strana21 hat geschrieben: die kkh holt sicher nur früh die post ab, also alle briefe die danach durch die post in das fach der kkh (z.B. postfach) eingeworfen werden also hier am 28.2. gehen der kkh erst am 1.3. zu, doch das ist das problem der kkh. man kann doch dir nicht anlasten, dass die kkh die post schon am 28.2. um 07.00 uhr abholt und damit defacto die kündigungfrist um fast einen ganzen tag reduziert. genauso ist es wenn ich abends um 22 uhr am 28.2. den brief in den briefkasten der kkh einwerfe und die ihn am 1.3. früh herausholen, da ist diese kündigung fristgerecht! selbst die führerscheinstelle handelt so und das will was heißen! du wirfst deinen abzugebenden führerschein dort am sonntag ein und die holen ihn montag früh raus, da ist er für die am freitag "eingegangen"
Ob die Führerscheinstelle das so händelt ist ziemlich egal oder???
Laut BGB gilt die Kenntnisnahme nach üblichen Abläufen. Wenn du abends am 28.02. eine Kündigung einwirst, wird die keiner mehr an dem tag lesen können, also zugang am 01.03.. sprich
VERSPÄTET.
siehe auch hierzu:
Der BGH verweist einschränkend darauf, dass der Zugang erst vollendet
| ist, wenn die Kenntnisnahme durch den Empfänger möglich und nach der
| Verkehrsanschauung zu erwarten ist.
| [...]
| Bei Einwurf einer Willenserklärung in den Briefkasten des Adressaten
| ist der Zugang an dem Tag bewirkt, an dem nach der Verkehrsanschauung
| mit der Leerung des Briefkastens noch gerechnet werden kann.
|
| Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des Empfängers zu einer
| Tageszeit, zu der eine Entnahme durch ihn nicht mehr erwartet werden
| kann, ist sie an diesem Tag nicht mehr zugegangen.
http://www.recht-in.de/urteile/master.p ... _id=110620
| [...] Erreicht eine Willenserklärung den Briefkasten des
| Empfängers zu einer Tageszeit, zu der nach den Gepflogenheiten
| des Verkehrs eine Entnahme durch den Adressaten nicht mehr
| erwartet werden kann, so ist sie an diesem Tag nicht mehr
| zugegangen (vgl. BayVerfGH, NJW 1993, 517, 519).
http://www.tu-berlin.de/~ifr1/b1t5.htm
| [...] Andererseits geht ein erst abends in den Briefkasten
| eingeworfener Brief dem Empfänger erst am nächsten Tage zu,
| weil unter normalen Umständen erst dann die Möglichkeit besteht,
| davon Kenntnis zu nehmen.
http://www.hensche.de/Rechtsanwalt_Arbe ... igung.html
| Kündigungserklärungen, die nachmittags oder abends in einen
| Hausbriefkasten eingeworfen werden, gehen also in der Regel
| nicht schon am Tag des Einwurfs zu, sondern erst an einem
| späteren Tag, d.h. an demjenigen, an dem der Besitzer des
| Briefkastens normalerweise nach seiner Post sieht.
ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2001/Vorlesung/zugang.htm
| Im allgemeinen bejaht man den Zugang einer Willenserklärung dann,
| wenn sie so in den Machtbereich des Empfängers gelangt ist, dass
| dieser unter normalen Umständen die Möglichkeit hat, sie zur
| Kenntnis zu nehmen. Daher kann man den Zugang eines Briefes, den ein
| Mandant Freitags um 22 Uhr in den Briefkasten einer Anwaltskanzlei
| wirft, nicht schon mit dem Einwurf bejahen. Vielmehr hat das
| Kanzleipersonal unter normalen Umständen erst am nächsten Werktag
| mit Beginn der Bürozeiten die Möglichkeit, den Brief zur Kenntnis
| zu nehmen. Er ist auch dann erst zugegangen.
http://bgb.jura.uni-hamburg.de/av/wille ... htm#Zugang
| 3. Zugang unter Abwesenden gem. § 130 Abs. 1
| [...]
| a) Definition des Zugangs
| Die Willenserklärung gelangt
| a) so in den Machtbereich des Empfängers,
| b) dass er sie bei Annahme gewöhnlicher Verhältnisse zur
| Kenntnis nehmen kann.
| Auf die tatsächliche Kenntnisnahme kommt es nicht an.
| [...]
| Einwurf in den Briefkasten: Zugang im Zeitpunkt normaler Leerung
Und wenn du das am 27.02 per einschreiben verschickst und das einschreiben erst am 01.03 bei der kkh eingeht, hast du auch pech gehabt. es geht nicht um das Absendedatum sondern um das Eingangsdatum. Und das die Post schonmal 2 Tage braucht (jenachdem wie weit entfernt oder der briefträger keine lust mehr hatte) ist
leider dein problem?!?