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nebenberuflich selbständig, in Trennung lebend, Unterhalt

Verfasst: 29.01.2013, 20:42
von parabell
Hallo,

ich hoffe, mir kann geholfen werden.

Und zwar bin ich seit Jahren selbständig, bis vorletztes Jahr immer in der Familienversicherung, vorletztes Jahr habe ich dann in die freiwillige Krankenversicherung gewechselt als nebenberuflich Selbständige.

Ich hatte den Tarif, bei dem ich bis 850 Euro verdienen darf, also ca. 150 Euro Krankenkassenbeiträge zu zahlen hatte - ich durfte diesen Tarif in Anspruch nehmen, weil ich ja quasi durch meinen Mann versorgt werde und von dem Unterhalt nicht meinen Lebensunterhalt bestreiten muss. So wurde es mir erklärt.

Nun haben mein Mann und ich uns getrennt, seit Mitte letzten Jahres leben wir auch getrennt, und nun möchte die Krankenkasse den Trennungsunterhalt als Einkommen werten und mich für 2012 rückwirkend in die höhere Gruppe einstufen. Also Nachzahlung.

Einzige Chance, aus der Nummer herauszukommen, ist belegen (was ich kann), dass ich in 2012 nur so viel verdient habe, dass ich noch in der Familienversicherung hätte bleiben können. Was auch tatsächlich leider so ist - auch im ersten Jahr der freiwilligen Versicherung konnte ich leider die 150 Euro für die Krankenkasse nicht mit Plus herausholen.

Ich finde es nur etwas widersinnig: wenn ich nun in die Geringfügigkeit zurückgehe und rückwirkend wieder familienversichert werde, DANN zählt der Unterhalt nicht als Einkommen und ich kann bis zur Scheidung froh und glücklich so weiterleben.

Aber ab dem Moment, wo ich freiwillig versichert bin, zählt dieser Trennungsunterhalt als Einkommen, obwohl sich faktisch zum Zustand von vorher (zusammenlebend, aber getrennt) nichts geändert hat.

Ist das rechtens oder kann mir das jemand erklären, wieso die offizielle Trennung nun den Unterschied ausmacht?

Für mich ist die einzige Möglichkeit, erstmal wieder in die Familienversicherung zurückzugehen, und dann das mit meinem Gewerbe zu verdienen, was ich verdienen darf, und nicht noch 250 Euro für die Krankenkasse dazu - was ich auch einfach nicht mehr schaffe zusammen mit der kommenden Nachzahlung.

Ich bin ziemlich verzweifelt.

Vielen Dank im Voraus,

Monika

Verfasst: 29.01.2013, 21:09
von CiceroOWL
Guten Abend Monika

leider sit es so das Unterhalt vom ehegatten zu den beitragspflichten Einnahmen gehört.

tk.de/tk/versicherung-und-tarife/beitraege/beitragspflichtige-einnahmen/345862

trennung heißt, das due denn nich tmehr im Sinne des GG unter dem sChutz der Familie stehst, ergo gehört denn die Unterhaltleistungen des EX zum Einkommen.

Grob umschreiben.

Ich hoffe ich konnte helfen.

Verfasst: 29.01.2013, 21:14
von parabell
Hm, aber zurück in die Familienversicherung kann man bis zur Scheidung?

Ich finde das eine ziemlich seltsame Lösung.

Dankeschön!!

Verfasst: 29.01.2013, 21:39
von CiceroOWL
Ne Gesetzeskonform mit dem Segen des BverG.

Verfasst: 29.01.2013, 21:45
von parabell
Naja, das ist wenigstens ein Lichtblick. :)

Nach der Scheidung geht es dann weiter mit dem Krankenkassenstress..
ich verstehe es nur nicht, dass man es Selbständigen so schwer macht.

Vielen Dank!

Verfasst: 30.01.2013, 15:51
von parabell
Eine Frage noch: darf die Krankenkasse eine komplette Buchführung mit allen ausgeschriebenen Posten von mir verlangen oder darf ich eine vereinfachte EÜR abgeben?

Das darf die doch gar nichts angehen, was da genau in meiner Buchführung steht und von wem?!

Selbst dem Finanzamt übergebe ich ja eine vereinfachte EÜR..

Verfasst: 30.01.2013, 23:58
von Fair und sachlich bleiben
Hallo parabell,

sofern die Einnahmen es ermöglichen, einen erneuten Anspruch auf die Familienversicherung zu erwirken, würde ich dies auf jeden Fall beantragen (und durchsetzen!!!) . Solange man nicht geschieden ist und als nebenberuflich selbständig gilt, ist dies völlig legitim. Wenn kein Anspruch mehr auf die Familienversicherung besteht und eine eigene freiwillige Mitgliedschaft erforderlich ist, sind (fast alle) Einnahmen bei der Beitragsberechnung heranzuziehen, auch Trennungsunterhalt (aber kein Kinderunterhalt).
Ja, die Krankenkassen sind berechtigt, betriebswirtschaftliche Auswertungen anzufordern. Dies ist besondere dann erforderlich, wenn nicht eindeutig ist, ob man Anspruch auf die Familienversicherung hat oder unklar, ob man als nebenberuflich oder hauptberuflich selbständig zu bewerten ist. Für die endgültige Beitragsberechnung sind aber die richtigen Steuerbescheide des Finanzamtes maßgebend, zu dessen Vorlage man ebenfalls verpflichtet ist.

Verfasst: 31.01.2013, 00:02
von parabell
Dankeschön für die Erläuterung!

Es ging mir allerdings nur um den Unterschied, ob sie die gesamte Excel-Tabelle mit allen Einträgen einfordern dürfen, oder ob ich die Liste zu Sachposten zusammenfassen darf, wie ich es auch dem Finanzamt überreiche.

Alles echt schwierig.

Verfasst: 31.01.2013, 00:13
von Fair und sachlich bleiben
Normalerweise reicht die Übersicht der Sachposten. Bei strittigen Fällen wird auch gerne eine Übersicht über die angefallenen Arbeitsstunden gefordert.

Verfasst: 05.02.2013, 11:11
von parabell
Wollte mal schnell einen kleinen Statusbericht geben:

nachdem ich dann tagelang über der EÜR gebrütet hatte und dann am Ende eine schöne, vereinfachte Liste abgeben konnte, bin ich jetzt offiziell wieder familienversichert, gottseidank!

Ich bin so erleichtert, klar ist das nur übergangsweise, aber a) kleiner Geldsegen, den ich nun gut gebrauchen kann und b) ist erstmal für die nächsten Monate der Druck in der Hinsicht raus.

Auftanken!

Dankeschön für die Hilfe!