Hallo,
ich bin im beruflichen Umfeld über eine Frage gestolpert, von der ich hoffe, dass Ihr mir eine Antwort darauf geben könnt - und bedanke mich schon einmal vorab dafür.
Los geht's: Person A, ledig, keine Kinder, erhält Ende des Jahres 0 eine Diagnose, die eine langfristige regelmäßige ärztliche Behandlung erforderlich macht.
Anfang des Jahres 1 beantragt Person A bei seiner Krankenkasse die Befreiung von den Zuzahlungen für dieses Jahr durch Vorauszahlung auf der Grundlage der regulären Belastungsgrenze von zwei Prozent seiner / ihrer Einkünfte zum Lebensunterhalt, und bekommt diese auch gewährt.
Ende des Jahres 2 besorgt sich Person A dann die ärztliche Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Erkankung nach §62 SGB V, aus der hervor geht, dass sich diese Person seit Ende des Jahres 0 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befindet.
Die Fragen: Wann beginnt die Absenkung der Belastungsgrenze auf ein Prozent? Und: Wird für das Jahr 1 neu berechnet?
Nochmals vielen Dank.
Zuzahlungsbefreiung: Belastungsgrenze bei Vorauszahlung
Moderatoren: Czauderna, Karsten
Re: Zuzahlungsbefreiung: Belastungsgrenze bei Vorauszahlung
Hallo,vlac hat geschrieben:Hallo,
ich bin im beruflichen Umfeld über eine Frage gestolpert, von der ich hoffe, dass Ihr mir eine Antwort darauf geben könnt - und bedanke mich schon einmal vorab dafür.
Los geht's: Person A, ledig, keine Kinder, erhält Ende des Jahres 0 eine Diagnose, die eine langfristige regelmäßige ärztliche Behandlung erforderlich macht.
Anfang des Jahres 1 beantragt Person A bei seiner Krankenkasse die Befreiung von den Zuzahlungen für dieses Jahr durch Vorauszahlung auf der Grundlage der regulären Belastungsgrenze von zwei Prozent seiner / ihrer Einkünfte zum Lebensunterhalt, und bekommt diese auch gewährt.
Ende des Jahres 2 besorgt sich Person A dann die ärztliche Bescheinigung zur Feststellung einer schwerwiegenden chronischen Erkankung nach §62 SGB V, aus der hervor geht, dass sich diese Person seit Ende des Jahres 0 in regelmäßiger ärztlicher Behandlung befindet.
Die Fragen: Wann beginnt die Absenkung der Belastungsgrenze auf ein Prozent? Und: Wird für das Jahr 1 neu berechnet?
Nochmals vielen Dank.
so, aus dem Bauch heraus, sage ich - Jahr 1 wird neu berechnet, weil er bereits mit dem Jahr 0 die zeitlichen Voraussetzungen erfüllt hat.
Aber, nur ein Bauchgefühl - morgen kann ich mehr sagen (hoffentlich).
Gruss
Czauderna
Eine Neuberechnung kommt eigentlich nur in Ausnahmefällen in Betracht
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... 494#gld3.1
siehe Punkt 8
http://www.bkk.de/arbeitgeber/neu-lexik ... 494#gld3.1
siehe Punkt 8
Hallo,
zunächst einmal vielen Dank für Eure Mühen.
@broemmel: Worüber ich gestolpert bin, ist das Beispiel 1a unter 3.2 in den Richtlinien - da ist dann wiederum von einer Neuberechnung die Rede.
Wobei der von mir beschriebene Fall etwas anders gelagert ist: Hier war die chronische Erkrankung vor der Vorauszahlung im Jahr 1 noch nicht bekannt gewesen und soll erst Ende des Jahres 2 überhaupt festgestellt werden.
Nochmals vielen Dank.
Edit: 3.1 durch 3.2 ersetzt
zunächst einmal vielen Dank für Eure Mühen.
@broemmel: Worüber ich gestolpert bin, ist das Beispiel 1a unter 3.2 in den Richtlinien - da ist dann wiederum von einer Neuberechnung die Rede.
Wobei der von mir beschriebene Fall etwas anders gelagert ist: Hier war die chronische Erkrankung vor der Vorauszahlung im Jahr 1 noch nicht bekannt gewesen und soll erst Ende des Jahres 2 überhaupt festgestellt werden.
Nochmals vielen Dank.
Edit: 3.1 durch 3.2 ersetzt