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Schweigepflicht gebrochen?
Verfasst: 18.02.2013, 20:05
von t0b3
Hallo,
ich bräuchte mal eine Meinung zu folgendem Thema:
Ich bin seit dem 02.10.2012 krankgeschrieben und daher seit Längerem auf Krankengeld angewiesen. Nun hat mir die Krankenkasse ein Schreiben mit einer zu unterschreibenen Unterklärung zukommen lassen, wo die Scheigepflicht der Ärzte und behandelnden Einrichtungen aufgehoben wird und das MDK Einsicht erhält.
Nun hat mich meine Hausärztin allerdings heute unterrichtet, dass die Krankenkasse bereits vor ein paar Tagen (Ohne das Vorhandensein meiner unterschriebenen Erklärung) schon eine umfassende Erklärung meiner Ärztin erhalten hat.
Wer ist nun der schuldige (In Bezug auf das Unternehmen rechtlicher Schritte gegen denjenigen) - meine Ärztin (Welche ohne meine Erlaubnis die Schweigepflicht gebrochen hat) oder aber die Krankenkasse, welche ohne mein Wissen und Einwilligung einen derartigen Schritt unternommen hat? Ich kann mir jedoch gut vorstellen, dass die Krankenkasse mit dem Versuch allein noch im rechtlichen Rahmen läuft.
Danke
Gruß
Verfasst: 18.02.2013, 20:27
von Czauderna
Hallo,
ja, die Krankenkasse ist berechtigt den Arzt zu befragen - Dafür gibt es Formulare, die vom Inhalt her genormt sind und von allen Kassen verwandt werden. Die Ärzte sind grundsätzlich verpflichtet diese Anfragen zu beantworten und bekommen dafür sogar Geld, zwar verschwindend wenig, aber immerhin. Was der Arzt da allerdings alles reinschreibt, ja, das muss er/sie dann verantworten.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 18.02.2013, 20:42
von t0b3
Vielen Dank! Das reicht schon als Hinweis.
Verfasst: 22.02.2013, 10:45
von Luise
warum muss dann eine schweigepflilchtsentbindung überhaupt unterschrieben werden?
Verfasst: 22.02.2013, 11:19
von Aha
Wie gesagt von Czauderna, bei der Arztanfrage handelt es sich lediglich um standardisierte Fragen, die auch zwischen Kassen und Ärzten ausgehandelt, für alle Kassen gleich sind und für die Arbeit der Kasse zwingend nötig sind. Eine Schweigepflichtsentbindung ist für diese Arztanfrage nicht notwendig, der Arzt MUß sie beantworten, bekommt dann natürlich auch eine Vergütung dafür.
Schweigepflichtsentbindungen sind z.B. für über die allgemein vereinbarten Fragen hinausgehenden Dinge nötig, z.B. Berichte, Befunde oder Einholung von Informationen von in der Erklärung benannten Institutionen oder Ärzte.
Verfasst: 22.02.2013, 14:25
von Luise
habe ich meine Frage nicht konkret genug gestellt:
Aus welchem Grund erhalte ich als Versicherter überhaupt eine Schweigepflichtserklärung. Die ist doch Schall und Rauch? Unterschreibe ich die, legitimiere ich alle erforderlichen Auskünfte und unterschreibe ich nicth, passiert auch nichts und die erforderlicehn Auskünfte werden trotzdem erteilt. Was ich sagen will: Die Schweigepflichtsentbindung kann man sich schenken. Oder?
Verfasst: 22.02.2013, 14:39
von GerneKrankenVersichert
Wie von meinen Vorgängern geschrieben liegt der Unterschied darin, was mit und was ohne Schweigepflichtsentbindung angefragt werden darf.
Ohne Schweigepflichtsentbindung dürfen nur die hier angegebenen Vordrucke versandt/ausgefüllt werden: kbv.de/vl/36204.html
Mit Schweigepflichtsentbindung dürfen auch Befunde, Krankenhausentlassungsberichte etc. durch die Kasse angefordert und vom Arzt an die Kasse geschickt werden.
Benötigt der MDK vom irgendwelche Unterlagen, kann er sie ohne Schweigepflichtsentbindung anfordern. Diese Unterlagen verbleiben beim MDK und können von der Kasse nicht eingesehen werden.
Verfasst: 22.02.2013, 14:46
von Czauderna
Luise hat geschrieben:habe ich meine Frage nicht konkret genug gestellt:
Aus welchem Grund erhalte ich als Versicherter überhaupt eine Schweigepflichtserklärung. Die ist doch Schall und Rauch? Unterschreibe ich die, legitimiere ich alle erforderlichen Auskünfte und unterschreibe ich nicth, passiert auch nichts und die erforderlicehn Auskünfte werden trotzdem erteilt. Was ich sagen will: Die Schweigepflichtsentbindung kann man sich schenken. Oder?
Hallo,
nein, so stimmt das nicht - die Fragen, die die Kasse dem Arzt stellt sind zwar fallbezogen aber doch mehr allgemeiner Natur, aber nehmen wir mal einen Reha-Bericht oder ein psychologisches Gutachten - dies darf nurmit Einwilligung des Patienten an die Kasse bzw. (was eigentlich richtig ist) an den MDK. abgegeben werden. Wenn der Patient dies verweigert dann gehen die Unterlagen eben nicht an den MDK.
Natürlich sollte man sich darüber im Klaren sein, dass ohne entsprechende Unterlagen es nicht wahrscheinlich ist, dass eine, für den Patienten, positive Entscheidung am Ende heraus kommt .
So gesehen hat der Patient zwar sein Recht der Verweigerung wahrgenommen, sich aber in solchen Fällen meist keinen Gefallen erwiesen - meine Erfahrung aus der Praxis. Die Katze beißt sich in den Schwanz.
Gruss
Czauderna