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SGB V §46 Abs. 2 gilt genau wann?

Verfasst: 16.12.2012, 20:50
von DanySahneMUC
Gilt SGB V §46 Abs. 2 nur für die ersten 4 Wochen nach Einstellung in eine Firma oder auch bei viel späterer Erkrankung mit Krankschreibung (z. B. nach 6 oder 12 Monaten in der Firma)? Es geht um die Regelung, dass man Krankengeld erst ab 2. Tag der Krankschreibung erhält und nicht ab dem 1.

Gilt das auch für die Fortschreibung der Krankschreibung, wenn keine Lücke zwischen den Krankschreibungen besteht, diese aber immer wieder verlängert werden?

Re: SGB V §46 Abs. 2 gilt genau wann?

Verfasst: 17.12.2012, 15:42
von Czauderna
DanySahneMUC hat geschrieben:Gilt SGB V §46 Abs. 2 nur für die ersten 4 Wochen nach Einstellung in eine Firma oder auch bei viel späterer Erkrankung mit Krankschreibung (z. B. nach 6 oder 12 Monaten in der Firma)? Es geht um die Regelung, dass man Krankengeld erst ab 2. Tag der Krankschreibung erhält und nicht ab dem 1.

Gilt das auch für die Fortschreibung der Krankschreibung, wenn keine Lücke zwischen den Krankschreibungen besteht, diese aber immer wieder verlängert werden?
Hallo,
der Krankengeldanspruch beginnt in der Regel mit dem Tag nach ärztlicher Feststellung, also nur bei Erstmeldungen. Der Krankengeldanspruch ruht für die Dauer der Entgeltfortzahlung, d.h. keine Entgeltfortzahlung bedeutet Krankengeld.
Lücken in der Krankschreibung bedeuten bei Beschäftigten eigentlich nur Ende der ersten AU. - Lücke - Beginn der zweiten AU. Eine Folgemeldung bedeutet erst mal keine Lücke. Eine Lücke würde auch heissen - Arbeitsfähigkeit - arbeiten oder Urlaub oder unbezahlter Urlaub
wenn man der Logik folgt ?
Gruss
Czauderna