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Selbständig, freiwillige GKV, §240, Vermögensabfrage

Verfasst: 18.02.2013, 18:09
von grosssesfragezeichen
Hier ein fiktiver Fall:

Person A ist seit mehreren Jahren selbständig, aber hat nur ein geringes Einkommen.
Person A ist freiwillig gesetzlich krankenversichert und bekam die letzten Jahre aufgrund des niedrigen Einkommens den ermäßigten Beitragssatz vom 60. Teil der monatlichen Bezugsgröße bewilligt bzw. 14,9%.
Das Einkommen der Mindestbemessungsgrenze hat Person A aber nie erwirtschaftet.

Nun erhält Person A von der GKV neben der Aufforderung den letzten Einkommenssteuerbescheid vorzulegen, auch einen Fragebogen, in dem die GKV Informationen über sämtliche Vermögen, auch das ihres Ehepartners, haben möchte.
Die GKV beruft sich dabei auf SGB 5, §240, Absatz 4, wonach sie das Vermögen abfragen darf.

Nun die Fragen:

1. Zählen zu dem Vermögen auch sämtliche Konten- also das Geschäftskonto, das private Girokonto und das private Tagesgeldkonto?

2. Muss der Krankenkassenbeitrag nicht, wie bei Angestellten auch, nur prozentual vom Einkommen berechnet werden?

Im SGB5, §240, Absatz 2 steht: „Bei der Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit sind mindestens die Einnahmen des freiwilligen Mitglieds zu berücksichtigen, die bei einem vergleichbaren versicherungspflichtig Beschäftigten der Beitragsbemessung zugrunde zu legen ist“.

Das würde doch heißen, dass ein freiwillig versicherter Selbständiger genauso behandelt werden muss, wie ein Angestellter, oder?

Warum darf bei einem Selbständigen nach dem Vermögen gefragt
werden?

Widerspricht das dem Grundgesetz der Gleichbehandlung?

3. Die GKV teilt Person A mit, dass Person A mit dem Ehegatten einen Freibetrag von 10.700 Euro Vermögen haben dürfe.

Person A hat, da sie keinen Anspruch auf Krankengeld hat, über Jahre ein finanzielles Polster geschaffen, damit sie im Notfall das Geschäft ein paar Monate über Wasser halten kann und um Geld für das Alter zu sparen.

Sprich, sie hat über Jahre alle privaten Geldgeschenke gespart, was die genannte Summe übersteigt.

Darf die Krankenkasse den Beitrag erhöhen, weil Person A sparsam war und sich nichts geleistet hat, obwohl ihr Einkommen nach wie vor nicht die Mindestbemessungsgrenze erreicht?

4. Die GKV teilt Person A mit, dass ein Vermögen von 51.100 Euro (Stand 2011), welches in einer privaten Rentenversicherung angelegt ist, die eine Klausel enthält, dass Person A nicht vor Rentenbeginn darüber verfügen kann, nicht zum Vermögen zählt.

Darf Person A nicht selbst bestimmen, ob sie ihr Geld in einer solchen privaten Rentenversicherung anspart oder ob auf ihrem eigenen Konto?
Warum wird das dort gesparte Geld nicht als Altersvorsorge angesehen?

5. Was passiert, wenn Person A mehr Vermögen auf den Konten hat als 10.700 Euro?


Vielen Dank![/size]

Verfasst: 18.02.2013, 20:21
von Czauderna
Hallo,
um was geht es genau - um die Einstufung und die Beitragshöhe insgesamt oder um um die Anerkennung der niedrigeren Mindestbeitragsbemessungsgrenze für Selbständige ?
Wie auch immer, die Kasse darf das, wobei zu beachten ist, dass nur die laufenden Einnahmen beitragspflichtig sind, nicht das Vermögen als solches.
Was den Vergleich mit einem Versicherungspflichtigen angeht, so heißt es da "mindestens" nicht "höchstens". Diese Fragestellung hatten wir hier und in anderen Foren schon öfters - ich persönlich sehe da auch im Einzelfall eine extreme Benachteiligung der freiwillig Versicherten, aber es steht so geschrieben.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 18.02.2013, 21:51
von Untertan
Ja,Klasse ne.
Unter 10.000€ Guthaben wirste behandelt wie ein Sozialhilfempfänger und darüber gerupft wie eine Gans. :)




Gruß Untertan

Verfasst: 18.02.2013, 22:29
von Rossi
Das Ganze findest Du hier:

gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/Grundsaetze_Beitragsbemessung_Freiwillige__30052011.pdf


§ 7 Abs. 4 Beitragsbemessung einzelner Personengruppen

Verfasst: 19.02.2013, 11:07
von grosssesfragezeichen
Hallo!
Es geht um die Anerkennung des ermässigten Beitragssatzes, da das Einkommen nach wie vor nicht die Mindestbemessungsgrenze erreicht.
Was passiert nun, wenn das Vermögen über der genannten Summe liegt?
Werden dann die Prozente erhöht oder wird eine andere Mindestbemessungsgrundlage zur Ermittlung des Beitragssatzes gewählt?
Vielen Dank!

Verfasst: 19.02.2013, 12:09
von Czauderna
grosssesfragezeichen hat geschrieben:Hallo!
Es geht um die Anerkennung des ermässigten Beitragssatzes, da das Einkommen nach wie vor nicht die Mindestbemessungsgrenze erreicht.
Was passiert nun, wenn das Vermögen über der genannten Summe liegt?
Werden dann die Prozente erhöht oder wird eine andere Mindestbemessungsgrundlage zur Ermittlung des Beitragssatzes gewählt?
Vielen Dank!
Hallo, richtig, wenn aufgrund der "Vermögenslage" die niedrigere Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1347,50 € nicht anerkannt wird, dann kommt die "normale" in Höhe von 2.021,25 € zur Anwendung.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 19.02.2013, 12:41
von grosssesfragezeichen
Vielen Dank!
heisst das dann 14,9% oder 15,5% dieser Summe?

Verfasst: 19.02.2013, 12:50
von Czauderna
grosssesfragezeichen hat geschrieben:Vielen Dank!
heisst das dann 14,9% oder 15,5% dieser Summe?
Hallo,
kommt darauf an ob mit (15,5%) oder ohne (14,9%) Krankengeldanspruch ab dem 43. Tag.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 19.02.2013, 15:52
von Untertan
Czauderna hat geschrieben: Hallo, richtig, wenn aufgrund der "Vermögenslage" die niedrigere Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1347,50 € nicht anerkannt wird, dann kommt die "normale" in Höhe von 2.021,25 € zur Anwendung.
Gruss
Czauderna
Und genau das ist wieder mal eine absolute Frechheit.
Wenn aufgrund schlechter Wetterlage oder sonstigen Aussetzern der Wirtschaft nicht genug Arbeit vorhanden ist wird man trotzdem eingestuft
wie jemand der jeder Zeit genügend verdient.
Als erstes muss sowieso Gewerbesteuer,Versicherungen und viele andere Sachen bezahlt werden und dann noch sowas.Deswegen wird in vielen Fällen großflächig rationalisiert wegen solchen groben Unfugs den das Gesetz vorgibt.Aber wenn der Rechtsstaat am selbigen Ast sägen will auf dem er sitzt soll er weiter machen.



Grüße Untertan

Verfasst: 19.02.2013, 16:02
von Czauderna
Untertan hat geschrieben:
Czauderna hat geschrieben: Hallo, richtig, wenn aufgrund der "Vermögenslage" die niedrigere Mindestbeitragsbemessungsgrenze von 1347,50 € nicht anerkannt wird, dann kommt die "normale" in Höhe von 2.021,25 € zur Anwendung.
Gruss
Czauderna
Und genau das ist wieder mal eine absolute Frechheit.
Wenn aufgrund schlechter Wetterlage oder sonstigen Aussetzern der Wirtschaft nicht genug Arbeit vorhanden ist wird man trotzdem eingestuft
wie jemand der jeder Zeit genügend verdient.
Als erstes muss sowieso Gewerbesteuer,Versicherungen und viele andere Sachen bezahlt werden und dann noch sowas.Deswegen wird in vielen Fällen großflächig rationalisiert wegen solchen groben Unfugs den das Gesetz vorgibt.Aber wenn der Rechtsstaat am selbigen Ast sägen will auf dem er sitzt soll er weiter machen.



Grüße Untertan
Hallo,
na ja, ohne dass ich da die gesetzliche Regelung verteidigen will, aber das kann man auch anders sehen, z.B. dass es z.B. in der PKV niemals ums Einkommen geht und dass man als Erstes nicht die Gewerbesteuer, Versicherungen und vieles andere sehen muss, sondern evlt. als Erstes die Krankenversicherung ? Kommt eben auf die persönliche Betrachtungsweise an - wie gesagt, ich habe auch so meine Proböleme mit diesen Vorschriften was die Einstufung von Selbständigen angeht, aber
meine Erfahrung aus zig Jahren hat gezeigt, dass eben gerade die Krankenversicherung als auch die Altersvorsorge erst dann Beachtung findet wenn diese beiden Probleme bereiten.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 19.02.2013, 18:06
von grosssesfragezeichen
Hallo!
Nun weiter:
Person A hat im Jahr 2012 durchschnittlich ein Einkommen von 958 Euro gehabt.
Wenn sie nun 14,9% der Bemessungsgrundlage von 2.012,25 Euro bezahlenb soll, sind das 301,16 Euro.
Das würde ja bedeuten, dass Person A 31,43% ihres realen Einkommens für die GKV ausgeben muss.
Da muss es doch irgendeine Deckelung wegen Unzumutbarkeit geben.

Damit Person A diese Summe monatlich aufbringen kann, wird sie ja praktisch gezwungen, ihre private Rentenversicherung zu verkaufen.
Um dann, im Rentenalter, definitiv dem Staat auf der Tasche zu liegen!

Nicht gerade zukunftorientiert gedacht....

Verfasst: 19.02.2013, 19:15
von Untertan
Bingo,das hast du genau richtig erkannt. :wink:
Darauf hatte ich hier schonmal hingewiesen.Der Mittelstand wird dermaßen "platt gemacht" dass es bald wirklich eine Schere zwischen arm und reich gibt.Wer es noch nicht ist hat jetzt die Chance dazu arm zu werden.
Um im Alter eine Rente zuhaben bei der man nicht gleichzeitig beim Amt aufstocken muss ,müsste man jetzt Riesenbeiträge einzahlen - ob privat oder gesetzlich,die Bedingungen werden auf beiden Seiten immer bescheidener.Es reicht hinten und vorne nicht.
Das heißt man kommt so oder so in eine Zwickmühle sodass ein Gang zum Amt später mal für 3/4 der Bevölkerung unumgänglich ist.
Und da werden dir dann die paar Euro gegeben bis du mit deinem angesparten genau soviel hast wie einer der nie was getan hat.


Gruß Untertan

Verfasst: 26.02.2013, 08:49
von heinrich
die Berechnung aus einer Mindestbemessungsgrundlage wurde vom deutschen Bundesverfassungsgericht (Urteil aus 2001) als vollkommen ZULÄSSIG beurteilt.

Nur mal so aus der Praxis berichte ich Dir, dass ZAHLREICHE Selbstständige nicht wenig Einkommen, sondern sogar MINUSeinkünfte (teilweise über Jahre hinweg haben).

Würde man nach den tatsächlichen Einnahmen berechnen, würde sich bei NULL EUR Einnahmen NULL EUR Beitrag ergeben. ?!?!?!?!

Bein MINUSeinkünfte: müsste dann die KK noch was erstatten ????

Verfasst: 26.02.2013, 21:32
von Untertan
Deine Eklärung klingt plausibel.
Es wird wohl einige gegen die jeden Cent von ihren Einnahmen absetzen aber mal ehrlich : Klingen über 300,- für dich wenig ? Das sind inklus. PV um die 350,- macht im Jahr 4200,- Euro die man einfach so aus dem Fenster bläst.Wenn ich jetzt aber mal von meinen Kunden höre
was die ausgeben möchten wird mir manchmal schlecht - es ist nicht einfach das wieder rein zu bekommen.
Ich manchmal ehrlich gesagt habe ich die Schnauze voll - man arbeitet sich eher arm.
Wenn ich aber zu nem Optiker gehe und aufgrund starker Sehschwäche eine nicht billige Brille brauche - muss ich alles selber bezahlen !
Die Krankenkasse braucht also nur meine Kontonummer - bucht fleißig ab und ist sogar nichtmal gewillt die Beiträge zu senken obwohl Riesen Rücklagen bestehen.
Das steht mir langsam bis Hutoberkante.....


Gruß Untertan

Verfasst: 26.02.2013, 21:52
von broemmel
Die Beiträge werden übrigens durch den Gesetzgeber festgelegt.

Der grösste Teil der Überschüsse liegt in den gesetzlich vorgeschriebenen Rücklagen und im Gesundheitsfond. Und auf den haben die Kassen keinen Zugriff