Beiträge zustellen § 76 SGB IV. dies sollte unverzüglich geschehen.
Re: Beitragsnachzahlung freiwillige Versicherung
Verfasst: 05.03.2013, 10:40
von Poet
Fritzi hat geschrieben:
Ab 01.01.2009 bin ich Gesellschafterin (100%) und Geschäftsführerin einer GMBH – bis heute.
2010 war ich arbeitslos gemeldet (hat die Krankenkasse nicht beachtet und weitergerechnet).
@Fritzi: Da oben beisst sich etwas...Du kannst eigtl. nicht hauptberuflich selbständig gewesen sein und ALG bezogen haben.
Für die Ermittlung Deiner KV-Beiträge ist es unerheblich, ob Du Dir aus Deiner GmBH Gehalt gezahlt hast, als 100%-ige Gesellschafterin hast Du ggf. noch Überschusseinkünfte aus der Tätigkeit der GmbH selbst. Aber auch wenn diese fehlen, wirst Du in die Mindestbemessung eingestuft. Der Beitrag für jemanden, der Minuseinkünfte oder "Null-Einkünfte" hat, ist derselbe wie für den der an der obersten Grenze der jeweiligen Beitragsklasse liegt. Das geht bei Selbstständigen gar nicht anders. Der Gesetzgeber hat aber für SEL mit nachweislich geringem Einkommen eine sog. Beitragsentlastung geschaffen, spreche mit Deiner Kasse, ob Du da reinkommen würdest. Der Beitrag liegt dann schon mal um ca. 100€ monatlich tiefer.
Dass die ARGE rückwirkend bis 2009 Hilfe zum Lebensunterhalt gewährt, das würde ich bezweifeln.
Ich gehe mal davon aus, dass eine kostenfreie Familienversicherung sowieso ausscheiden würde, weil Du unverheiratet und über 23Jahre alt bist.
Also: Du brauchst weder einen Rechtsanwalt noch BSG-Urteile: Du brauchst jetzt entweder viel Geld oder eine rückwirkende Einstufung in die Beitragsentlastungsklasse plus Stundung derselben. Die Beiträge müssten oben auf den laufenden Monatsbeitrag aufgeschlagen werden. Wie Du das allerdings finanzieren möchtest mit einer Gesellschaft, die weder Einkommen noch Überschüsse bringt, das bleibt Dein Geheimnis. Würde mich auch nicht wundern, wenn das Finanzamt da mal meckert->Eine Unternehmung ohne Gewinnerzielung bzw. -Absicht ist steuerrechtlich: Ein Hobby.
Re: Beitragsnachzahlung freiwillige Versicherung
Verfasst: 05.03.2013, 10:41
von Gast
Fritzi hat geschrieben:2010 war ich arbeitslos gemeldet (hat die Krankenkasse nicht beachtet und weitergerechnet).
warst du nur alo gemeldet, oder hast du auch Leistungen (Arbeitslosengeld) bezogen? die reine Alo-Meldung erzeugt keine Beitragszahlung durch das Arbeitsamt, sondern nur ein Leistungsbezug.
Verfasst: 05.03.2013, 13:49
von Fritzi
Vielen Dank für die schnellen Antworten.
Ich dachte, man kann erst ab Antrag in die Beitragsentlastungsklasse. Kann man rückwirkend hinein?
Ich war der Meinung, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides beurteilt wird. Der Bescheid ist jetzt erlassen worden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit war nie gut und ist jetzt so schlecht, dass ich Hartz 4 beantragen könnte. Besteht die Möglichkeit eines Erlasses oder Teilerlasses aus diesem Grunde?
zum Hobby: Ich habe nur die gesetzlich vorgeschriebenen Aufgaben des GF erfüllt. Hauptberuflich selbständig ist man doch erst bei sehr viel mehr Stunden als ich für die GMBH tätig war (ohne Entgelt und ohne Tätigkeit für die GMBH jenseits der reinen GF Aufgaben) Ich wurde aber als hauptberuflich selbständig eingestuft. Das Finanzamt interessiert es nicht weiter, weil ich keine Steuern zurückerhalte, da keine gezahlt wurden.
Verfasst: 05.03.2013, 21:42
von Poet
Fritzi hat geschrieben:Ich war der Meinung, dass die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides beurteilt wird. Der Bescheid ist jetzt erlassen worden. Die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit war nie gut und ist jetzt so schlecht, dass ich Hartz 4 beantragen könnte. Besteht die Möglichkeit eines Erlasses oder Teilerlasses aus diesem Grunde?
@Fritzi: Na, der Bescheid, der jetzt ergeht ist doch auch eine rückwirkende Festsetzung. Also spreche mit der Kasse wegen der rückwirkenden Einstufung mit Beitragsentlastung ab 2009 und Stundung.
Bzgl. Beitragserlass haben die Kassen keinen Spielraum, denn es besteht grds. Zwang sich krankenzuversichern. Du hättest dem Ganzen höchstens aus dem Weg gehen können mit dem Abschluss einer privaten Krankenversicherung, von der ich persönlich aber abraten würde. Aber auch da musst Du Beiträge zahlen.
Du hast als 100%ige Gesellschafterin + GF maßgeblichen Einfluss auf die GmBH und bist auf jeden Fall hauptberuflich Selbständig. Deine Arbeitszeit und dass Du kein Entgelt bzw. keine Überschüsse erwirtschaftet hast, spielt keine Rolle in Deiner Konstellation.
Dein letzter Satz ist eine Fehleinschätzung: Das Finanzamt interessiert sich nicht dafür, ob Du Steuern zurückbekommst aber sehr wohl warum die GmbH keine Körperschaftssteuern oder der GF keine Einkommenssteuer zahlt. Die Frage ist doch die: Warum bindet jemand Stammkapital und gründet eine GmbH wenn die Unternehmung doch keine Gewinnerzielungsabsicht hat...
Verfasst: 06.03.2013, 19:49
von Rossi
Nun ja, haben die Kassen wirklich keinen Spielraum, poet?
@Fritzi
Beantrage sofort gem. § 186 Abs. 11 SGB V in Verbindung mit § 76 Abs. 2 SGB IV den Erlass der nachzuzahlenden Beiträge.
Jede Krankenkasse in Deutschland muss etwas in der jeweiligen Satzung regeln, wie in dieser Konstealltion zu verfahren ist.
Fast alle Krankenkassen in Deutschland haben den sog. Mustervorschlag des Spibu´s zu dieser Satzungsregelung übernommen und meinen, dass hier kein Spielraum besteht.
Es gibt - Gott sei Dank - schon die ersten Kunden, die damit vor Gericht gezogen sind.
Guckst Du hier:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Zitat:
Die von der Beklagten geschaffene Satzungsregelung läuft dieser gesetzlichen Intension jedoch voll entgegen: Sie führt zu einer rechtswidrigen Verkürzung der Rechtsposition des Versicherten: Durch die Regelung in § 20 a der Satzung der Beklagten wird die unmittelbare Anwendung des § 76 Abs. 2 SGB IV ausgeschlossen. Die Beklagte hat in ihrer Satzungsregelung eine Anwendung der in § 76 Abs. 2 enthaltenen Stundungs-, Niederschlagungs- und Erlassmöglichkeiten nur unter der zusätzlichen Voraussetzung vorgesehen, dass das Mitglied die Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 unverschuldet zu spät angezeigt hat. § 76 Abs. 2 SGB IV enthält eine derartige - den Anwendungsbereich einschränkende - weitere Tatbestandsvoraussetzung nicht.
Legt man bei der Prüfung des Verschuldens auch noch den Grundsatz der formellen Publizität von Gesetzen (vgl. BSG 08.02.2007 – B 7 a AL 22/06 R -) zugrunde, wonach die bloße Unkenntnis der Meldepflicht ein Verschulden des Versicherungspflichtigen begründet, so läuft der Anwendungsbereich der im Gesetz und in der Satzung enthaltenen Möglichkeiten einer Stundung, Niederschlagung oder eines Erlasses von Beitragsforderungen gegen Null.
Stattdessen wollte aber der Gesetzgeber zusätzlich zu den Stundungs- Niederschlagungs- und Erlassmöglichkeiten in § 76 SGB IV eine zusätzliche Härteklausel in § 186 Abs. 11 Satz 4 SGB V schaffen.
Die in § 20 a der Satzung der Beklagten enthaltene Regelung, dass die Voraussetzungen des § 76 Abs. 2 SGB IV nur unter der zusätzlichen Voraussetzung geprüft werden, ob das Mitglied die Meldepflicht unverschuldet nicht kannte, ist daher wegen Verstoßes gegen die höherrangige gesetzliche Regelung rechtswidrig.
Die Beklagte ist daher nicht berechtigt, die Ablehnung des vom Kläger beantragten Erlasses der Beitragsforderung bzw. deren Niederschlagung oder Stundung, gestützt auf § 20 a der Satzung, abzulehnen.
Die Beklagte wäre verpflichtet gewesen, die vom Kläger gestellten Anträge auch nach § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar zu prüfen. Sie hätte prüfen müssen, ob die Einziehung der Beitragsnachforderung im Hinblick auf die Lage des einzelnen Falles unbillig wäre. Hierbei sind die vom Kläger vorgetragenen Umstände mit zu berücksichtigen: Der Verzicht auf die Beantragung von Arbeitslosengeld II und die Nichtinanspruchnahme von Leistungen der Beklagten sowie die wirtschaftliche Situation des Klägers, der kein nennenswertes Einkommen hat. Unter Berücksichtigung der o.g. Gesetzesbegründung zum Gesetz zur Stärkung des Wettbewerbs in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 26.03.2007 spricht vieles dafür, die Beitragsnachforderung hier als unbillig im Sinne von § 76 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 SGB IV anzusehen. Ob die Beklagte jedoch bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen die Beitragsnachforderung erlässt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Da die Beklagte die Vorschrift des § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar nicht angewandt hat, ist das Gericht auch nicht berechtigt, Ermessen anstelle der Beklagten auszuüben. Der angefochtene Bescheid war daher wegen fehlender Ermessensausübung rechtswidrig und deswegen aufzuheben. Bei erneuter Bescheiderteilung muss die Beklagte die Interessen des Betroffenen mit denen der Öffentlichkeit abwägen. Es ist dabei zu berücksichtigen, dass das Interesse der Öffentlichkeit an einer Beitragserhebung für Zeiträume, in denen der Versicherte keine Leistungen mehr in Anspruch nehmen kann wesentlich geringer ist, als die Nacherhebung für solche Zeiten, in denen der Versicherte Leistungen bezogen hat. Andererseits ist zu berücksichtigen, ob unabhängig davon die Beitragsnachforderung zu existenzbedrohenden Zuständen führt. Auch dafür sprechen hier die Umstände des Einzelfalles.
Und dann kannst Du auch noch hier gucken:
https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... sensitive=
Hier hatte sich ein Studierter gegen die Beitragsnachforderung gewehrt.
Zitat:
Nach Überzeugung der Kammer kannte der Kläger die Versicherungspflicht nicht und handelte nicht vorsätzlich. Aus der in der mündlichen Verhandlung aus der Vernehmung des Klägers gewonnenen Überzeugung geht die Kammer davon aus, dass der Kläger die Einführung der Versicherungspflicht tatsächlich nicht bemerkte.
...
Nach Überzeugung der Kammer ist es im Kranken- und Pflegeversicherungsrecht für den Versicherten nicht bereits sorgfaltswidrig, die Neueinführung einer gesetzlichen Versicherungspflicht zum 1. April 2007 nicht zu (er)kennen, so auch LSG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. September 2009, L 5 KR 15909 B. Denn es besteht keine Pflicht der (ggf. unerkannt) Versicherten, allgemeine Gesetzesänderungen im Versicherungsrecht zu verfolgen.
Verfasst: 07.03.2013, 02:39
von Fritzi
@Rossi
Danke für die Angaben.
Wie ich es verstehe bin ich freiwillig versichert und falle deshalb nicht unter § 186 SGB V (Pflichtversicherte). Gilt § 186 auch für freiwillige Versicherte?
Müsste ich sonst nur gem § 76 (2) SGB VI Erlass beantragen?
Verfasst: 07.03.2013, 09:52
von Rossi
Ich glaube, dass Du bei der Kasse gem. § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V pflichtversichert bist.
Ich glaube nicht, dass Du freiw. krankenversichert bist. Denn dann hättest Du damals innerhalb von 3 Monaten (bis zum 31.03.2009) schriftlich den Beitritt erklären müssen.
Du bist eint typisches unversichertes Schäfchen, welches in unserem modernen Sozialstaat bislang durch die Gegend geeiert ist.
Dies Schäfchen wurde soeben von der GKV eingefangen. Ich nenne diese Versicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) auch "Kralle".
Die Kralle hat Dich jetzt erwischt und sie läßt Dich nicht mehr los. Deine Kasse hingegen hat eine sehr große Kralle und versucht Dich offensichtlich zu zerdrücken. Macht man auf einenm Schrottplatz mit alten Autos auch.
Es ist meiner Meinung sehr grenzwertig, wenn der Krallenmitarbeiter der Kasse zu Dir sagt:
Zitat:
ich sollte einen Kredit aufnehmen oder Hartz 4 beantragen und dort nachfragen, ob die die Beiträge übernehmen.
Aha, jetzt sollst Du einen Kredit aufnehmen!? Gehts es noch?! Der Gesetzgeber hat den Kassen genügend Spielraum in der jeweiligen Satzung eingeräumt, um individuell auf die Situtation eingehen zu können. Wenn man dies nicht will oder nicht in der Lage ist, dies gesetzeskonform umzusetzen, dann bitte nicht mit so einer Aussage.
Auch der Hinweis auf Hartz IV ist absoluter Schwachsinn. Diese Problematik gbit es seit dem 01.04.2007, also immerhin schon 5 Jahre. Es wird in Deutschland kein Jobcenter geben, welches die rückständigen Beiträge übernimmt. Dies sollte nach 5 Jahren bei dem zuständigen Kassenmitarbeiter angekommen sein.
Sorry, die fernmündliche Auskunft erweckt den Eindruck einer Abwimmelungstaktik.
Verfasst: 07.03.2013, 19:01
von Poet
@Fritzi: Du warst bis 31.12.2008 pflichtversichert und bist ganz sicher damals auch von Deiner Kasse wegen Fortführung des Versicherungsschutzes informiert worden.
Die von Rossi zitierten Fälle sind Leute, die zum Zeitpunkt des Inkrafttreten des Gesetzes nicht versichert waren (01.04.2007) und betrifft nur den Zeitraum bis zur Kenntnis der neuen Gesetzeslage.
Bzgl. Beitragserlass: Du kannst es versuchen aber hier steht was das Gericht wirklich erreicht hat: Nichts.
"Ob die Beklagte jedoch bei Bejahung der Tatbestandsvoraussetzungen die Beitragsnachforderung erlässt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Da die Beklagte die Vorschrift des § 76 Abs. 2 SGB IV unmittelbar nicht angewandt hat, ist das Gericht auch nicht berechtigt, Ermessen anstelle der Beklagten auszuüben."
@Rossi: Es reicht nicht, mit Gerichtsurteilen um sich zu schmeißen, man sollte in der Lage sein, sie rechtssicher auseinanderzunehmen.
Zum Glück zählt Dein Glaube nicht sondern Gesetze. Der §5 geht weiter...und zwar so:
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Ergo: Fritzi muss sich rückwirkend als freiwillig Versicherte krankenversichern.
Verfasst: 07.03.2013, 22:18
von Rossi
Nun ja Poet, Du bist aber der Oberknaller!
Kommst Du aus der Kassenfraktion?
Ich packe Dich jetzt beim eigenen Schwänzchen!
Du versuchst es mit der vermeintlichen hauptberuflichen Selbständigkeit (§ 5 Abs. 5 SGB V) abzumeiern.
Einfach nur göttlich.
Zitat:
(5) Nach Absatz 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 ist nicht versicherungspflichtig, wer hauptberuflich selbständig erwerbstätig ist.
Ich sage nur, wer lesen kann, ist immer klar im Vorteil.
Die Beschränkung für die hauptberuflich Selbständigen gilt nur für die Tatbestände nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 - 12 SGB V.
Wir haben hier entgegen einen Tatbestand nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V, der hiervorn nicht ausgeschlossen ist.
Von daher antworte ich auf Deinen Hinweis:
Zitat:
@Rossi: Es reicht nicht, mit Gerichtsurteilen um sich zu schmeißen, man sollte in der Lage sein, sie rechtssicher auseinanderzunehmen.
nur lapidar; Du hast keine Ahnung; kannst Gesetze nicht lesen und postest einfach nur Schwachsinn.
Und last und least interessiert mich natürlich auch Deine letzte schwachsinnige Aussage:
Zitat:
Fritzi muss sich rückwirkend als freiwillig Versicherte krankenversichern.
Es gibt hierzu eine absolute Frist von 3 Monaten. Diese Frist ist schon längst verstrichen. Wie willst Du diese Frist jetzt umgehen?
Ich koche meinen Tee auch nur mit Wasser und bin nicht allwissend, aber Deine Aussagen sind im ersten Anlauf der absolute Brüller. Leider kein rechtliches Fundament.
Du kannst selbstverständich das Gegenteil beweisen, allerdings untermauert mit den geseztlichen Normen und nicht irgendwelchen Wunschvorstellungen.
Verfasst: 07.03.2013, 23:30
von Poet
@Rossi: Du hast einen seltsamen Umgangston aber ich bleibe trotzdem nett...
Jetzt lese bitte noch mal den ganzen §5 nach und meinen Beitrag und zwar so wie es drin steht und nicht wie Du es Dir gerne biegst.
Fritzi war bis 31.12.2008 pflichtversichert nach §5 Abs. 1 als Arbeitnehmerin und ab 01.01.2009 war sie frw. versichert nach § 5 Abs. 5 SGB V, denn sie ist hauptberuflich selbstständig.
Dein Lieblingsabsatz § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V bezieht sich auf alle Personen, die von 1-12 nicht erfasst worden sind aber doch nur auf versicherungspflichtige Personen. Fritzi hatte am 01.01.2009 anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall, nämlich sich als freiwillig Versicherte in der GKV oder in der PKV abzusichern. Hat sie aber nicht, deswegen würde heute Dein Lieblingsabsatz bzgl. des Zugangsrechtes zur KV greifen. Das bedeutet aber trotzdem, dass Fritzi beitragsmäßig rückwirkend als frw. Versicherte eingestuft wird (hier als Selbständige), denn sie hätte sich erstens schon damals im Anschluss an ihre Pflichtversicherung weiter krankenversichern müssen und zweitens ist sie ja auch hauptberuflich selbständig.
Ich weiß nicht, wie ich Dir das besser erklären soll: Beitragseinstufung als freiwillig Krankenversicherte ist nicht gleich freiwillige Krankenversicherung. Aber um die Beiträge ging es ja unserer TE.
Verfasst: 08.03.2013, 08:58
von Sportsfreund
Hi
@Rossi + Poet:
Ich glaube Ihr redet aneinander vorbei. Rossi geht von der "Kralle" nach § 5 Abs. 1 Nr. 13a SGB V aus.
Aber laut den Schilderungen von Fritzi war er/sie seit 01.01.09 freiwilliges Mitglied. Deshalb fährt Poet eine ganz andere Richtung.
Also, bitte nicht weiter zanken. Sonst wirds für Fritzi noch unübersichtlicher.
Ich kann jetzt leider auch nicht viel für Fritzi tun, denn einige Frage stellen sich mir:
- die Hauptberuflichkeit der selbständigen Tätigkeit würde ich nicht sofort voraussetzen. Aber hierzu fehlen noch etliche Informationen und der Einwand von Poet bzgl. dem Sinn der Geschäftseröffnung ist auch nicht unangebracht.
- und was genau war seit der Arbeitslosmeldung? ALG-Bezug? Wenn nicht, warum wurde hinsichtlch der freiwilligen Mitgliedschaft nicht die zugrundeliegenden Einkünfte geändert, wenn doch angeblich nicht mehr selbständig tätig?
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 08.03.2013, 09:12
von GerneKrankenVersichert
Rossi hat geschrieben:
nur lapidar; Du hast keine Ahnung; kannst Gesetze nicht lesen und postest einfach nur Schwachsinn.
Und last und least interessiert mich natürlich auch Deine letzte schwachsinnige Aussage:
Geht es eigentlich auch ohne Beleidungen? Die Sachebene finde ich wesentlich angebrachter.
Für mich gibt es drei Konstellationen, die aufgrund der Beiträge von Fritzi möglich sind:
Konstellation 1
01.01.2009 - 31.12.2009 freiwillige Versicherung, Beitrag in Höhe von ca. 3000,-- € wurde gezahlt, das entspricht in etwa dem Beitrag eines hauptberuflich Selbständigen.
ab 01.01.2010 arbeitslos gemeldet, da es um eine rückwirkende Beitragsforderung geht, gehe ich davon aus, dass Fritzi Arbeitslosengeld erhalten und vom Arbeitsamt angemeldet wurde.
ab 01.01.2010 Pflichtversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, diese bleibt auch dann bestehen, wenn die Agentur für Arbeit die Leistung zurückfordern sollte (weil ihr z. B. eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit nicht angegeben wurde). Leider passiert es in der Praxis immer wieder, dass die Anmeldung von der Agentur für Arbeit in solchen Fällen einfach storniert und das von Kassenmitarbeitern nicht weiter hinterfragt wird. Ich vermute, dass dies den Fall ins Rollen gebracht hat.
§ 5 Abs. 5 SGB V (Ausschluss der Versicherungspflicht bei hauptberuflich selbständiger Erwerbstätigkeit) gilt nicht für Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V, sondern nur für Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V.
Deshalb bin ich der Ansicht, dass für den Zeitraum der Anmeldung durch die Agentur für Arbeit keine Rechtsgrundlage für die Erhebung der freiwilligen Beiträge besteht, da eine Pflichtmitgliedschaft nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V durchgeführt werden muss und keine Beiträge aus Arbeitseinkommen erhoben werden können, sofern nicht Rente oder Versorgungsbezüge gezahlt werden.
Konstellation 2
Die hauptberufliche Selbständigkeit wurde nicht angegeben, ab 01.01.2009 wurde der Beitrag als Stellenlose gezahlt, ALG wurde nicht gezahlt (würde zu der Aussage passen, dass sie vom Darlehen eines Bekannten gelebt hätte). Nicht dazu passt die Aussage, dass 3000,-- € Beitrag gezahlt wurden, das hätte mehr sein müssen.
Konstellation 3
Fritzi hat sich nach dem Ende der Pflichtversicherung nicht mehr bei der Kasse gemeldet und wurde jetzt rückwirkend nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V versichert. Da es am 01.01.2009 bereits detaillierte Anweisungen gab, wie mit "Nichtmeldern" umzugehen ist, gehe ich davon aus, dass Fritzi von der Kasse schriftlich über die Rechtslage aufgeklärt wurde. Und dann kann sie sich nicht mehr auf Unkenntnis berufen und einen Erlass der Beiträge beantragen.
Grundsätzlich sollte erstmal hinterfragt werden, wie es denn nun wirklich war, bevor man sich hier gegenseitig Unkenntnis unterstellt und die Kasse an den Pranger stellt. Je nach Konstellation und Telefonat macht auch die Aussage des Kassenmitarbeiters für mich Sinn: Wenn Fritzi eine Ratenzahlung bei der Kasse ablehnte (da sie nicht zwei Beiträge zahlen kann, wie sie selbst im Beitrag angibt), kann sie den Rückstand entweder in einer Summe zahlen (da ist die einzige realistische Möglichkeit ein Kredit, evtl. wieder ein Darlehen von dem bereits erwähnten Bekannten) oder eben die Nichtzahlung und Beantragung von ALG 2, um einen uneingeschränkten Leistungsanspruch zu erlangen.
Verfasst: 08.03.2013, 11:34
von Czauderna
Hallo Rossi,
du bist selbst Moderator in einem anderen Forum, von daher muss ich dich wohl nicht daran erinnern, dass solche persönlichen Angriffe auf Mituser nicht in dieses Forum gehören, also lass das bitte, man kann das auch anders schreiben, wenn man mit Beiträgen von Mitusern nicht einverstanden ist . danke !!
Gruss
Czauderna