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Wann ist man überhaupt (nebenberuflich) selbstständig?

Verfasst: 12.02.2013, 11:24
von mc_donald
Hallo,

ich beschäftige mich gerade mit den Tiefen der GKV-Einstufung und komme nicht so richtig weiter.

Meine Fragen:

1. Man erzielt nur Einkünfte aus Kapitalvermögen (Aktien usw.) sowie als Kommanditist einer Firma (Einkünfte aus Gewerbebetrieb) und gelegentlich mal private Veräußerungserlöse.
Sehe ich das richtig dass man dann weder abhängig beschäftigt noch selbstständig ist?
Man ist ja eigentlich kein (Mit)Unternehmer sondern nur Gesellschafter.
Wie muss man sich dann versichern und wie wird der Beitrag berechnet?

2. Mal angenommen das o.g. Szenario würde als selbstständig eingestuft werden, dann ist die Frage ob nebenberuflich oder nicht.
Von der Arbeitszeit wäre es auf jedenfall nebenberuflich da man ja (fast) keine Zeit dafür aufwendet.
Vom Einkommen (ca. 800€/Monat) spricht es aber dafür, dass man davon leben könnte. Natürlich nur wenn man keine 350€ KV zahlen muss.

Wie behandeln die KV das? Bei der TK steht auf der Homepage dass die anscheinend nur den Zeitumfang anschauen. Weiß hier jemand genaueres?

Danke!

Verfasst: 12.02.2013, 13:06
von Czauderna
Hallo,
halten wir erst einmal fest - es handelt sich um eine freiwillige Versicherung.
Für die Festsetzung des Beitrags ist es entscheidend wie hoch die Einnahmen sind, die zur Beitragsberechnung herangezogen werden können. Grundlage dafür bildet in fast allen Fällen der Einkommensteuerbescheid.
Solange es nicht um die Frage eine Versicherung mit Krankengeldanspruch geht, ist der Status nicht entscheidend wenn mtl. mehr als 2000,00 € Einkünfte erzielt werden. Eine Unterscheidung zwischen hauptberuflich und nebenberuflich gibt es bei der Einstufung als freiwillig Versicherter nicht, sondern nur in hauptberuflich Selbständig und freiwillig versichert.
Bei der Beurteilung ob hauptberufliche Selbständigkeit vorliegt, kommt es nicht nur alleine auf die dafür aufgewandte wöchentliche Arbeitszeit an, sondern auch auf den Rest. Welche Rolle nun konkret ein Gesellschafter oder Kommanditist oder
stiller Teilhaber oder wie auch immer spielt, das kann ich momentan nicht genau sagen (bin im Urlaub), deshalb dazu auch keine konkreten Angaben machen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 12.02.2013, 13:17
von CiceroOWL
Hauptberuflich wird eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt, wenn sie von

der wirtschaftlichen Bedeutung und
em zeitlichen Aufwand her

die übrige Erwerbstätigkeit deutlich übersteigt. Eine hauptberufliche Erwerbstätigkeit steht damit im Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit. Bei der Beurteilung der gesamten Erwerbstätigkeit sind selbstständige Tätigkeiten als land- oder forstwirtschaftlicher Unternehmer bzw. als Künstler oder Publizist mit einzubeziehen. Selbstständige, die mindestens einen Arbeitnehmer in mehr als geringfügigem Umfang (Minijob) in ihrem Betrieb beschäftigen, sind grundsätzlich hauptberuflich selbstständig tätig. In diesen Fällen muss die wirtschaftliche Bedeutung und der zeitliche Umfang der selbstständigen Tätigkeit nicht weiter bewertet werden. Gleiches gilt, wenn mehrere Arbeitnehmer geringfügig beschäftigt werden, deren Arbeitsentgelte nach Zusammenrechnen die Geringfügigkeitsgrenze überschreiten.
Das Problem ist denn wahrscheinlich das denn der Stundenaufwand gering ist, aber ggf die Einnahmen durch die Kommandatist höher ist als durch VuV und durch Zinseinkünft duch den Veraüsserungsgewinn.

Aber denn müßte insgesamt noch das Verhältnis nnerhalb der KG geprüft werden um abschließend festzustellen, ob eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit vorliegt

Grundsätzlich sind Anteilseigner einer KG meiner Ansicht nach als hauptberuflich Selbständige anszusehen, solange keine Arbeitnehmereigenschaft vorliegt.

Hier hat die TK nochmals dargestellt wann eine Beitragsermäßigung möglich ist.

tk.de/tk/bei-der-tk-versichert/selbststaendige/geringe-einnahmen/461824

Verfasst: 13.02.2013, 22:19
von mc_donald
Naja das ist die Frage ob das eine freiwillige Versicherung ist.
Mal angenommen man hat nur Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Dann ist man ja weder angestellt noch selbstständig. Trotzdem muss man eine KV habe. Wie wird das geregelt?

Angestellte werden in der KG nicht beschäftigt.

Grundsätzlich kann es aber doch nicht sein dass bei 800€ selbstständigem Einkommen 350€ für KV fällig werden?

Verfasst: 13.02.2013, 22:39
von Czauderna
mc_donald hat geschrieben:Naja das ist die Frage ob das eine freiwillige Versicherung ist.
Mal angenommen man hat nur Einkünfte aus Kapitalvermögen.
Dann ist man ja weder angestellt noch selbstständig. Trotzdem muss man eine KV habe. Wie wird das geregelt?

Angestellte werden in der KG nicht beschäftigt.

Grundsätzlich kann es aber doch nicht sein dass bei 800€ selbstständigem Einkommen 350€ für KV fällig werden?
Hallo,
doch, genau das kann sein - sogar wenn lt. Steuerbescheid keinerlei Einnahmen aus Gewerbebetrieb stehen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 13.02.2013, 23:29
von mc_donald
Nein bei 0€ Einnahmen kann das garantiert nicht sein.

War schonmal als nebenberuflich selbstständig eingestuft aber da lag mein Einkommen auch nur bei 400€ rum. Also alles drunter ist sicher nebenberuflich.

Das ganze hängt ja an der obskuren Formulierung "wenn es nicht zum Lebensunterhalt reicht"
Die Frage ist wie das genau definiert wird.

Wenn ich vom Sozialhilfesatz von 375€ ausgehe + 400€ Wohnung + 150€ ermäßigte KV dann reicht alles unter 925€ im Monat nicht.

Verfasst: 13.02.2013, 23:57
von mc_donald
Bezüglich der Frage was ist, wenn man nur Einkünfte als Kapitalvermögen hat - also nicht selbstständig ist - sagt das Gesetz folgendes:
SGB V § 5
Versicherungspflicht
(1) Versicherungspflichtig sind
13. Personen, die keinen anderweitigen Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall haben und
a) zuletzt gesetzlich krankenversichert waren oder
D.h. man ist anscheinend wieder versicherungspflichtig. Aber zu welchem Beitrag?

Verfasst: 15.02.2013, 20:45
von heinrich
es kann sogar so sein, dass man bei Minuseinkünfte als Selbstständiger 350 EUR mtl. bezahlen muss

Verfasst: 15.02.2013, 21:14
von Czauderna
mc_donald hat geschrieben:Nein bei 0€ Einnahmen kann das garantiert nicht sein.

War schonmal als nebenberuflich selbstständig eingestuft aber da lag mein Einkommen auch nur bei 400€ rum. Also alles drunter ist sicher nebenberuflich.

Das ganze hängt ja an der obskuren Formulierung "wenn es nicht zum Lebensunterhalt reicht"
Die Frage ist wie das genau definiert wird.

Wenn ich vom Sozialhilfesatz von 375€ ausgehe + 400€ Wohnung + 150€ ermäßigte KV dann reicht alles unter 925€ im Monat nicht.

Hallo,
kann garantiert doch sein - wir hatten schon Einkommensteuerbescheide von Selbständigen, allerdings von hauptberuflich Selbständigen, die 0:00 €
Einnahmen, oder wie Heinrich schreibt sogar Minus hatten - das kann garantiert doch sein. Es kommt auf den Status an - das ist der springende Punkt.
Gruss
Czauderna