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Berechnug Beitrag d. Ehefrau, wenn Ehemann privat versichert

Verfasst: 29.01.2013, 16:45
von mgk
Hallo,
ich habe eine Frage zur Berechnung des Beitrages meiner Ehefrau ( als Hausfrau ohne Beschäftigung), die freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist.

Da ich privat versichert bin, wurde unser Jahres-Gesamteinkommen lt. Steuerbescheid halbiert und darauf ( bis zur Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze ) Krankenkassenbeitrag für meine Frau fällig.
Beispiel: Zinserträge im Jahr 24.000 € , sonst keine Einnahmen,
ergibt 12.000 € pro Jahr, also 1000,- €/Monat auf die meine Frau Krankenkasse bezahlen muss.

Nun zur Frage :
Seit kurzer Zeit bin ich arbeitslos gemeldet und bekomme Arbeitslosengeld in Höhe von 1400,-€. Wird das Arbeitslosengeld (welches ja in der Steuererklärung nicht als Einnahme, sonder nur in der Progression berücksichtigt wird) jetzt zur Hälfte mit berücksichtigt, d.h. der Betrag erhöht sich auf 1700,-€ / Monat für meine Frau ?

Verfasst: 29.01.2013, 16:49
von Czauderna
Hallo,
normalerweise tritt bei ALG-1 Bezug Krankenversicherungspflilcht ein und somit Wechsel von der PKV in die GKV - dann hätte die Ehefrau kostenlosen Familienversicherungsschutz. Warum ist das hier nicht passiert ?.
Um die konkrete Frage zu beantworten - ja, die Hälfte würde auch hier zugerechnet werden.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 29.01.2013, 16:52
von mgk
bin schon über 58, und lange privat versichert, deshalb ist Wechsel in die gesetzliche nicht möglich

Verfasst: 29.01.2013, 16:55
von Czauderna
Hallo,
okay, dann wie gesagt das halbe ALG. wird bei der Ehefrau dazugerechnet.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 29.01.2013, 17:02
von mgk
ok, danke für die Antwort.

Kurze Frage noch hinterher:
Ist es eigentlich rechtens, dass der Beitrag immer nach dem Steuerbescheid ( und er ist ja meistens fast 2 Jahre alt ) berechnet wird und dass wenn sich dann aktuell etwas geändert hat ,man keine Rückzahlung bekommt ?

Verfasst: 30.01.2013, 09:25
von Sportsfreund
Hi,

nein, ist nicht normal. Der Einkommenssteuerbescheid dient eigentlich lediglich als Nachweis nur bestimmter Einkommensarten. Nämlich in erster Linie die der selbständigen Tätigkeit (oder Gewerbebetrieb) oder der Eink. aus Vermietung und Verpachtung.

Grundsätzlich gilt, dass die Einkünfte zugrundelegegt werden müssen, die aktuell auch bezogen werden. Änderungen sind grds. auch ab dem Änderungsdatum zu berücksichtigen.
Wenn sich jedoch eine Verringerung der Einkommenshöhe ergeben hat, dann wird das jedoch erst ab dem Folgemonat berücksichtigt, nachdem es der Kasse gemeldet wurde.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 30.01.2013, 11:43
von mgk
Hallo Sportsfreund, danke für die Info !

so habe ich das eigentlich auch gedacht. Nur unsere Kasse legt den Steuerbescheid von 2011 zugrunde ( da war ich noch selbstständig und die Zinseinkünfte waren wesentlich höher, weil Zinsen noch hoch ) und zzgl. mein jetztiges Arbeitslosengeld 2013.

Habe jetzt einmal eine Aufstellung gemacht, was realistisch ist und schriftl. gebeten den Betrag neu anzupassen.

Kann man das mit den "aktuellen Einkünften" irgendwo nachlesen ?
(damit ich das der Kasse ggfs. um die Ohren hauen kann )

Gruss
mgk

Verfasst: 31.01.2013, 08:57
von Sportsfreund
Hi,

maßgeblich für die Beitragseinstufung freiwillig Versicherter sind die einheitlichen "Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler".

Aber dass jetzt aktuell DIE Einkünfte herangezogen werden müssen, die aktuell auch bezogen werden, ist doch wohl logisch.
Nur wenn es halt darum geht, wie HOCH diese sind bzw. wie dies nachzuweisen ist, muss halt ggf. auf ältere Nachweise zurückgegriffen werden. Punkt.
Heißt also: den Steuerbescheid soll man nur dann zugrundelegen, wenn die darüber nachzuweisenden Einkünfte auch immer noch aktuell bezogen werden.

Gruß

Verfasst: 31.01.2013, 11:49
von mgk
Hallo Sportsfreund,

logisch für mich wäre es, wenn ich genau den Jahres-Betrag zahlen müßte , der für mich auch relevant wäre, also wirklioch als Einnahme auch in diesem Jahr vorhanden ist. Dazu gehört für mich auch eine nachträgliche Abrechnung für Mehr- oder Minderbeträge : das wäre logisch und auch gerecht.
Leider ist es aber so, dass die Einstufung für das laufende Jahr aus "belegbaren" Dokumenten ergibt, die aus der Vergangenheit kommen.
Im Falle einer zu hohen Einstufung wird kein Geld zurückgezahlt.

Also versuche ich jetzt die Einstufung zu reduzieren - mal sehen , ob das klappt.
Trotzdem noch einmal Danke! für die Infos.

Gruss
mgk

Verfasst: 31.01.2013, 14:27
von Sportsfreund
Hallo nochmal,
mgk hat geschrieben:Im Falle einer zu hohen Einstufung wird kein Geld zurückgezahlt.
Das stimmt schon. Aber im umgekehrten Fall wird auch kein Geld nachgefordert, oder?
Wenn man jetzt mal davon ausgeht, dass die Steuerbescheide in Jahresabständen erlassen werden, führt die aktuelle Regelung dazu, dass man 1 Jahr lang Beiträge entrichtet aus einem Einkommen, das man 1 Jahr über auch tatsächlich hatte... nur halt zeitversetzt.
Es soll (wohl aus verwaltungstechnischen Gründen) keine rückwirkenden Umstellungen vorgenommen werden, sondern Änderungen grds. immer nur für die Zukunft. Es werde damit keine Nachforderungen gestellt, wenn das Einkommen höher war, aber auch keine Beitragserstattungen, wenn es niedriger war.

Das ist im Großen und Ganzen nicht ganz ungerecht.

Gruß

Verfasst: 31.01.2013, 17:33
von mgk
wenn das so ist, dass nicht rückwirkend berechnet wird, hast Du recht. Aber zumindestens meine Kasse sagt, dass sie sehr wohl rückwärts schaut, ob alles so ok war und auch rückwärts nachberechnet - aber wie gesagt niemals erstattet -- und das finde ich nicht gerecht !
( beim Googeln habe ich schon festgestellt, dass es auch schon Klagen gibt, die aber noch nicht entschieden sind )

Gruss
mgk

Verfasst: 31.01.2013, 17:49
von heinrich
Hallo Sportsfreund,

bist Du bei Deiner KK im Bereich

"Einstugung/Beitragsbechnung für freiwillig Versicherte"

tätig ?

Verfasst: 31.01.2013, 18:11
von Sportsfreund
Hallo heinrich,

nein. Ich bin als Kundenberater tätig.

Gruß
Sportsfreund

Verfasst: 31.01.2013, 18:22
von heinrich
hi Sportsfreund,

dann tu mir mal einen Gefallen.

Frag mal in Deiner KK den Kollegen aus dem zuständigen Fachbereich.


Sag ihm, dass Du meinst, dass jeweils nach dem aktuellen Einnahmen zu berechnen sei.

Da gibt es Menschen, die haben

festverzinzliche Sparbriefe (das könnte ja noch einfach sein)

aber auch
Aktien, Fonds, Discountzertifikate, Aktienzertifikate, Tagesgeld und ich könnte Dir noch eine Dinge aufzählen, was man so hat und anlegt und ausgibt und wieder neu anlegt und was sich sonst noch so ständig ändert

Wie oft im Jahr würden sich dann die "aktuellen" Einnahmen ändern und die Beiträge NEU zu berechnen sein.

Ich glaube, dass Du in dem Thema (sorry, wenn ich dies sage) nicht tief genug drin bist.


ALSO: frag mal bei Deinem Spezialisten nach, ob er in diesem Fall den STeuerbescheid 2011 nehmen würde oder was sonst.

Ich würde mich über die Antwort Deines Kollege, egal wie diese ausfällt, freuen.

Verfasst: 31.01.2013, 20:43
von Sportsfreund
Hallo heinrich,

dieser Problematik bin ich mir durchaus bewusst. Aber vielleicht hab ich mich hier bislang nicht deutlich genug ausgedrückt - vor allem wenn ich den Thread von Anfang an nochmal durchlese, habe ich vielleicht zu unkonkret auf das Problem von mgk geantwortet. Sorry mgk.
Aber zu Deinem Einwand heinrich. Deshalb hatte ich ja folgenden Satz dabei:
Sportsfreund hat geschrieben:Nur wenn es halt darum geht, wie HOCH diese sind bzw. wie dies nachzuweisen ist, muss halt ggf. auf ältere Nachweise zurückgegriffen werden.
Und die Einkünfte aus selbst. Tätigkeit, Gewerbebetrieb, Vermietung und Verpachtung können letzendlich nur durch den Steuerbescheid nachgewiesen werden. Also verlange ich hierfür eben nicht monatliche Auswertungen, Abrechnungen oder Sonstiges.
Und das gleiche gilt für die Eink. a. Kapitalerträgen mit all seinen Facetten (Aktien, Sparbücher usw.). Ich nehm die Nachweise der letzten vorliegenden Jahre. Sei es durch einen Steuerbescheid (aber darin müssen die Kapitalerträge gar nicht mehr aufgeführt sein), oder die Steuerbescheinigungen der jeweiligen Geldinstitute usw.

Dass ich schrieb, nur aktuelle Einkünfte müssten zugrundegelegt werden, bezog sich das nicht auf deren Höhe, sondern ob sie weiterhin auch erzielt werden.
Bsp: Wenn mir ein freiwillig Versicherter erklärt und nachweist, ab so-und-sovielten seine (ggf. nebenberufliche) selbständige Tätigkeit beendet zu haben, dann fallen ab dem Folgemonat diese beitr.pflichtigen Einnahmen weg. Ich verweise dabei nicht auf den zuletzt vorliegenden Steuerbescheid und erhebe daraus weiter Beiträge, nur weil in diesem Bescheid diese Einkünfte noch aufgeführt sind.

Deshalb mgk sollte man Unterscheiden: Änderungen in der Höhe? Oder sogar Änderungen in den Einkunftsarten?
Änderungen in der Höhe sind bei o.g. Einkunftsarten erst mit neuen Steuerbescheiden zu berücksichtigen.
Änderungen in den Einkunftsarten, so wie bei Dir als das ALG (also eine neue Einkunftsart) dazugekommen ist, sind direkt ab der Änderung zu berücksichtigen.

@mgk und heinrich: Hoffentlich konnte ich meine Aussage jetzt verdeutlichen.

Gruß
Sportsfreund