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Recht auf Auskunft über Datenweitergabe durch Krankenkasse

Verfasst: 04.12.2012, 18:38
von Machts Sinn
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Verfasst: 06.12.2012, 17:47
von ippuj
Den letzten Satz aber nicht übersehen:

Im vorliegenden Fall hob der Senat das vorinstanzliche Urteil des Landessozialgerichts (LSG) auf und verwies den Rechtsstreit an das LSG Rheinland-Pfalz zurück. Die beklagte Kasse kann im wieder eröffneten Berufungsverfahren das fehlende Vorverfahren nun nachholen.

Verfasst: 29.01.2013, 12:43
von Machts Sinn
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Verfasst: 29.01.2013, 13:14
von Bully

denn was nützt es ihm nach vielleicht 8 Jahren oder mehr zu erfahren, was er 2005 wissen wollte?
Hallo,

Naaaaaaaaaaaaaaa :)

es soll ja auch vorkommen, das sich Dank dem § 44 SGB X

Verfahren NEU aufrollen lassen.

Gruß Bully

Verfasst: 29.01.2013, 20:37
von CiceroOWL
Machts Sinn hat geschrieben:
ippuj hat geschrieben: Die beklagte Kasse kann im wieder eröffneten Berufungsverfahren das fehlende Vorverfahren nun nachholen.
Was heißt "kann" sie "muss" - und dafür hat sie höchstrichterliche Vorgaben bekommen, hoch interessant weil "der erkennende Senat für die weitere Sachbehandlung auf Folgendes ergänzend hinweist" (ab Nr. 16):

https://sozialgerichtsbarkeit.de/sgb/es ... &id=158080
CiceroOWL hat geschrieben: Scheitern ist so schön[/

.


Scheitern mit den den eignen Ansprüchen, wenn man versucht Sachen vor dem dem BverG zubringen Urteile falsch zitiert und aus dem Zusammenhang reißt udn und dabei scheitert. Das Urteil behandelt wennichmich nicht ganz irre den Zusammenhang zw Leitungsauskunft usw....