antrag auf medizinische reha verloren gegangen.

Informationen und Fragen zum Krankengeld

Moderator: Czauderna

ardiana1991
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antrag auf medizinische reha verloren gegangen.

Beitrag von ardiana1991 » 02.03.2013, 20:32

hallo,
ich habe wieder ein fall den ich hier schildern möchte. ich hoffe ihr könnt meine freundin helfen.

meine freundin wurde aufgefordert bis spätestens 4. februar einen antrag bei der rentenversicherung zu stellen. meine freundin hat schon mitte januar den antrag auf medizinische reha gestellt. die krankenkasse forderte sie ende januar nochmal auf bis spätestens 4. februar den antrag zu stellen da der antrag immer noch nicht bei der deutsche rentenversicherung eingegangen ist. meine freundin war erschrocken weil sie ja den antrag längst gestellt hat. aber sie hat keinen beweis weil sie es ohne einwurfseinschreiben oder ähnliches verschickt hat. es müsste auf dem postweg verloren gegangen sein oder es wurde seitens der deutschen rentenversicherungsträger verschlampt. deshalb hat meine freundin am 2. februar wieder einen antrag an die per einschreiben an die deutsche rentenversicherung geschickt. laut der post würde der antrag am 3. februar der deutschen rentenversicherung zugestellt werden, spätestens am 4. februar. leider ist der antrag erst 1 woche später zugestellt worden obwohl meine freundin nachweisbar den antrag am 2. februar (2 tage vor ablauffrist) gestellt und verschickt hat. beleg für einschreiben liegt meiner freundin vor. trotzdem wurde ihr krankengeld gesperrt weil der antrag zu spät ankam obwohl der 2 tage vor der ablauffrist gestellt und versendet wurde. ist das richtig daß krankengeld gesperrt wurde und sie gar keinen anspruch auf krankengeld mehr hat?

ich freue mich auf eure antworten. danke.

liebe grüße
ardiana

Carola
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Beitrag von Carola » 02.03.2013, 20:50

„Ihr Schreiben haben wir leider nicht , oder zu spät erhalten!"



Oft eine Schutzbehauptung, wenn Sie ein terminiertes oder wichtiges Schreiben zwar abgeschickt haben, es angeblich jedoch nie beim Empfänger angekommen ist. Nicht selten ist der Termin dann verstrichen, ohne dass Ihre Ansprüche (z.B. Kündigung, Anmeldung) berücksichtigt wurden. Besser ist es, Sie gehen auf Nummer Sicher und verschicken wichtige Post per Einschreiben.

Da gibt es einmal die etwas preiswertere Version Einschreiben Einwurf (3,65 € zusätzlich zum Porto). Die Einlieferung in den Briefkasten ist somit sichergestellt, den Sendestatus können Sie online verfolgen und ggf. ausdrucken. Vor Gericht gilt die Sendung als zugestellt.

Bei der etwas teureren Alternative Einschreiben mit Rückschein (3,85 € zusätzlich zum Porto) muss der im Adressfeld genannte Empfänger (oder ein von ihm benannter Stellvertreter) persönlich den Empfang gegenzeichnen. Sie bekommen den Zustellbeleg mit dessen Unterschrift als Beweis. Vorsicht Falle: Trifft der Postzusteller den Empfänger jedoch nicht an und reagiert der nicht auf dessen Benachrichtigungskarte, gilt die Sendung als nicht zugestellt, die Fristeinhaltung ist gefährdet! Einschreiben mit Rückschein an Behörden oder Unternehmen sollten Sie daher tunlichst so verschicken, dass die Sendung nicht ausgerechnet an einem Samstag eintrifft, wenn niemand gegenzeichnen kann. Die bessere, weil sicherere Lösung: einfach ein Einschreiben Einwurf schicken.

lg

PS: Da deine Freundin ja einen Antrag gestellt hat, und nun ihre Mitwirkung gezeigt hat, muss die KK die Krankengeldzahlung eh ab Mitwirkungsdatum wieder aufnehmen.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 02.03.2013, 20:56

Man hätte ja auch ohne weiteres den Antrag bei der Kasse einreichen können.

Ich vermute mal das wollte man nicht und wollte auch die Frist möglichst ausnutzen.

Ja, ganz ehrlich, da kann dann sowas rauskommen. Die Verantwortung für den rechtzeitigen Eingang des Antrages liegt dann beim Versicherten.

Ab dem Tag der Antragstellung wird die Krankengeldzahlung dann wieder aufgenommen. Bis dahin ruht das Krankengeld.

Carola
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Beitrag von Carola » 02.03.2013, 21:19

Hier geht es um Hilfestellung,
Die Bewertung überlasse ich wie immer den Krankenkassenmitarbeitern.
Welche Gründe vorlagen ? kein Schimmer, sie will hilfe, nicht hämische
Broemmel bemerkungen.
lg

ardiana1991
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Beitrag von ardiana1991 » 02.03.2013, 21:35

hallo carola,
danke für deine antwort. meine freundin hat schonmal den antrag gestellt und geschickt, leider ohne einschreiben weil sie nie die erfahrung machen musste das etwas nicht ankam. als die aok sie nochmal aufforderte hat sie 2 tage vor fristablauf nocheinmal den antrag gestellt und versendet, dieses mal mit einschreiben. da der antrag aber laut der post schon am nächsten tag zugestellt wird, höchstens 2 tage braucht hat meine freundin ihre pflicht eigentlich erfüllt. sie hat den antrag vor fristablauf "GESTELLT" aber der hat aber leider keine 2 tage sondern 1 woche gebraucht. das der anspruch auf krankengeld bei verspäteter antrag wieder da ist steht so im gesetz, aber die mitgliedschaft endet trotzdem. das heißt meine freundin müsste sich freiwillig versichern oder? oder hartz 4 beantragen? die kasse will aber auch jetzt kein krankengeld zahlen obwohl der rentenversicherung der antrag auf medizinische reha vorliegt.

liebe grüße
ardiana

broemmel
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Beitrag von broemmel » 02.03.2013, 22:43

Die Frage ist doch wann der Antrag gestellt wurde. Und das ist der Eingang bei der Kasse oder beim.RV Träger.

Es geht hier nicht um Häme oder sonstwas. Sowas liegt mir fern. Ich bin auch nicht persönlich betroffen, deshalb kann ich das,neutral sehen.

Wenn ich Gründe habe, um den Antrag so spät einzureichen muss ich doch auch mit den möglichen Konsequenzen rechnen.

Welche Hilfestellung soll man leisten. Widerspruch gegen die Einstellung ded Krankengeldes kann man stellen. Ansonsten det Hinweis das die Kasse die KRG Zahlung wieder aufnehmen muss habe ich schon gegeben. Denn der Anspruch ruht nur. Er endet nicht.

Krankenkassenfee
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Beitrag von Krankenkassenfee » 03.03.2013, 10:11

Hallo,

richtig. Datum der Antragstellung ist das Eingangsdatum bei der Kasse oder der Rentenversicherung. Wann was abgeschickt wurde ist völlig egal.

Und den Eingang sicher zu stellen gehört in den Verantwortungsbereich des Versicherten.

Insofern kann zwar ein Widerspruch versucht werden (geht ja nur um einige Tage), da ist die ein oder andere Kasse gewillt die Sache auf sich beruhen zu lassen - aufgrund der Verhältnismäßigkeit oder der Abwendung von Widersprüchen, bei denen es um nicht viel geht, die aber sehr hohe Verwaltungsaufgaben nach sich ziehen.

Einen Versuch ist es wert, aber die Erwartungshaltung bitte nicht zu hoch hängen. Der Fehler liegt bei der Freundin, auch wenn sie es sicher meinte richtig gemacht zu haben.

LG, Fee

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 03.03.2013, 10:37

also, deiner Freundin liegt drer empfängerabscnitt vor. Das Sie am 02.02.2013 den Antrag auf Reha gestellt hat und per Einschreiben an den DRV Bund abgesandt hat. Damit hat Sie im sinne der ZPO eine Beweis in dre Hand das Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nachgekommen ist. Fristende war de 04.02.2013 24 :00. Ergo ist weiter Krankengeld zuzahlen. Es ist ein Widerspruch zustellen mit dem Nachweis des Versand des Rehantrages usw. Das Krankengeld ist sofort mit Eingang des Widerspruchs zuzahlen Punkt. Der Antrag wurde versandt das ist ausschlagagebend, nicht wann er eingetroffen ist. Kleiner aber feiner Unterschied.

Übrigens hat die aOK darüber informiert das die Anträge auchdirekt inder Geschäfstelle aufgenommen werden, zum Zwecke der Informationspflicht und der sichzustellenden Mitwirkugn des Versicherten?

broemmel
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Beitrag von broemmel » 03.03.2013, 10:57

Jetzt bin ich ja neugierig geworden. Woruf fusst denn die Einstellung das ein Antrag beim abschicken gestellt wurde und nicht das Datum des Eingangs massgebend ist?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 03.03.2013, 11:15

Ganz einfach was heißt denn mitwirkung, das der Antrag bis zum 04.02.2013 gestellt wurde, bzw an den RV Träger gesandt wurde. Heißt denn Selbst wenn der Antrag erst am 04.02.13 versandt wurde und am 07.02 eingeht, ist dochd er Mitwirkungspflicht nachgekommen worden oder? Ausserdem gibt es da noch so ein nettes kleines Urteil was sagt das jeder Bürgr davon ausgehen gehen kann das ein Brief in der von der Post zugesagten Zeit zugestellt wird, auch ein eht. Grundsätzlich ist durch nnerbeördlichen diskrepanzen bei der Briefzustellung, dem Antragsteller nichts negatives zu bescheiden. Oder Täusche ich mich da , wenn der Brief im DRV Bund Bereich Stralsund eingeht und nicht Berlin ist der Brief zugestellt, punkt-

broemmel
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Beitrag von broemmel » 03.03.2013, 11:30

Naja, das ist aber eine etwas sehr gewagte Rechtsauslegung.

Ich glaube auch nicht das irgendeine Kasse jemand dazu auffordert bis zum ... einen Antrag abzuschicken. Sondern bis .... zu stellen.

Es gilt selbstverständlich der Eingang bei der RV. Unabhängig bei welcher Stelle.

Also Deine Begründung kann ich so nicht nachvollziehen.

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 03.03.2013, 11:36

Also nochmal, der Antrag wurde am 02.02. abgeschickt, aus welchen Gründen auch immer landet er erst am 9.02 bei der zuständigen Stelle . Ergo der Nachweis liegt vor das der Antrag vrsandt wurde, wenn da Ding erst 7 Tage durch den bürokratischen Dickicht, läuft aus welchen Gründen auch immer, kann meiner Ansicht nach dem Versicherten daraus kein strick gedreht werden oder.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 03.03.2013, 11:38

Sind wir uns denn einig das der Antrag erst mit Eingang bei der RV gestellt wurde?

CiceroOWL
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Beitrag von CiceroOWL » 03.03.2013, 11:41

Gestellt worden ist er erst bemi Eingang, egal bei welcher Aussenstelle, richtig, nur sich sehe das Ganze denn auch unter dem Aspekt § 26 SGB X und § 60 SGB I, Mitwirkung und Fristen., Postweg usw. also besteht denn wieder durch den zustellenden Widerpruch ggf die Amtsermittlugnspflicht usw usw usw ein endlos langer Rattenschwanz der denn nicht wirklich weiterführt.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 03.03.2013, 11:53

26 sgb x regelt die frist, 60 sgb 1 regelt das man ggf Nachweise bringen muss.

Was regelt die Postlaufzeiten im sgb?

Ich sehe das weiterhin wie auch fee das sieht

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