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Berechnung der Krankenkassenbeiträge bei Selbständigen
Verfasst: 04.12.2012, 15:26
von apa67
Die Berechnung der Krankenkassenbeiträge bei Selbständigen freiwillig Versicherten erfolgt auf Grundlage des letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheides. Auch wenn dieser Einkommensverhältnisse von vor 1-2 Jahren reflektiert.
Diese Praxis führt unter Umständen dazu, dass man rückwirkend über den Beitragsbemessungsgrenze eingestuft wird, und damit Höchstbeiträge zahlt, obwohl der aktuelle Einkommenssituation ggf. wesentlich schlechter aussieht.
Re: Berechnung der Krankenkassenbeiträge bei Selbständigen
Verfasst: 05.12.2012, 15:40
von Czauderna
apa67 hat geschrieben:Die Berechnung der Krankenkassenbeiträge bei Selbständigen freiwillig Versicherten erfolgt auf Grundlage des letzten verfügbaren Einkommensteuerbescheides. Auch wenn dieser Einkommensverhältnisse von vor 1-2 Jahren reflektiert.
Diese Praxis führt unter Umständen dazu, dass man rückwirkend über den Beitragsbemessungsgrenze eingestuft wird, und damit Höchstbeiträge zahlt, obwohl der aktuelle Einkommenssituation ggf. wesentlich schlechter aussieht.
Hallo apa67,
bist im falschen Forumsabschnitt gelandet ??
Zum Thema - sieht so aus, als ob du recht hättest, aber machen wir mal
ein Beispiel dazu:
2008 : 2000,00 € beitragspflichtig lt. Schätzung
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2008 - der Kasse vorgelegt am
15.3.2009 bestätigt dieses Einkommen.
Einstufung ab 01.04.2009 nach 2000,00 €
Einkommensteuerbescheid für 2009 ergibt 3000,00 € - Bescheid wird am 15.3.2010 vorgelegt.
keine Nachforderung - Einstufung ab 01.04.2010 nach 3000,00 €
Einkommensteuerbescheid für 2010 ergibt 1500,00 € - Bescheid wird am
15.03.2011 vorgelegt.
keine Rückerstattung - Einstufung ab 1.4.2011 nach 1500,00 € bzw. nach
Mindestbemessungsgrenze 1950,00 €.
Einkommensteuerbscheid 2011 ergibt 4000,00 € - Bescheid wird am 15.03.2012 vorgelegt.
keine Nachforderung - Einstufung ab 01.04.2012 nach 4000,00 € bzw. nach der Beitragsbemessungsgrenze von 3825,00 €
Du siehst, es gleicht sich über die Jahre verteilt immer wieder aus
(Ausnahme, wenn die selbständige Tätigkeit beendet wird.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.12.2012, 19:14
von heinrich
hat das Bundessozialgericht so auch gerechtfertigt angesehen
BSG vom 22.03.2006
entscheidende Passage: "gleicht sich im Laufe der Zeit ".
Fragesteller: wenn du geschickt bist, dann machst Du dann, wenn
Du hoch eingestuft bist und der nächste STB wird niedrigere Einkünfte ausweisen, den nächsten STB eben SCHNELL.
Wenn Du niedrig eingestuft bist und der nächste STB wird hoch sein, dann machst Du den nächsten erst laaaangsam und späääät.
Duuuuu wirst Dich, wenn Du dies jetzt verstanden hast, sicherlich niemals mehr im Leben über diese Regelung beschweren.
mag im Prinzip stimmen...
Verfasst: 07.12.2012, 19:33
von apa67
... dumm nur, wenn man sich in einem Jahr selbständig gemacht hat, in dem man noch sehr gut als Angestellter verdient hat.
Und dann mit Überbrückungsgeld losgelegt hat und dadurch niedrig in der GKV eingestuft wird.
Und dann nach 1-2 Jahren den Steuerbescheid für das Gründungsjahr bei der GKV einreicht.
Dann bekommt man nämlich holterdipolter einfach einmal ein paar tausend Euro Nachzahlung aufgebrummt.
Und da hilft mir auch nicht, dass sich irgendetwas irgendwann ausgleicht. Letzteres mag für den Fall akzeptabel sein, dass man ein niedrig beginnendes und stetig wachsendes (oder auch wechselndes) Einkommen erzielt.
Für Gründer, ist das eine Falle. Und hohe Nachforderungen - die dann vielleicht in ein wirtschaftlich schlechtes Jahr Fallen - können zum Eid führen.
Was bei mir zum Glück nicht der Fall war...
Verfasst: 07.12.2012, 21:02
von Czauderna
Hallo,
Auch richtig, aber es ist immer ein gewisses Risiko ist immer dabei wenn man sich selbständig macht. Klar ist auch,dass man nicht an alles denken kann und auch nicht alle Eventualitäten mit einbeziehen kann.
Gruss
Czauderna
Verfasst: 07.12.2012, 21:06
von amerin
Naja, wenn man in einem Jahr "noch sehr gut als Angestellter verdient hat", dann sollte man doch deswegen als nebenberuflich selbständig eingestuft werden und hauptberuflich als Arbeitnehmer...
macht keinen Unterschied.
Verfasst: 08.12.2012, 00:26
von apa67
... denn es zählt der letzte Einkommensteuerbescheid für die Einstufung als freiwillig selbständig gesetzlich Versicherter. No matter where the money came from...
Das ist zwar Schwachsinn, aber so ist das halt mit unserer Politik und Verwaltung, wenn sie mal wieder über-gründlich sein wollen. Der Schuss geht regelmäßig nach hinten los.
Ganz zu schweigen davon, dass mir mal jemand erklären muss, wie das mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar ist, dass für Selbständige der GKV Beitrag auf Grund ihres jährlichen Gesamteinkommens berechnet wird, für Angestellte "nur" aufgrund des monatlich ausgezahlten Gehalts.
Wahrscheinlich sollte diese Regelung eine Art Motivationsfaktor dafür sein, dass Selbständige ja nicht in die gesetzliche Krankenversicherung gehen. Sozusagen ein Zuckerl für die privaten Krankenversicherungen.
Verfasst: 08.12.2012, 19:45
von heinrich
die Einnahmen aus der Beschäftigung, die vor der freiwilligen Versicherung lagen, sind doch überhaupt nicht beitragspflichtig zur freiwilligen Versicherung.
Der Gründungszuschuss wird auch nur soooo lange angesetzt, wie er gezahlt wurde.
Wenn Du dann noch eine Nachzahlung leisten musst, dann hast Duuuu Dich zu niedrig bei Beginn der freiwillgen Versicherung eingeschätzt.
Nicht immer die Schuld bei anderen suchen.
wenn man die Fakten nicht kennt...
Verfasst: 08.12.2012, 19:55
von apa67
... sollte man sich nicht zu Aussagen über andere Personen hinreißen lassen.
Re: macht keinen Unterschied.
Verfasst: 08.12.2012, 22:11
von GerneKrankenVersichert
apa67 hat geschrieben:... denn es zählt der letzte Einkommensteuerbescheid für die Einstufung als freiwillig selbständig gesetzlich Versicherter. No matter where the money came from...
Das ist zwar Schwachsinn, aber so ist das halt mit unserer Politik und Verwaltung, wenn sie mal wieder über-gründlich sein wollen. Der Schuss geht regelmäßig nach hinten los.
Oh nein, bitte nicht die ganz große Keule. Nach den Fakten, die ich hier gelesen habe, schließe ich mich heinrich an. Entweder wurde zu Beginn ein zu niedriges Einkommen geschätzt oder die Kasse hat einen Fehler gemacht, indem sie das Einkommen aus der Tätigkeit, die schon beendet war, angerechnet hat.
apa67 hat geschrieben:
Ganz zu schweigen davon, dass mir mal jemand erklären muss, wie das mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar ist, dass für Selbständige der GKV Beitrag auf Grund ihres jährlichen Gesamteinkommens berechnet wird, für Angestellte "nur" aufgrund des monatlich ausgezahlten Gehalts.
Das hat das BVerfG bereits ausführlich getan.
apa67 hat geschrieben:
Wahrscheinlich sollte diese Regelung eine Art Motivationsfaktor dafür sein, dass Selbständige ja nicht in die gesetzliche Krankenversicherung gehen. Sozusagen ein Zuckerl für die privaten Krankenversicherungen.
Welche diese Regelung? Die Entscheidung deiner Kasse, die evtl. falsch war?
Re: macht keinen Unterschied.
Verfasst: 10.12.2012, 09:55
von Sportsfreund
apa67 hat geschrieben:Ganz zu schweigen davon, dass mir mal jemand erklären muss, wie das mit dem Gleichheitsgebot des Grundgesetzes vereinbar ist, dass für Selbständige der GKV Beitrag auf Grund ihres jährlichen Gesamteinkommens berechnet wird, für Angestellte "nur" aufgrund des monatlich ausgezahlten Gehalts.
Hi,
was ist denn daran verkehrt? Der SV-Beitrag muss mtl. gezahlt werden. Arbeitnehmer bekommen mtl. ein nachgewiesenes Geld. Kein Problem also.
Selbständige können doch mtl. kein Einkommen nachweisen. Es bleibt als Nachweis für die Kassen ja nur der Steuerbescheid. Und da hier die Jahressummer drin steht, muss man das logischerweise durch 12 teilen, will man das mtl. Einkommen wissen.
Aber egal wie: Letztendlich haben Selbständige und Arbeitnehmer über ein Jahr hinweg Prozent X aus ihrem Jahresbruttoeinkommen zahlen müssen.
Wo ist hier also ein Verstoß gegen das Gleichheitsgebot?
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 09.01.2013, 02:35
von Untertan
Das mag rechtlich gesehen in Ordnung sein - aber in der Realität ist das ganz schöne Schikane.
Man muss als Selbstständiger ständig dort antanzen wenn sich das Gehalt geändert hat und einen (wenn auch älteren) EkSt-Beleg vorlegen.
Denn der neueste Beleg ist halt nicht immer gleich so schnell zurück weil die Mühlen beim FA nicht so schnell mahlen.
Und der wird schon wieder im nächsten Brief von der GKV gedroht selbst einen Beitrag-Satz zu erheben wenn man nicht innerhalb der nächsten 2 Wochen antanzt und irgendwas vorlegt.
Das hört sich ja immer ganz harmlos an - allerdings bezahlt man als Selbstständiger immer den doppelten Satz obwohl die meisten wohl kaum das doppelte wie ein Angestellter verdienen.
m.M. nach ist das viel zu viel.Und das lustige ist: Als Rentner darf man dann trotz Ruhestands immernoch den vollen doppelten Satz
Arbeitnehmer/Arbeitgeber-Anteil auf alle Einnahmen/Rücklagen zahlen.
Ich kann das nicht - das weiß ich jetzt schon.
Grüße Untertan
Verfasst: 09.01.2013, 08:23
von Czauderna
Hallo Untertan,
doch, du wirst das können, denn im Gegensatz zur PKV. bemisst sich der Beitrag immer am tatsächlichen Einkommen, d.h. wenn du später mal als Rentner versichert sein wirst und wenn wir mal davon ausgehen, dass du aufgrund deiner Vorversicherungszeit da sogar pflichtversichert bist, dann zahlst du "nur" für deine Rente und ggf. für Versorgungsbezüge - du zahlst dann auch icht deinen Beitrag alleine, sondern die (gesetzliche) Rentenversicherung übernimmt einen Teil davon.
Selbst dann, wenn du dich auch als Rentner freiwillig versichern musst, bekommst du auch einen Beitragszuschuss von der Rentenversicherung, für den Rest deines Einkommens (bis zur Beitragsbemessungsgrenze), da musst du tatsächlich den Beitrag in voller Höhe selbst tragen, aber auch hier gilt, je mehr Einkommen um so höher der Beitrag.
Wenn es nämlich so wäre, wie du es beschreibst, dann muessten so ziemlich alle "Kleinunternehmer", im Rentenalter Insolvenz anmelden - so ist es aber nicht.
Was ich allerdings auch kritisch sehe, ist die Ungleichbehandlung bei der Beitragsbemessung von freiwillig und Pflichtversicherten - mir schwebt da immer ein Beispie aus der PRaxisl vor Augen - 1. Rentner - pflichtversichert - Rente 500,00 € - dazu Mieteinnahmen von 3000,00 € mtl. - Krankenversicherung wird nur nach 500,00 € gezahlt (77,50 €, davon ca. die Hälfte vom RV-Träger) - 2. Rentner - freiwillig versichert - Rente 500,00 € - Mieteinnahmen 3000,00 € - Krankenversicherung muss nach 3500,00 € gezahlt werden - Beitragszuschuss vom RV-Träger gibt es nur für die Rente).
Gruss
Czauderna
Verfasst: 09.01.2013, 09:20
von heinrich
moin Czauderna,
ich habe mir und es meinen Kunden immer so erklärt,
dass dies keine Ungerechtigkeit ist,
sondern, dass der Rentner der die Voraussetzungen für die KVdR erfüllt (also 90 % in der zweiten Erwerbslebenshälfte versichert war)
als BELOHNUNG nuuuuur von der Rente und nicht von anderen Einnahmen Beiträge zahlen muss.
Allen Kunden (auch die, die so gerade vor dem 55. Lebensjahr wieder in die GKV reinkommen), denen ich dies erkläre VERSTEHEN dies sehr genau.
Gerechtigkeit gibt es nicht, dann dürfte es keine Beitragsbemessungsgrenze geben. Aber dies wäre ein anderes Thema
Verfasst: 09.01.2013, 09:29
von Czauderna
Hallo Heinrich,
ja, so kann man es erklären, den Rentnern, aber ersetze "Rentner" doch einfach mal mit pflichtversichertem Studenten und freiwilligen versichertem Studenten oder überhaupt Arbeitnehmer (pflichtversichert) und Selbständigen mit identischen Arbeitsentgelt bzw. Arbeitseinkommen von z.B. nachweislich 900,00 € mtl. zzgl. jeweils 1000,00 € Mieteinnahmen.
Wo bleibt da die Belohnung ?
Gruss
Czauderna