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Zuzahlung Häusliche Krankenpflege

Verfasst: 15.02.2013, 14:58
von jordon
Hallo,
beginnen die 28 Tage in denen man für die Häusliche Krankenpflege anteilig zahlen muß jedes Jahr neu?
In diesen Fall ist es die 3. Verordnung in Folge?
Zählt denn für die Zuzahlung der 10 EUR für die Verordnung, das Datum der Ausstellung, hier Dezember 2012, hier lag noch eine Befreiung von der Zuzahlung vor, oder ist der Leistungsbeginn der Verordnung maßgeblich, hier Januar 2013?

Vielen Dank.

Verfasst: 15.02.2013, 16:09
von Czauderna
Hallo,
ja, der Leistungsbeginn zählt - also Zuzahlung wenn keine Befreiung für 2013 (Vorauszahlung ?!) erfolgte.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 22.02.2013, 11:10
von mirabelle
Hallo,
entschuldigung, falls ich im falschen Bereich poste.
Es geht um folgendes:
Ich bekomme eine EU Rente.
Mein Arzt hatte mir letztes Jahr 3 Monate häusliche Krankenpflege verordnet. Nach SGB V § 37 Häusliche Krankenpflege

Seit Anfang Oktober bekomme ich diese Hilfe, und zwar 1 x pro Woche 2 Stunden. Mir wurde vom Arzt und vom Pflegedienst gesagt, dass ich nur für den Oktober 10 % zuzahlen muss. Da nur die ersten 28 kalendertage berechnet werden. Soweit, sogut.
Nun bekam ich von meiner Krankenkasse diverse Rechnungen. Die Zuzahlung für Oktober habe ich bereits bezahlt.
Nun kam eine neue Rechnung, wo mir für den November wieder Zuzahlungen berechnet werden (und Dez wird dann vermutlich auch noch kommen).
Meine Kasse stellt sich auf den Standpunkt, ich müsste für die ersten 28 Tage zuzahlen, also für 28 Tage Pflege im Jahr.
Dh, wenn die Pflege nur 1 x pro Woche stattfindet, 28 Wochen lang.
Mein Arzt und der Pflegedienst sagen aber, es sei nur der erste Monat gemeint, wo man zuzahlen muss. Und da im ersten Monat, während dieser 28 kalendertage, von denen ja auch das Gesetz spricht, nur 4 x stattfand, eben nur für diese 4 (Behandlungs)tage.

Was ist denn nun richtig?
Was und wieviel muss ich nun zuzahlen?
Meint das Gesetzt nun Behandlungstage oder eben 28 tage seit Beginn der Pflege?
Ich hoffe, ich hab mich verständlich ausgedrückt und ihr könnt mir weiterhelfen. Danke

@Jordan, wie war es denn bei dir? Habe jetzt erst deinen Beitrag gefunden, offenbar bist du auch betroffen.

Verfasst: 22.02.2013, 11:13
von Aha
Aus §37 SGB V zitiert:
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

Also d.h., nur Tage der Inanspruchnahme. Also nicht für "des ersten Monats".
Es zählen die abgerechneten Tage, an denen auch eine Leistung erbracht wurde.

Verfasst: 22.02.2013, 11:35
von mirabelle
wenn das wirklich so ist, komme ich mir vom arzt und Pflegedienst ziemlich veräppelt vor. die haben mir nämlich was anderes gesagt. und nun kann ich zuzahlen ohne ende.
die sind 1 x doe woche 2 std gekommen, unterschreiben musste ich aber, dass sie 2 x die Woche für 1 Std kommen. Womit ich nun alsp für mehr Tage zuzahlen muss, als sie dagewesen sind!
was nun?

Verfasst: 22.02.2013, 12:35
von GerneKrankenVersichert
mirabelle hat geschrieben:wenn das wirklich so ist, komme ich mir vom arzt und Pflegedienst ziemlich veräppelt vor. die haben mir nämlich was anderes gesagt. und nun kann ich zuzahlen ohne ende.
die sind 1 x doe woche 2 std gekommen, unterschreiben musste ich aber, dass sie 2 x die Woche für 1 Std kommen. Womit ich nun alsp für mehr Tage zuzahlen muss, als sie dagewesen sind!
was nun?
Du unterschreibst wissentlich etwas Falsches? Und solange "die Kasse" zahlt, ist es egal, wenn es an den "eigenen" Geldbeutel geht, kommst du dir plötzlich veräppelt vor? Sorry, da habe ich gerade null Verständnis für.

Verfasst: 22.02.2013, 13:28
von roemer70
Hallo Mirabelle,

mit Deiner letzten Info unbedingt an die Kasse wenden, das nennt man nämlich Betrug.
Besser Du informierst sie selber, als dass es irgendwann ohne Deine Mithilfe auffliegt... Du kannst Dir denken, warum!

Zuzahlungen muss man übrigens nicht unbegrenzt leisten, sondern abhängig von Einkommenshöhe, Familienstand etc. bis zu einem bestimmten Wert im Jahr. Frag' mal bei Deiner Kasse nach!

Gruß
roemer70

Verfasst: 24.02.2013, 00:43
von ratte1
Hallo,
Aha hat geschrieben:Aus §37 SGB V zitiert:
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

Also d.h., nur Tage der Inanspruchnahme. Also nicht für "des ersten Monats".
Es zählen die abgerechneten Tage, an denen auch eine Leistung erbracht wurde.
Das sehe ich anders, denn dann hätte im Gesetzestext nur 28 Tage und nicht 28 Kalendertage gestanden. Übersetzt: ab der ersten Inanspruchnahme für 28 Kalendertage, egal, ob in dieser Zeit jeden Tag oder nur 1 x pro Woche häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen wurde. Ab dem 29. Kalendertag nach der ersten Inspruchnahme muss keine Zuzahlung mehr geleistet werden.

MfG
ratte1

Verfasst: 25.02.2013, 10:11
von Sportsfreund
Hi ratte,
ratte1 hat geschrieben:Hallo,
Aha hat geschrieben:Aus §37 SGB V zitiert:
(5) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 3 ergebenden Betrag, begrenzt auf die für die ersten 28 Kalendertage der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr anfallenden Kosten an die Krankenkasse.

Also d.h., nur Tage der Inanspruchnahme. Also nicht für "des ersten Monats".
Es zählen die abgerechneten Tage, an denen auch eine Leistung erbracht wurde.
Das sehe ich anders, denn dann hätte im Gesetzestext nur 28 Tage und nicht 28 Kalendertage gestanden. Übersetzt: ab der ersten Inanspruchnahme für 28 Kalendertage, egal, ob in dieser Zeit jeden Tag oder nur 1 x pro Woche häusliche Krankenpflege in Anspruch genommen wurde. Ab dem 29. Kalendertag nach der ersten Inspruchnahme muss keine Zuzahlung mehr geleistet werden.

MfG
ratte1
Grundsätzlich gebe ich Dir Recht. Das ließe sich so herauslesen, ABER....
Das entspr. Rundschreiben zu diesem Paragraph, RdSchr. 03 o vom 26.11.03, erklärt hierzu folgendes:
(4) Soweit die Leistungsinanspruchnahme keine 28 Tage dauerte, ist bei einer weiteren Leistungsinanspruchnahme im selben Kalenderjahr die Zuzahlung für so viele Kalendertage zu leisten, wie an [richtig] 28 noch fehlen. Bei Jahreswechsel beginnt die prozentuale Zuzahlung bei über den Jahreswechsel genehmigten Verordnungen ebenfalls am 1. Tag der Leistungserbringung der häuslichen Krankenpflege [richtig] im neuen Jahr.
Demnach geht es um die ersten 28 Tage, in denen Leistungen in Anspruch genommen wurden.

Und so berechnen das die Kassen schon immer. Ob man rein von der Wortwohl im Gesetzestext das eigentlich anders auslegen müsste, weiß ich nicht. Hierzu fehlt mir auch die Gesetzgeberische Begründung zu diesem Paragraph.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 25.02.2013, 12:20
von mirabelle
ich finde es so verwirrend, dass eigentlich niemand weiss, was nun richtig ist.
es scheint so zu sein, dass ich nun tatsächlich so viel zuzahlen muss.
Ich fühle mich getäuscht von meinem Arzt und vom Pflegedienst, die mir was ganz anders erzählt haben, nämlich dass ich nur für den Okt zuzahlen muss.
Man sollte meinen, dass diese Leute wissen, was sie ihren Patienten mitteilen.

Verfasst: 25.02.2013, 13:59
von roemer70
Hallo mirabelle,

wende Dich an die Kasse wegen einer Zuzahlungsbefreiung - Zuzahlungen müssen nicht unbegrenzt geleistet werden! Gerade bei niedrigem (Familien-)Einkommen ist die Grenze recht niedrig und schnell erreicht.

Gruß
roemer70

Verfasst: 25.02.2013, 14:32
von mirabelle
geht das denn noch nachträglich für 2012?
was zählt als Einkommen? Ich bekomme eine EU Rente von unter 500 und Unterhalt von meinem Ex. wird der Unterhalt da auch mit einberechnet?
Und bis zu welcher Obergrenze werden meine Zuzahlungen anerkannt?