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Krankengeld bei wiederholungskrankheit nach Arbeistversuch

Verfasst: 26.02.2013, 18:49
von selo1969
Hallo,

ich bin neu hier und brauche dringend Rat. Ich erzähle mal den Sachverhalt:

Seit dem 09.03.2012 bin ich durchgehend krank. Da das Arbeirtsverhältnis gekündigt wurde zum 31.03.2012, bezog ich Krankengeld von der KK. Im Dezember habe ich auf Anweisung der KK einen Reha ANtrag gestellt, welcher am 04.01.2013 genehmigt wurde. Am 06.02.2013 hätte ich zur Reha gehen müssen. Als ich noch gesund war, hatte ich mich wo beworben. WIe der Zufall will, haben die mich kontaktiert und gefragt, ob ich noch Lust hätte. Ich setzte mich umgehend mit der KK in Verbindung und teilte mit, dass ich es gerne versuchen würde zu arbeiten, aber dem neuen AG von der Reha nichts sagen kann. Da meine Sachbearbeiterin nicht da war, riet mir nun die Vertretung der Deutschen Rentenversicherung mitzuteilen, dass ich die Reha absage unter Absprache und Genehmigung mit der Kasse. Für Rückfragen sollte ich den Namen und die Nummer von der Sachbearbeiterin der Kasse schreiben, was ich tat. Außerdem sagte sie mir, ich solle, wenn es mir nicht gut geht zum Arzt gehen und sie kontaktieren, damit die Reha dann schnellstmöglich eingeleitet wird.Die Reha wurde storniert. Jetzt, nach genau drei Wochen habe ich wegen meines Bluthochdrucks eine Krise gehabt. Es ging mir sowieso wegen der neuen Belastungen am Arbeitsplatz nicht gut während der letzten drei Wochen, heftige Schwindelattacken usw....Seit gestern bin ich krankgeschrieben. Habe sofort die Krankenkasse angerufen und von meiner AU Bescheid gegeben. Jetzt sagt eine andere Vertretung, ich hätte mir die Genehmigung nicht schriftlich geholt, der KK Anspruch muss geprüft werden. Laut Arbeitsvertrag kriege ich Entgeltfortzahlung erst nach bestehen von 4 Wochen.

Was soll ich tun? Ich habe als Nachweis nur das Schreiben an die DRV mit Bezug auf die Sachbearbeiterin und meine Mail an die Sachbearbeiterin, die es versäumte schriftlich zu bestätigen.

Meine Frage: Können die mir das KK versagen, obwohl mich wirklich keine Schuld trifft?
Wen nicht, welche Bemessunggrundlage wird für das KK hergenommen, da ich die letzten 10 KK erhielt und nur drei Wochen Arbeitsentgelt.
Bedanke mich im Voraus für eure Antoworten. Achso, es ist wegen der selben Krankheit mit einer zusätzlichen neuen Krankheit. ( Starke Angststörungen, Panikattacken, Neurosen etc. Seit ca. 4 Wochen wurde bei mir Bluthochdruck festgestellt ca. 185/125 durchgehend trotz Medikamente)

Verfasst: 26.02.2013, 19:52
von Czauderna
Hallo,
ich denke, die Kasse liegt hier falsch - denn es liegt keinerlei Verschulden deinerseits vor. Du bist deiner Mitwirkungspflicht nachgekommen in dem du damals den Reha-Antrag auf Verlangen der Kasse gestellt hast. Die Reha hast du nicht angetreten weil du eine Beschäftigung aufgenommen hast. Dein Gespräch damals mit der Kasse muss dort aktenkundig gemacht worden sein, wenn nicht kannst du ggf. dir das auch von der Rentenversicherung bestätigen lassen. Ein Verweigerungsgrund seitens der Kasse liegt meiner Auffassung nicht vor.
Hat denn die Kasse schon entschieden, wenn ja schriftlich und mit welcher Begründung ??
Wenn nein, erst mal abwarten (aber nicht zu lange), dann nachfragen - ab dem 29. Tag der AU muss der Arbeitgeber mit seinen sechs Wochen Entgeltfortzahlung beginnen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 26.02.2013, 20:00
von selo1969
Hallo,

erstmal vielen Dank für deine schnelle Antwort. Die Kasse wollte mich heute anrufen und Bescheid geben, was nicht erfolgte. Wegen dieser AUfregung sitze hier seit heute morgen und mein Zustand wird immer schlimmer.

Nein, also die Kasse hat noch nicht geantwortet. Sollte Krankengled doch gezahlt werden, was nehmen die jetzt für eine Berechnungsgrundlage, da ich nur 3 Wochen beschäftigt war. Es liegt kein voller letzter abgerechneter Monat vor. Denn zuvor erhielt ich Krankengeld. Es steht auch nicht fest, pb mich der Arbeitgeber nun kündigt. Wahrscheinlich werden die es tun.
VG

Verfasst: 27.02.2013, 09:31
von Sportsfreund
Hi,

das neue KG berechnet sich aus Deinem neuen Lohn. Da noch kein voller Monat gezahlt wurde, muss Dein AG an die KK den fiktiven Lohn angeben. Also in der Höhe, wie wenn Du einen vollen Monat gearbeitet hättest.

Auch ich sehe hier kein Verschulden Deinerseits und damit auch keine Möglichkeit für die KK, das KG zu versagen oder sowas.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 27.02.2013, 11:16
von selo1969
Hallo Sportsfreund,

danke für deine Antwort, die ich eigentlich nicht ganz nachvollziehen kann.

Es handelt sich doch um die selbe Krankheit. Daher kann ich mir nicht vorstellen, dass der neue AG Entgeltfortzahlung leisten muss. Die 78 Wochen sind ja auch nicht ausgeschöpft. Vorallem bin ich mir nicht sicher, ob nicht das vorher gezahlte Krankengeld von der Höhe her gleich bleiben müsste. Ich hätte durch den neuen Job, weil das Urlaubsgeld und Weihnachtsged nicht abgerechnet wurde einen ziemlichen Nachteil. Denn bei dem vorherigen Krankengeld wurden vom alten AG diese zugrundegelegt.

Verfasst: 27.02.2013, 12:01
von Sportsfreund
Hi,
selo1969 hat geschrieben:Hallo Sportsfreund,

danke für deine Antwort, die ich eigentlich nicht ganz nachvollziehen kann.
das wiederum kann ich nicht nachvollziehen.
KG ist eine Entgeltersatzleistung. Wird also gezahlt für und aus dem Lohn, der wegfällt. Deshalb berechnet sich das KG aus dem Lohn Deines aktuellen Arbeitsverhältnisses. Dies denke ich ist verständlich, oder?

Der AG muss aber erst ab der 5. Woche ab Beschäftigungsbeginn die Lohnfortzahlung leisten, so wie Czauderna schon geschrieben hat. Das steht im Gesetz und nicht wie von Dir geschrieben im Arbeitsvertrag.

Vorerkrankungen spielen absolut keine Rolle mehr. Warum auch? Es geht ja nicht darum, dass Vorerkrungen also solche anzurechnen sind, sondern die dafür vom Arbeitgeber bereits geleistete Lohnfortzahlung. Und Dein neuer Arbeitgeber hat ja noch gar nicht für diese Erkankung Lohnfortzahlung geleistet. Ergo: nichts anzurechnen.

Gruß

Verfasst: 28.02.2013, 16:21
von Habssatt
@selo1969 das nenne ich leider Pech.



Krankengeldberechnung - Schätzung des erzielten Arbeitsentgelts bei einem weniger als vier Wochen umfassenden Bemessungszeitraum

BSG, Urteil vom 30. 5. 2006 - B 1 KR 19/05 R (Lexetius.com/2006,2014)
http://lexetius.com/2006,2014

Der Kläger hatte vor dem LSG Saarbrücken noch recht bekommen,aber das BSG sah das anders.


b) Die Beklagte hat die lückenhafte Regelung des § 47 SGB V (dazu aa) rechtmäßig sinngemäß ergänzt, indem sie die Zahlung von Krg nicht gänzlich abgelehnt (dazu bb), sondern für die Krg-Berechnung das Regelentgelt nach den individuellen Verhältnissen des Klägers geschätzt hat, und zwar unter Berücksichtigung des vor der ärztlichen AU-Feststellung erarbeiteten, auf dieser Grundlage für den Bemessungszeitraum zu erwartenden Arbeitsentgelts (dazu cc).
Deine Krankenkasse müsste sogar die Schätzung des Arbeitgebers vorliegen haben.
Wegen der Sozialmeldepflicht zum 15 eines Monats.

LG

Habssatt