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Kein Krankengeld nach fristloser Kündigung
Verfasst: 30.01.2013, 19:31
von Fannie
Ich habe ein großes Problem und weiß nicht mehr weiter. Vielleicht kann mir jemand einen Rat geben.
Ich bin seit dem 10.12.12, wegen psychischer Probleme auch aufgrund Probleme auf der Arbeit, krankgeschrieben. Ich habe meine fristlose Kündigung am 31.12.12 erhalten. Ich habe mir zwar beim Rechtsanwalt Rat geholt aber keine Klage eingereicht, da ich es mit RA nicht hätte bezahlen können und allein psychisch nicht durchgestanden hätte. Heute ärgere ich mich darüber aber ich die Frist ist abgelaufen und leider nicht mehr zu ändern.
Die Krankenkasse hat daraufhin meinen Antrag auf Krankengeld abgewiesen! Ich habe gleich Widerspruch eingelegt. Aber was ist wenn der auch abgewiesen wird? Ist das rechtens?
Verfasst: 30.01.2013, 19:41
von Czauderna
Hallo,
um da richtig beantworten zu können drei Gegenfrage - AU. seit 11.12.2012
wann wurde die Bescheinigung ausgestellt und bis wann geht diese Bescheinigung.
Gibt es eine Folgebescheinigung, von wann ist die und bis wann geht die
Mit welcher Begründung wurde das Krankengeld verweigert ?
Gruss
Czauderna
Verfasst: 30.01.2013, 20:06
von Fannie
Sorry bin etwas aufgeregt wegen der ganzen Sache also:
AU wurde am 10.12.2012 ausgestellt und ist lückenlos mit Folgebescheinigungen bis erstmal zum 15.02.2013. Meine Therapie fängt gerade an also eher noch länger.
Die Begründung: Weil ich wegen Fehlverhalten gekündigt wurde und am Telefon wurde mir gesagt, ich würde ja jetzt auch kein Geld vom Arbeitsamt erhalten und daher auch 3 Monate kein Krankengeld.
Verfasst: 30.01.2013, 20:22
von GerneKrankenVersichert
Bestehe auf einem schriftlichen Bescheid. Für die Aussage der Kasse gibt es keine Rechtsgrundlage, das merken sie hoffentlich dann, wenn sie es schriftlich formulieren sollen.
Eine Frage interessehalber: Um welche Kasse handelt es sich denn?
Verfasst: 30.01.2013, 20:24
von Fannie
AOK Nordost
Im Moment ärgere ich mich so über ihre blöde Werbung:
Wir nehmen Sie so wie sie sind! Ha, das ich nicht lache!
Verfasst: 30.01.2013, 20:25
von Fannie
Ach ja und vielen Dank für den Tip! Aber den schriftlichen Bescheid habe ich ja bekommen auch noch mit dem Hinweis ich solle mich doch beim Arbeitsamt melden damit ich wirtschalftlich versorgt bin. Welche Ironie, vor allem will das Arbeitsamt nichts von dir wissen solange du krankgeschrieben bist und Geld bekomme ich von denen ja auch nicht!
Verfasst: 30.01.2013, 20:28
von GerneKrankenVersichert
Bei der AOK musst du unbedingt darauf achten, dass du immer spätestens am letzten Tag der Krankschreibung eine erneute Krankmeldung vom Arzt erhältst. Krankschreibung bis zum 31.01., erneuter Arztbesuch am 01.02. führt zu einer Lücke, die höchstwahrscheinlich zur Krankengeldeinstellung führt.
Falls du tatsächlich einen schriftlichen ablehnenden Bescheid bekommt, melde dich wieder. Viel Erfolg.
Verfasst: 30.01.2013, 20:32
von Fannie
Da ich ja selber Arzthelferin bin weiß ich das ja zum Glück und ich habe lückenlose Folgebescheinigungen eingereicht.
Verfasst: 30.01.2013, 20:35
von GerneKrankenVersichert
Fannie hat geschrieben:Ach ja und vielen Dank für den Tip! Aber den schriftlichen Bescheid habe ich ja bekommen auch noch mit dem Hinweis ich solle mich doch beim Arbeitsamt melden damit ich wirtschalftlich versorgt bin. Welche Ironie, vor allem will das Arbeitsamt nichts von dir wissen solange du krankgeschrieben bist und Geld bekomme ich von denen ja auch nicht!
Und welche Begründung steht auf dem Bescheid? Kannst du den evtl. einscannen oder abschreiben?
Verfasst: 30.01.2013, 20:45
von Fannie
Ich schreib mal ab, denn ich weiß nicht wie ich das eingescannte Formular hier einfügen kann:
"Aus Anlass der Arbeitsunfähigkeit ab 10.12.2012 haben Sie die Zahlung von Krankengeld beantragt.
Nach Auswertung der vorliegenden Unterlagen haben wir festgestellt, dass Ihr Beschäftigungsverhältnis wegen Fehlverhaltens fristlos gekündigt wurde.
Somit kann keine Krankengeldzahlung erfolgen.
Wichtig für Sie: Damit Sie weiterhin wirtschalftlich versorgt sind, melden Sie sich bitte bei ihrer Argentur für Arbeit."
So, Abschrift beendet.
Ich habe das Ganze jetzt ein wenig gekürzt also den Namen meiner ehemaligen Arbeitsstelle weggelassen, spielt hier ja auch keine Rolle.
Daraufhin habe ich dann einen Widerspruch eingelegt.
Verfasst: 30.01.2013, 20:49
von GerneKrankenVersichert
Es ist keine Rechtsgrundlage angegeben????????????
Verfasst: 30.01.2013, 20:50
von Fannie
Keine Rechtsgrundlage, wirklich nur das was ich hier abgeschrieben habe.
Muß da eine angegeben sein?
Verfasst: 30.01.2013, 20:54
von GerneKrankenVersichert
Ja klar, woher sollst du denn sonst wissen, wogegen du Widerspruch einlegen kannst? Was hast du denn im Widerspruch geschrieben?
Verfasst: 30.01.2013, 20:58
von Habssatt
Nur mal als vorab Info:
Fundstelle: guellich-doebler.de/main.php?p=info&id=13
Krankengeldanspruch auch nach Ende des Arbeitsverhältnisses
Was passiert wenn der Gekündigte erkrankt? Der Krankengeldanspruch gegen seine Krankenkasse reißt nicht ab, nur weil das Arbeitsverhältnis beendet ist (§§ 19 I, 48 I SGB V). Zunächst ist der Arbeitgeber verpflichtet, sechs Wochen Lohn fortzuzahlen (§ 3 EntgeltfortzahlungsG) solange das Arbeitsverhältnis noch besteht; hieran schließt sich nahtlos der Anspruch auf Krankengeld an. Wichtig ist die Vorlage eines Attestes zu einem Zeitpunkt da der Betroffene noch versicherter Arbeitnehmer (§ 5 I Nr. 1 SGB V) ist. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht erst an dem Tage, der auf die Vorlage des Attestes folgt (§ 46 I 2 SGB V). Derjenige, der mit seiner fristlosen Kündigung in der Hand erstmalig einen Arzt aufsucht, kommt also zu spät.
Wenn der Arbeitgeber bei Krankheit nicht zahlt, weil er nicht kann oder will, hat der Versicherte gleichwohl Anspruch auf Krankengeld. Die Krankenkassen haben bei der Berechnung ihrer Beiträge fest die sechswöchige Lohnfortzahlung des Arbeitgebers einkalkuliert. Folglich wird häufig die Krankengeldzahlung erst ab dem 43. Kalendertag, also nach den sechs Wochen aufgenommen. Diese Praxis ist gesetzeswidrig (§ 49 I Nr. 1 SGB V).
Fundstelle 2007 wer weiss was:
Re: Krankengeld bei fristloser Kündigung
Hallo,
wenn zum Zeitpunkt der fristlosen Kündigung bereits Arbeitsunfähigkeit
vorlag dann zahlt die Krankenkasse ab dem Folgetag Krankengeld.
Eine Meldung bei der Agentur kommt nicht in Frage, da der Betreffende
dem Arbeitsmarkt wegen Arbeitsunfähigkeit nicht zur Verfügung
steht. Bei einem Arbeitsgerichtsverfahren wird die Krankenkasse
sich ggf. das zu Unrecht ausgezahlte Krankengeld entweder beim
Versicherten oder durch Abtretungserklärung beim Arbeitgeber
zurückholen.
Gruß
Czauderna
Gruß
Habssatt
Verfasst: 30.01.2013, 21:00
von Czauderna
Hallo,
also das ist krass - die Krankenkasse macht eine Vorverurteilung, in dem sie den Grund des Arbeitgebers übernimmt und will deshalb kein Krankengeld zahlen - sicher ist da keine Rechtsgrundlage angegeben, weil es einfach keine gibt.
Wenn du schon widersprochen hast, dann schiebe noch nach, dass du um einen rechtsmittelfähigen Bescheid bittest und dies, weil du dich bei anderen Kassen bzw. in einem Fachforum schlau gemacht hast.
Ich denke, das wird reichen.
Gruss
Czauderna