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Zuzahlung trotz "Gebühr frei" auf Rezept möglich?

Verfasst: 28.02.2013, 12:50
von Marned
Hallo,

könnten Sie bitte eine Gesetzesgrundlage dafür nennen, dass wenn auf einem rosa Rezept "Gebühr frei" angekreuzt ist, dann die Apotheke die übliche Zuzahlung in die Krankenkasse ( 5 EUR ) nicht verlangen darf, oder so etwas in dem Sinne.

Danke schon mal

Re: Zuzahlung trotz "Gebühr frei" auf Rezept mögli

Verfasst: 28.02.2013, 13:00
von Czauderna
Marned hat geschrieben:Hallo,

könnten Sie bitte eine Gesetzesgrundlage dafür nennen, dass wenn auf einem rosa Rezept "Gebühr frei" angekreuzt ist, dann die Apotheke die übliche Zuzahlung in die Krankenkasse ( 5 EUR ) nicht verlangen darf, oder so etwas in dem Sinne.

Danke schon mal
Hallo,

die gesetzliche Grundlage bildet der § 62 Abs. 1 SGB V.
Gruss
Czauderna

Re: Zuzahlung trotz "Gebühr frei" auf Rezept mögli

Verfasst: 01.03.2013, 00:06
von ratte1
Czauderna hat geschrieben:
Marned hat geschrieben:Hallo,

könnten Sie bitte eine Gesetzesgrundlage dafür nennen, dass wenn auf einem rosa Rezept "Gebühr frei" angekreuzt ist, dann die Apotheke die übliche Zuzahlung in die Krankenkasse ( 5 EUR ) nicht verlangen darf, oder so etwas in dem Sinne.

Danke schon mal
Hallo,

die gesetzliche Grundlage bildet der § 62 Abs. 1 SGB V.
Gruss
Czauderna
Hallo czauderna,

mit der Antwort komme ich nicht klar. Wo steht denn da, dass die Apotheke verpflichtet ist, dem einfachen Kreuz eines Arztes auf einem Rezept zu glauben und auf die Zuzahlung zu verzichten?

MfG
ratte1

Verfasst: 01.03.2013, 00:41
von roemer70
Die häufig erhobene Forderung, die Pflicht zur Überprüfung der Zuzahlungsbefreiung solle möglichst auf die Apotheker übertragen werden, läuft ins Leere, da nach der Vordruck-Vereinbarung die Ärzte zur Prüfung der Zuzahlungsbefreiung verpflichtet sind.
Quelle: iww.de/aaa/archiv/verordnungen-von-arznei-heil-und-hilfsmitteln-schuetzen-sie-sich-durch-korrekte-verordnung-vor-regressen-f38200
Besagte Vordruck-Vereinbarung:
kbv.de/rechtsquellen/2306.html

ABER:
Ist das Kreuz bei "Gebühr frei" nicht maschinell gesetzt (handschriftlich nachgetragen) oder nicht maschinenlesbar, sind beide Felder angekreuzt ("Geb. frei" und "-pflicht") oder bestehen seitens der Apotheke Zweifel, sind je nach Art der Unregelmäßigkeit entweder der Arzt zu kontaktieren oder die Befreiungskarte durch den Versicherten vorzulegen. Die Apotheken müssen dabei die "erforderliche Sorgfalt" walten lassen.
Das ergibt sich aus den Arzneimittellieferverträgen - die findet man zum Nachlesen je nach Bundesland bei Google.

Marned, wenn Du eine Zuzahlung leisten musstest, obwohl Du befreit bist, gib die Quittung einfach an die Kasse - die erstattet Dir das.

Gruß
roemer70

Verfasst: 01.03.2013, 09:33
von Czauderna
hallo,
Sorry, ich dachte, dir ginge es um die gesetzliche
Grundlage, aber Römer hat es super ergänzt.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 01.03.2013, 20:29
von ratte1
Hallo,

ganz herzlichen Dank an roemer70, da habe ich wieder richtig dazu gelernt.

Allen ein schönes Wochenende.

MfG
ratte1

Zuzahlung trotz Befreiung

Verfasst: 14.03.2013, 15:21
von Betty
Hallo,

ähnliches hatte ich bei einem Rezept für meinen Sohn erlebt. Ich hatte der Apothekerin die Befreiungskarte vorgelegt u. das war es dann. Sie meinte, dass es ihr eigentlich egal sei, denn wenn die Angaben auf dem Rezept nicht stimmen würden, geht das Kostenrisiko auf den Arzt über.

Nun eine neue Frage.

Mein Sohn hat auch eine Befreiung für Hilfsmittel auf seiner Karte. Gilt das auch für Brillen?
Wenn er Anfrage bei der KK hält, wird wahrscheinlich die Sache verneint.

Wer hat hier Erkenntnisse? Mein Sohn ist linsenlos u. muss eine Spezialbrille tragen, welche ca. 1.000 Euro alle 2 Jahre kostet.

Besten Dank
Betty

Verfasst: 14.03.2013, 17:37
von Czauderna
Hallo,
die Befreiung gilt für alle gesetzlichen Zuzahlungen für Hilfsmittel 5,00 € maximal 10,00 €, nicht jedoch für ggf. entstehende "Mehrkosten" - das Gleiche gilt für Heilmittel, da sind 10% zzgl. 10,00 € Verordnungsblattgebühr.
Brillen (Sehhilfen sind nach §§ 12-17 der Hilfsmittelrichtlinien für Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres verordnungsfähig.
Gruss
Czauderna