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Aussteuerung und dann?

Verfasst: 01.02.2013, 11:39
von ruecken2010
Hallo, wende mich mit einer Frage an Euch, zu der ich bislang nichts gefunden habe

Ich war selbstständig und in dieser Zeit freiwillig gegen Arbeitslosigkeit versichert. Ich habe die Selbststaendigkeit aufgegeben und mich arbeitslos gemeldet. Einen Monat vor Ende der Bezugsdauer wurde ich am Ruecken operiert und beziehe seitdem Krankengeld.

Die Krankenkasse hat mir nun mitgeteilt, das Krankengeld endet Ende Februar und ich solle mich unverzüglich mit dem Arbeitsamt in Verbindung setze. Gesagt, getan. Das AA sagt aber, sie hätten damit nichts mehr zu tun, da kein Anspruch mehr auf Arbeitslosengeld besteht.

Meine Fragen:

1. Endet die Mitgliedschaft in meiner derzeitigen KK automatisch? Muss ich da etwas tun? Ich möchte dann gerne die KK wechseln - nimmt mich überhaupt eine andere, da ich ja weiterhin krank bin?

2. Ich möchte einen Antrag auf BU-Rente stellen. Kann ich irgendwo eine Leistung beziehen, bis der Antrag entschieden ist? Ich kann mir eine teilweise BU vorstellen. Was habe ich dafür zu tun oder worauf soll ich aufpassen?

Und wenn der Antrag abgelehnt wird: Was kann ich dann tun? Ich bin 53 Jahre und finde mit eingeschränkter Berufstauglichkeit doch keinen vernünftigen Job mehr, von dem ich leben kann.

Wenn mir jemand helfen kann...vielen, vielen Dank im voraus!

Lieben Gruß :?

Verfasst: 01.02.2013, 15:50
von Czauderna
Hallo,
wenn du während des ALG- und Krankegeldbezuges versicherungspflichtig warst, endet auch mit dem letzten Tag des Krankengeldbezuges grundsätzlich deine Mitgliedschaft, allerdings bist du verpflichtet dich mit dem nächsten Tag wieder Kranken zu versichern, ein direkter Wechsel in eine andere GKV-Kasse geht nicht, denn die neue Kasse benötigt in diesem Fall eine Kündigungsbestätigung.
Du kannst versuchen, bereits während des Krankengeldbezuges die Mitgliedschaft zu kündigen, z.B. wenn du dies heute machst, dann endet deine Mitgliedschaft
zum 30.04.2013 bei deiner bisherigen Kasse, die dich übrigens wegen einer Erkrankung nicht ablehnen darf. Ich selbst hatte einen solchen Fall noch nicht, aber meiner Ansicht nach kannst du sogar während des Leistungsbezugs die Kasse wechseln, was bedeuten würde - Krankengeld bei Kasse A. bis 30.04.
Kassenwechsel und Leistungsbezug ab 01.05. bei Kasse B. Wie gesagt, meine Meinung, kann ich momentan auch rechtlich nicht belegen, wüsste aber nicht, was dagegen sprechen sollte. Dass sich Kasse B über deinen Wechsel besonders freuen würde, das ist dann ein anderes Thema.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 01.02.2013, 17:31
von Habssatt
Hallo rücken2010

Was ich dir anbieten kann, ohne Kassenwechsel (warum denn? )ist folgende gesetzlich Regelung:
Die Auskunft der AA ist Käse, diese Regelung gilt auch bei auslaufen des AL Geld.


unter Nahtlosigkeitsregelung versteht man den Anspruch auf Arbeitslosengeld eines nicht nur vorübergehend Leistungsgeminderten, der keine versicherungspflichtige Beschäftigung mehr ausüben kann - somit nicht "verfügbar" ist -, bei dem aber auch verminderte Erwerbsfähigkeit (noch) nicht festgestellt wurde. Die Nahtlosigkeitsregelung überbrückt also eine Phase bis zur Klärung der Zuständigkeit zwischen Agentur für Arbeit und gesetzlicher Rentenversicherung.

§ 125 Abs. 1 SGB III gibt einem Arbeitslosen, der nach den Feststellungen der Agentur für Arbeit wegen Minderung seiner Leistungsfähigkeit mehr als 6 Monate nicht mehr in der Lage ist/voraussichtlich nicht mehr in der Lage sein wird, 15 Stunden wöchentlich unter arbeitsmarktüblichen Bedingungen zu arbeiten, einen Anspruch auf Arbeitslosengeld I.

Die Agentur für Arbeit hat den betroffenen Arbeitslosen unverzüglich aufzufordern, innerhalb eines Monats einen Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben zu stellen (§ 125 Abs. 2 SGB III). Stellt der Arbeitslose diesen Antrag fristgemäß, so gilt er zum Zeitpunkt des Antrags auf Arbeitslosengeld (somit rückwirkend) als gestellt. Stellt der Arbeitslose den Antrag nicht, ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld vom Tage nach Ablauf der Frist bis zu dem Tage, an dem der Arbeits-lose den Antrag auf Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder zur Teilhabe am Arbeitsleben nachholt, bzw. Antrag auf Rente wegen Erwerbsminderung stellt.

Die Feststellung, ob verminderte Erwerbsfähigkeit vorliegt, trifft der zuständige Träger der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 125 Abs. 1 S. 2 SGB III).


2. Ich möchte einen Antrag auf BU-Rente stellen. Kann ich irgendwo eine Leistung beziehen, bis der Antrag entschieden ist? Ich kann mir eine teilweise BU vorstellen. Was habe ich dafür zu tun oder worauf soll ich aufpassen?
Siehe oben.



Und wenn der Antrag abgelehnt wird: Was kann ich dann tun? Ich bin 53 Jahre und finde mit eingeschränkter Berufstauglichkeit doch keinen vernünftigen Job mehr, von dem ich leben kann.
Widerspruch gegen den Bescheid, nach weiterer Ablehnung hilft nur noch Sozialgericht.


Gruß

Habssatt

Verfasst: 01.02.2013, 18:03
von Krankenkassenfee
Hallo,

hast Du denn noch Restansprüche auf Arbeitslosengeld? Und wurden vom Krankengeld noch Beiträge für die Arbeitsagentur einbehalten?

Was eine teilweise Erwerbsminderungsrente angeht, hast Du denn in die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlt? Wenn ja, dann kann es sinnvoll sein, jetzt den Rentenantrag zu stellen. Denn sollte das Krankengeld auslaufen und Du kein Arbeitslosengeld bekommen, dann kannst Du Dich vielleicht günstiger als Rentenantragsteller versichern.

Ansonsten bleibt leider nur Hartz IV.

LG, Fee

Verfasst: 01.02.2013, 18:11
von KKA
Ich befinde mich in einer ähnlichen Lage, allerdings als freiwillig Pflichtversicherter. Ist es tatsächlich so, dass mit Beendigung der KG Zahlungen die Mitgliedschaft automatisch endet (und warum eigentlich)? Ist meine Vermutung korrekt, dass die AfA mich am Folgetag 'pflichtversichert' bzw. ich mich darum zu bemühen habe? Abschließend noch die Frage, wie ich nach Ende des ALG I Bezugs krankenversichert bin/sein muss (pflicht, oder nach wie vor freiwllig pflichtvers.)? KVDR kommt nicht in Betracht, da ich lange Zeit im Ausland gearbeitet habe.
Denke die Fragen decken sich teilweise mit denen von Ruecken 2010..

Danke.

Verfasst: 01.02.2013, 18:47
von Habssatt
Ruhen des Anspruchs auf ALG und Nahtlosigkeitsregelung.

Interne Anweisungen:

arbeitsagentur.de/zentraler-Content/A07-Geldleistung/A071-Arbeitslosigkeit/Publikation/pdf/da-alg-p125.pdf


Fragen zur KK Versicherung und AA sehr gut hier erklärt.


hensche.de/Rechtsanwalt_Arbeitsrecht_Handbuch_Arbeitslosengeld_I.html#tocitem13


Gruß

Habssatt

Verfasst: 01.02.2013, 19:37
von Krankenkassenfee
Hallo,

theoretisch endet die Krankenversicherung schon, weil das Versicherungsverhältnis endet. In der Regel beantragen die Leutchen dann Arbeitslosengeld und dann meldet die Arbeitsagentur auch ohne Lücke an.
Nur es gibt einerseits die Aufklärungspflicht und andererseits auch Kunden, die sich im Anschluß ans Krankengeld um nichts kümmern und glauben auch ohne Beitragszahlung läuft alles so weiter.

Für die, die noch im Beschäftigungsverhältnis stehen und die Arbeit nicht wieder aufnehmen, endet sozialversicherungsrechtlich auch das Beschäftigungsverhältnis.

LG, Fee

Verfasst: 03.02.2013, 14:34
von Rossi
Nun ja, ich würde auf jeden Fall ALG I beantragen und auf das Nahtlosigkeitsprinzip verweisen. Im Rahmen des Krankengeldbezuges hast Du wieder eine neue Anwartschaft auf ALG I erworben. Diese Tage zählen als eine ganz normale Beschäftigung.

Die Rechtsgrundlage findet man in § 145 SGB III und nicht in § 125 SGB III. Denn das SGB III wurde mal geändert.

Diese Möglichkeit ALG I zu gewähren, obwohl nach noch arbeitsunfähig ist, wurde speziell für diese Fälle geschaffen.

In der Regel wirst Du vom MD der Bundesagentur untersucht, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen oder Du legst ärztliche Unterlagen vor.

Die Bundesagentur wird Dich dann vermutlich auffordern einen Reha- oder Rentenantrag zu stellen. Bis zur Entscheidung über diesen Antrag zahlt die Bundesagentur in der Regel weiter.

In der Praxis muss man leider die Bundesagentur manchmal mit der Nase auf diese Möglichkeit hinweisen. Ansonsten bekommt man eine Ablehnung, weil man vermeintlich nicht dem Arbeitsmarkt (aufgrund der Krankheit) zur Verfügung steht. Dies ist aber gerade beim Nahtlosigkeitsprinzip nicht der Fall.