.Der Bundesrat hat am 1.2.2013 dem Patientenrechtegesetz zugestimmt (Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten). Damit kann das Gesetz nach einer Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Das Gesetz stärkt auch die Rechte Versicherter gegenüber ihren Krankenkassen, wenn über Leistungsanträge nicht zügig entschieden wird.
Die Krankenkasse muss schnell über Leistungsanträge entscheiden
Die Krankenkasse hat nach einem Leistungsantrag innerhalb von 3 Wochen zu entscheiden (vgl. § 13 Abs. 3a Satz 1 SGB V). Die Frist verlängert sich auf 5 Wochen, wenn die Krankenkasse eine gutachterliche Stellungnahme des Medizinischen Dienstes einholt.
Wird bei zahnärztlichen Leistungen ein Gutachterverfahren durchgeführt, verlängert sich die Frist auf 6 Wochen (vgl. § 13 Abs. 3a Satz 4 SGB V)
Mal hier zur Info ist ja schon verschiedentlich durch die Medien gegangen
bmg.bund.de/ministerium/presse/pressemitteilungen/2013-01/patientenrechtegesetz-im-bundesrat.html
Die Fristberechnung geht natürlich nach § 26 SGB X......