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Krankengeld, Reha und Arbeitslosigkeit

Verfasst: 09.12.2012, 18:10
von afr
Hallo,

ich beziehe seit Februar 2012 Krankengeld. Im September habe ich eine Reha beantragt ( auf Anraten des Arztes, zeitgleich kam aber auch die Aufforderung der Krankenkasse ), welche allerdings erfolglos verlief. Ich bin jetzt AU aus der Reha entlassen worden und kann meinen alten Beruf nicht mehr ausüben. Es ist durchaus möglich, dass die 78 Wochen KG-Bezug ausgeschöpft werden. Bisher bin ich noch angestellt. Wie wird das KG weiter berechnet, wenn ich vom AG innerhalb des KG-Bezuges gekündigt werde?

Gruß und danke.

Andreas

Verfasst: 09.12.2012, 19:11
von GerneKrankenVersichert
An der Berechnung ändert sich nichts, da der letzte Lohnabrechnungszeitraum vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit maßgeblich ist.

Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit könnte es zu Änderungen kommen, wenn du keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt hast.

Verfasst: 10.12.2012, 13:19
von reallyangry
Und es könnte noch ganz anders kommen:
Schon mal in den letzten drei Jahren Krankengeld erhalten wegen derselben Krankheit???
Könnte es vielleicht im weitesten Sinne eine hinzugetretene Krankheit sein???
Verlass dich bitte nicht darauf, dass du die vollen 78 Wochen Krankengeld erhalten wirst. Da gibt es so manche bösen Überraschungen.
Vielleicht schon mal einen Antrag auf Schwerbehinderung gestellt? Dann kann man dich nicht so ohne weiteres kündigen...Und krankheitsbedingt kann auch nur unter bestimmten Vorraussetzungen gekündigt werden...und...und..und...

LG
ReallyAngry
(Die jetzt gewiss nicht nur den Teufel an die Wand malen möchte)

Verfasst: 10.12.2012, 14:05
von broemmel
reallyangry hat geschrieben: LG
ReallyAngry
(Die jetzt gewiss nicht nur den Teufel an die Wand malen möchte)

....was sie aber tut....

Verfasst: 10.12.2012, 15:32
von Habssatt
@GKV
Bei der Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit könnte es zu Änderungen kommen, wenn du keinen anerkannten Ausbildungsberuf ausgeübt hast.
www.rechtsprechung.niedersachsen.de/jpo ... romHL=true

Auszug:

Nach dem Sinn und Zweck des Krankengeldes soll dieses gerade in Anknüpfung an den letzten Beruf eine Übergangszeit abdecken, die zur Genesung oder beruflichen Umorientierung benötigt wird. Das Krankengeld und die Erwerbsminderungsrente haben unterschiedliche Zielsetzungen. Beim Krankengeld kommt es auf Arbeitsunfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit an. Für einen Anspruch auf Erwerbsminderungsrente kommt es hingegen grundsätzlich auf Leistungsunfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. Bewusst sind die Anforderungen unterschiedlich hoch. Ein Krankengeldanspruch ist wesentlich schneller gegeben. So kann jemand - wie auch im vorliegenden Fall - durchaus für seine konkrete letzte Tätigkeit arbeitsunfähig sein, aber in der Lage auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zumindest noch leichte Tätigkeiten zu verrichten. Diese Unterscheidung ist vom Gesetzgeber ausdrücklich vorgesehen und auch gewollt gewesen. Der Versicherte soll durch das Krankengeld schnell und für eine ausreichend lange Übergangszeit Lohnersatz erhalten. Die Begrenzung auf 78 Wochen schützt die Krankenversicherung ausreichend vor einer dauerhaften Inanspruchnahme. Eine weitere Begrenzung auf vorübergehende Krankheiten ist nicht angezeigt.


Gruß

Habssatt

Verfasst: 10.12.2012, 17:03
von reallyangry
Absatz 33 dieses Urteils:
33 Auch nach systematischer Auslegung sind dauerhafte Krankheiten erfasst. Denn die Norm begrenzt den Krankengeldanspruch auf 78 Monate Arbeitsunfähigkeit für dieselbe Krankheit. Eine Krankheit, die derart lange dauert, ist entweder besonders schwer oder nicht behandelbar. Es ist aber trotzdem gerade dieser erhebliche Zeitraum vom Krankengeld umfasst.
OOOPS...das wären ja tolle Aussichten....????

Wird aber leider unten weiter wieder richtig (78 Wochen) gestellt.

Und wirklich interessant ist Absatz 35 ff (selber lesen)
Gruß
RA

Verfasst: 10.12.2012, 18:20
von GerneKrankenVersichert
@ Habssatt: Was willst du mir jetzt damit sagen?

Verfasst: 10.12.2012, 19:53
von Habssatt
@GKV
@ Habssatt: Was willst du mir jetzt damit sagen?
Nichts! :D es war nur als Info für afr gedacht,mit Hinweis auf dein Zitat, wegen der Übersichtlichkeit auf was das Urteil bezogen ist.