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Versicherungspflichtig Beschäftigter und Arbeitseinkommen
Verfasst: 22.01.2013, 10:15
von Dr. eisenbarth
Hallo Forum,
ich habe eine (bzw. 2) kurze Fragen:
versicherungspflichtig Beschäftigter (ca. 100 Std./Monat, ca. brutto € 3000,00) übt eine selbstständige Tätigkeit aus (ca. 50 Std./Monat, ca. brutto € 1000,00), keine angestellten Beschäftigte.
Die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit sind meiner Meinung nach beitragsfrei. Aber wo steht das in dieser Form? Ich vermute dieses ergibt sich aus dem § 226 SGB V, aber gibt es dazu auch ein Besprechungsergebnis, in dem diese Konstellation explizit erwähnt wird?
Und nun die zweite Frage:
Wie sieht das ganze bei einem Beschäftigten oberhalb der Versicherungspflichtgrenze aus (Umfang der selbstständigen Tätigkeit bleibt gleich)?
Vielen Dank und viele Grüße
Dr. eisenbarth
Re: Versicherungspflichtig Beschäftigter und Arbeitseinkomme
Verfasst: 22.01.2013, 10:23
von Czauderna
Dr. eisenbarth hat geschrieben:Hallo Forum,
ich habe eine (bzw. 2) kurze Fragen:
versicherungspflichtig Beschäftigter (ca. 100 Std./Monat, ca. brutto € 3000,00) übt eine selbstständige Tätigkeit aus (ca. 50 Std./Monat, ca. brutto € 1000,00), keine angestellten Beschäftigte.
Die Einnahmen aus der selbstständigen Tätigkeit sind meiner Meinung nach beitragsfrei. Aber wo steht das in dieser Form? Ich vermute dieses ergibt sich aus dem § 226 SGB V, aber gibt es dazu auch ein Besprechungsergebnis, in dem diese Konstellation explizit erwähnt wird?
Und nun die zweite Frage:
Wie sieht das ganze bei einem Beschäftigten oberhalb der Versicherungspflichtgrenze aus (Umfang der selbstständigen Tätigkeit bleibt gleich)?
Vielen Dank und viele Grüße
Dr. eisenbarth
Hallo,
so wie geschildert liegt hier keine hauptberufliche Selbständigkeit vor - das ergibt sich aus den Vorschriften des SGB V. - ob es dazu ein passendes Beispiel in einen Rundschreiben gibt, kann ich momentan nicht sagen. Jedenfalls sind diese Einnahmen nicht beitragspflichtig, auch dann nicht, wenn wegen der Beschäftigung schon keine Versicherungspflicht besteht, da dann schon aus dem Arbeitsentgelt der Höchstbeitrag gezahlt wird.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 22.01.2013, 12:35
von Dr. eisenbarth
Hallo Czauderna,
vielen Dank für Deine schnelle Antwort.
Bei der 2. Konstellation hätte ich auch selbst drauf kommen können. Ist logisch und nachvollziehbar.
Bei der ersten benötige ich doch irgendwie eine Fundstelle, wo ich das Nachlesen kann. Ein Steuerberater will das haben.
Wenn es doch jemanden gibt, der weiß, wo das geregelt ist, wäre ich um jeden Tipp dankbar.
Vielen Dank nochmal und viele Grüße
Dr. eisenbarth
Verfasst: 22.01.2013, 13:20
von Czauderna
Hallo,
vielleicht hilft das weiter ?
§ 226 SGB V.
(1) 1 Bei versicherungspflichtig Beschäftigten werden der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. das Arbeitsentgelt aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung,
2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
3. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen (Versorgungsbezüge),
4. das Arbeitseinkommen, soweit es neben einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung oder Versorgungsbezügen erzielt wird.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 22.01.2013, 13:59
von broemmel
und Definition Arbeitsentgelt/Arbeitseinkommen
§ 14 SGB IV
§ 15 SGB IV