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Pflichtversichert als Student durch Praktikum

Verfasst: 19.02.2013, 08:21
von steven05
Hallo,

ich habe eine Frage zur Studentenversicherung.
Meine Tochter (22) ist in der gesetzlichen Krankenkasse als Student selber versichert und zahlt bis vor kurzem ca. 65 €.
Sie studiert in den Niederlanden. Es ist ein berufsbegleitender Studiengang mit hohem Praktikumsanteil.
Ich selber bin privat versichert, daher kann Sie nicht familienversichert werden.
Sie hat nun vor 5 Monaten eine neue Praktikumsstelle angenommen und erhält erstmals eine Vergütung von 250 € für 20 Std. in der Woche.
Das Praktikum geht über ein Jahr.
Der Arbeitgeber hat nun meine Tochter bei der Krankenkasse angemeldet und führt Beiträge ab. Seit dem zahlt meine Tochter keine Beiträge mehr.
Meine Frage ist nun ob das so i.O. ist. Ein Anruf bei der Kasse ergab das Sie eigentlich nicht genug verdient. Wir haben nun die Befürchtungen das irgendwann eine Nachzahlung fällig ist.

Vielen Dank schon mal für die Antworten.

Verfasst: 19.02.2013, 08:45
von Czauderna
Hallo,
verantwortlich für die Prüfung ob eine Anmeldung als Arbeitnehmerin erforderlich wird, ist der Arbeitgeber. Wenn er so entschieden hat und die entsprechenden Beiträge an die Kasse abführt ist die Tochter erst mal auf der sicheren Seite, d.h. - Sie ist versichert und zahlt ihren Beitragsanteil aus der Beschäftigung. Ob tatsächlich Versicherungspflicht als Arbeitnehmerin vorliegt oder nicht doch die studentische Pflichtversicherung Vorrang hat - ich denke, wenn die Kasse aufgrund des Kontaktes dies nicht von sich aus mit dem Arbeitgeber klärt, so würde ich selbst da nicht weiter daran rühren.
Sollte sich im Nachhinein rausstellen, dass die Entscheidung des Arbeitgebers falsch war (Prüfung durch den Rentenversicherungsträger beim Arbeitgeber), dann kann es schon zu einer Nachzahlung von Pflichtbeiträgen als Studentin kommen, die dürfte aber dann nicht ganz so enorm sein, weil ja in diesem Falle die bis dahin entrichteten Pflichtbeiträge auch an die Arbeitnehmerin wieder zurückerstattet bz. verrechnet würden.
Grundsätzlich wird bei 20 Stunden wöchentlicher Arbeitszeit Arbeitnehmereigenschaft unterstellt, das muss aber nicht sein, denn auch eine solche Arbeitszeit kann sich dem Aufwandf für das Studium unterordnen, z.B. Arbeitszeit nur Abends oder an den Wochenenden.
Gruss
Czauderna