Selbständig, freiwillige GKV, §240, Vermögensabfrage
Verfasst: 18.02.2013, 18:09
Hier ein fiktiver Fall:
Person A ist seit mehreren Jahren selbständig, aber hat nur ein geringes Einkommen.
Person A ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bekam die letzten Jahre aufgrund des niedrigen Einkommens den ermäßigten Beitragssatz vom 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße bewilligt bzw. 14,9%.
Das Einkommen der Mindestbemessungsgrenze hat Person A aber nie erwirtschaftet.
Nun erhält Person A von der GKV neben der Aufforderung den letzten Einkommenssteuerbescheid vorzulegen, auch einen Fragebogen, in dem die GKV Informationen über sämtliche Vermögen, auch das ihres Ehepartners, haben möchte.
Die GKV beruft sich dabei auf SGB 5, §240, Absatz 4, wonach sie das Vermögen abfragen darf.
Nun die Fragen:
1. Zählen zu dem Vermögen auch sämtliche Konten- also das Geschäftskonto, das private Girokonto und das private Tagesgeldkonto?
2. Muss der Krankenkassenbeitrag nicht, wie bei Angestellten auch, nur prozentual vom Einkommen berechnet werden?
Im SGB5, §240, Absatz 2 steht: „Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist“.
Das würde doch heißen, dass ein freiwillig versicherter Selbständiger genauso behandelt werden muss, wie ein Angestellter, oder?
Warum darf bei einem Selbständigen nach dem Vermögen gefragt
werden?
Widerspricht das dem Grundgesetz der Gleichbehandlung?
3. Die GKV teilt Person A mit, dass Person A mit dem Ehegatten einen Freibetrag von 10.700 Euro Vermögen haben dürfe.
Person A hat, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld hat, über Jahre ein finanzielles Polster geschaffen, damit sie im Notfall das Geschäft ein paar Monate über Wasser halten kann und um Geld für das Alter zu sparen.
Sprich, sie hat über Jahre alle privaten Geldgeschenke gespart, was die genannte Summe übersteigt.
Darf die Krankenkasse den Beitrag erhöhen, weil Person A sparsam war und sich nichts geleistet hat, obwohl ihr Einkommen nach wie vor nicht die Mindestbemessungsgrenze erreicht?
4. Die GKV teilt Person A mit, dass ein Vermögen von 51.100 Euro (Stand 2011), welches in einer privaten Rentenversicherung angelegt ist, die eine Klausel enthält, dass Person A nicht vor Rentenbeginn darüber verfügen kann, nicht zum Vermögen zählt.
Darf Person A nicht selbst bestimmen, ob sie ihr Geld in einer solchen privaten Rentenversicherung anspart oder ob auf ihrem eigenen Konto?
Warum wird das dort gesparte Geld nicht als Altersvorsorge angesehen?
5. Was passiert, wenn Person A mehr Vermögen auf den Konten hat als 10.700 Euro?
Vielen Dank![/size]
Person A ist seit mehreren Jahren selbständig, aber hat nur ein geringes Einkommen.
Person A ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bekam die letzten Jahre aufgrund des niedrigen Einkommens den ermäßigten Beitragssatz vom 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße bewilligt bzw. 14,9%.
Das Einkommen der Mindestbemessungsgrenze hat Person A aber nie erwirtschaftet.
Nun erhält Person A von der GKV neben der Aufforderung den letzten Einkommenssteuerbescheid vorzulegen, auch einen Fragebogen, in dem die GKV Informationen über sämtliche Vermögen, auch das ihres Ehepartners, haben möchte.
Die GKV beruft sich dabei auf SGB 5, §240, Absatz 4, wonach sie das Vermögen abfragen darf.
Nun die Fragen:
1. Zählen zu dem Vermögen auch sämtliche Konten- also das Geschäftskonto, das private Girokonto und das private Tagesgeldkonto?
2. Muss der Krankenkassenbeitrag nicht, wie bei Angestellten auch, nur prozentual vom Einkommen berechnet werden?
Im SGB5, §240, Absatz 2 steht: „Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist“.
Das würde doch heißen, dass ein freiwillig versicherter Selbständiger genauso behandelt werden muss, wie ein Angestellter, oder?
Warum darf bei einem Selbständigen nach dem Vermögen gefragt
werden?
Widerspricht das dem Grundgesetz der Gleichbehandlung?
3. Die GKV teilt Person A mit, dass Person A mit dem Ehegatten einen Freibetrag von 10.700 Euro Vermögen haben dürfe.
Person A hat, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld hat, über Jahre ein finanzielles Polster geschaffen, damit sie im Notfall das Geschäft ein paar Monate über Wasser halten kann und um Geld für das Alter zu sparen.
Sprich, sie hat über Jahre alle privaten Geldgeschenke gespart, was die genannte Summe übersteigt.
Darf die Krankenkasse den Beitrag erhöhen, weil Person A sparsam war und sich nichts geleistet hat, obwohl ihr Einkommen nach wie vor nicht die Mindestbemessungsgrenze erreicht?
4. Die GKV teilt Person A mit, dass ein Vermögen von 51.100 Euro (Stand 2011), welches in einer privaten Rentenversicherung angelegt ist, die eine Klausel enthält, dass Person A nicht vor Rentenbeginn darüber verfügen kann, nicht zum Vermögen zählt.
Darf Person A nicht selbst bestimmen, ob sie ihr Geld in einer solchen privaten Rentenversicherung anspart oder ob auf ihrem eigenen Konto?
Warum wird das dort gesparte Geld nicht als Altersvorsorge angesehen?
5. Was passiert, wenn Person A mehr Vermögen auf den Konten hat als 10.700 Euro?
Vielen Dank![/size]