Zuzahlungsbefreiung: Belastungsgrenze bei Vorauszahlung

Welche Leistungen werden von den gesetzlichen Krankenkassen bezahlt?

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vlac
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Zuzahlungsbefreiung: Belastungsgrenze bei Vorauszahlung

Beitrag von vlac » 05.12.2012, 17:49

Hallo,

ich bin im beruflichen Umfeld über eine Frage gestolpert, von der ich hoffe, dass Ihr mir eine Antwort darauf geben könnt - und bedanke mich schon einmal vorab dafür.

Los geht's: Person A, ledig, keine Kinder, erhält Ende des Jahres 0 eine Diagnose, die eine langfristige regelmäßige ärztliche Behandlung erforderlich macht.

Anfang des Jahres 1 beantragt Person A bei seiner Krankenkasse die Befreiung von den Zuzahlungen für dieses Jahr durch Vorauszahlung auf der Grundlage der regulären Belastungsgrenze von zwei Prozent seiner / ihrer Einkünfte zum Lebensunterhalt, und bekommt diese auch gewährt.

Ende des Jahres 2 besorgt sich Person A dann die ärztliche Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Erkankung nach §62 SGB V, aus der hervor geht, dass sich diese Person seit Ende des Jahres 0 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befindet.

Die Fragen: Wann beginnt die Absenkung der Belastungsgrenze auf ein Prozent? Und: Wird für das Jahr 1 neu berechnet?

Nochmals vielen Dank.

Czauderna
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Re: Zuzahlungsbefreiung: Belastungsgrenze bei Vorauszahlung

Beitrag von Czauderna » 05.12.2012, 19:14

vlac hat geschrieben:Hallo,

ich bin im beruflichen Umfeld über eine Frage gestolpert, von der ich hoffe, dass Ihr mir eine Antwort darauf geben könnt - und bedanke mich schon einmal vorab dafür.

Los geht's: Person A, ledig, keine Kinder, erhält Ende des Jahres 0 eine Diagnose, die eine langfristige regelmäßige ärztliche Behandlung erforderlich macht.

Anfang des Jahres 1 beantragt Person A bei seiner Krankenkasse die Befreiung von den Zuzahlungen für dieses Jahr durch Vorauszahlung auf der Grundlage der regulären Belastungsgrenze von zwei Prozent seiner / ihrer Einkünfte zum Lebensunterhalt, und bekommt diese auch gewährt.

Ende des Jahres 2 besorgt sich Person A dann die ärztliche Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Erkankung nach §62 SGB V, aus der hervor geht, dass sich diese Person seit Ende des Jahres 0 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befindet.

Die Fragen: Wann beginnt die Absenkung der Belastungsgrenze auf ein Prozent? Und: Wird für das Jahr 1 neu berechnet?

Nochmals vielen Dank.
Hallo,
so, aus dem Bauch heraus, sage ich - Jahr 1 wird neu berechnet, weil er bereits mit dem Jahr 0 die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
Aber, nur ein Bauchgefühl - morgen kann ich mehr sagen (hoffentlich).
Gruss
Czauderna

Aha
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Beitrag von Aha » 05.12.2012, 20:58

Ich würde sagen, dass Jahr 1 neu berechnet wird, da ja im Jahr 0 begonnen und im Laufe des Jahres 1 das eine Jahr herum ist, das für Chroniker erforderlich ist. Also rückwirkende Umrechnung für Jahr 1.

broemmel
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Beitrag von broemmel » 05.12.2012, 22:35

Eine Neuberechnung kommt eigentlich nur in Ausnahmefällen in Betracht

http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... 494#gld3.1

siehe Punkt 8

vlac
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Beitrag von vlac » 05.12.2012, 23:14

Hallo,

zunächst einmal vielen Dank für Eure Mühen.

@broemmel: Worüber ich gestolpert bin, ist das Beispiel 1a unter 3.2 in den Richtlinien - da ist dann wiederum von einer Neuberechnung die Rede.

Wobei der von mir beschriebene Fall etwas anders gelagert ist: Hier war die chronische Erkrankung vor der Vorauszahlung im Jahr 1 noch nicht bekannt gewesen und soll erst Ende des Jahres 2 überhaupt festgestellt werden.


Nochmals vielen Dank.

Edit: 3.1 durch 3.2 ersetzt

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