Beendigung Fami / 3 Monatsfrist für freiw. Kv.
Moderator: Czauderna
Beendigung Fami / 3 Monatsfrist für freiw. Kv.
Nun helft mir mal auf die Sprünge.
Ich kann es derzeit nicht glauben bzw. verstehen.
Die Familienversicherung hängt natürlich an der Mitgliedschaft des Stammversicherten. Wenn der Stammversicherte aus der GKV ausscheidet, dann endet im ersten Anlauf natürlich auch die Familienversicherung.
Aber dann genau geht es in der Praxis um die Einhaltung der 3-Monatsfrist für die freiw. Kv.
Wenn bspw. die Eheleute schon seit Jahren getrennt leben, wie bekommt die familenversicherte Ehefrau mit, dass der Ehemann vielleicht nicht mehr versichert ist? Es bestehen keine Kontakte! Wie kann die Ehefrau - wenn keine Kontakte bestehen - dann hier die 3 Moantsfrist wahren.
Ein Kassenmitarbeiter hat mir letzte Woche verklickert, dass dann die Ehefrau bei der Kasse alle 2 Monate nachfragen soll, ob der Ehemann noch versichert ist. Denn nur so kann man die 3-Monatsfrist für eine evtl. freiw. Kv. wahren.
Ich kann es derzeit nicht glauben bzw. verstehen.
Die Familienversicherung hängt natürlich an der Mitgliedschaft des Stammversicherten. Wenn der Stammversicherte aus der GKV ausscheidet, dann endet im ersten Anlauf natürlich auch die Familienversicherung.
Aber dann genau geht es in der Praxis um die Einhaltung der 3-Monatsfrist für die freiw. Kv.
Wenn bspw. die Eheleute schon seit Jahren getrennt leben, wie bekommt die familenversicherte Ehefrau mit, dass der Ehemann vielleicht nicht mehr versichert ist? Es bestehen keine Kontakte! Wie kann die Ehefrau - wenn keine Kontakte bestehen - dann hier die 3 Moantsfrist wahren.
Ein Kassenmitarbeiter hat mir letzte Woche verklickert, dass dann die Ehefrau bei der Kasse alle 2 Monate nachfragen soll, ob der Ehemann noch versichert ist. Denn nur so kann man die 3-Monatsfrist für eine evtl. freiw. Kv. wahren.
§ 26 SGB X , die Frist beginnt dann zu laufen wenn die Benachrichtigung inden Machtbereich des Empfängers gelangt. Soll heißen Benachrichtung ging am 10.11. raus Frist laüft denn ab dem 13 .11. 12. meiner Meinung nach. Kann ja auch sein das sagen wir mal durch prozessuale Disharmonien, das ganze erst 3 Monate später geschieht, ergo am 10.01.13, da aber der zuständige SV Träger im Sinne von § 13 - 18 SGB I Hinweis und Aufklärungspflicht, dies geshieht fängt denn halt die Frist am 14.01.2013 an zulaufen, meiner Meinung nach.
siehe § 39 SGB X
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/39.html
siehe § 39 SGB X
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbx/39.html
Die Frage ist doch auch, ob die Kasse überhaupt die Beendigung der Familienversicherung feststellen muss.
Die Familienversicherung entsteht kraft Gesetz, wenn die Voraussetzungen vorliegen, genauso endet die Familienversicherung auch, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Gibt es im Bereich der Beendigung der Familienversicherung einen sog. Selbstverzug durch das Gesetz, oder muss die Kasse dies feststellen bzw. in der Praxis umsetzen?
Es geht doch auch schon bei einer Scheidung los. Muss die Kasse nach der Scheidung noch feststellen, dass die Voraussetzungen der Fami nicht mehr vorliegen oder erledigt sich alles von selber?
Die Familienversicherung entsteht kraft Gesetz, wenn die Voraussetzungen vorliegen, genauso endet die Familienversicherung auch, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vorliegen.
Gibt es im Bereich der Beendigung der Familienversicherung einen sog. Selbstverzug durch das Gesetz, oder muss die Kasse dies feststellen bzw. in der Praxis umsetzen?
Es geht doch auch schon bei einer Scheidung los. Muss die Kasse nach der Scheidung noch feststellen, dass die Voraussetzungen der Fami nicht mehr vorliegen oder erledigt sich alles von selber?
Nein so was wie Scheidung erledigt sich nicht von selber, da braucht man denn die entsprechenden rechtsgültigen Unterlagen zu usw. wenn diese denn vorliegen wird denn entsprechend die Familienversicherung entsprechend per Bescheid / Schreiben beendet. > § 10 SGB V, fehlende Vorraussetzungen > Meiner Meinung nach.
Hallo,
klar, die Familienversicherung erlischt kraft Geset wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Feststellen des Endes der Familienversicherung kann die Kasse allerdings nur, wenn ihr auch das Datum des Wegalls der Voraussetzungen bekannt sind. Nehmen wir als Beispiel die Altersgrenzen bei Kindern (23 und 25 Lebensjahr) - die stehen fest und da sollten die Kassen von sich aus tätig werden und die Versicherten entsprechend informieren bzw. prüfen ob eine weitere Versicherung möglich ist.
Überschreiten der Einkommensgrenzen dagegen ist nicht kassenseitig möglich, sondern muss vom Versicherten mitgeteilt werden - dafür wurden auch die Kassen seitens des BVA. zwingend verpflichtet in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen die Versicherten entsprechend zu befragen.
Was die 3-Monatsfrist angeht, so wurde es hier schon geschrieben, die beginnt nicht immer mit dem Ende der Familienversicherung sondern mit der Bekannntgabe durch die Kasse, d.h. ende der Fahi am 31.12. 2011 - erstmalige Mitteilung durch die Kasse am 15.11.2012 - Ende der 3-Monatsfrist 15.2.2013 rückwirkend zum 1.1.2012 eigene Versicherung möglich.
Läuft eigentlich in der Praxis genau so., aber auch hier gilt "Ausnahmen bestätigen die Regel" und wegen der Ausnahmen sind wir hier tätig.
Gruss
Czauderna
klar, die Familienversicherung erlischt kraft Geset wenn die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind. Feststellen des Endes der Familienversicherung kann die Kasse allerdings nur, wenn ihr auch das Datum des Wegalls der Voraussetzungen bekannt sind. Nehmen wir als Beispiel die Altersgrenzen bei Kindern (23 und 25 Lebensjahr) - die stehen fest und da sollten die Kassen von sich aus tätig werden und die Versicherten entsprechend informieren bzw. prüfen ob eine weitere Versicherung möglich ist.
Überschreiten der Einkommensgrenzen dagegen ist nicht kassenseitig möglich, sondern muss vom Versicherten mitgeteilt werden - dafür wurden auch die Kassen seitens des BVA. zwingend verpflichtet in mehr oder weniger regelmäßigen Abständen die Versicherten entsprechend zu befragen.
Was die 3-Monatsfrist angeht, so wurde es hier schon geschrieben, die beginnt nicht immer mit dem Ende der Familienversicherung sondern mit der Bekannntgabe durch die Kasse, d.h. ende der Fahi am 31.12. 2011 - erstmalige Mitteilung durch die Kasse am 15.11.2012 - Ende der 3-Monatsfrist 15.2.2013 rückwirkend zum 1.1.2012 eigene Versicherung möglich.
Läuft eigentlich in der Praxis genau so., aber auch hier gilt "Ausnahmen bestätigen die Regel" und wegen der Ausnahmen sind wir hier tätig.
Gruss
Czauderna
Okay, jenes hört sich sehr gut an. Teilweise erlebe ich natürlich dann wohl die Ausnahmefälle in der Praxis. Vor allen Dingen, wenn auch noch der Sozialhilfträger mit im Boot ist.
Völlig klar, bei der Altersgrenze gibt es ein festes Datum; dies kann sich die Kasse auf Wiedervorlage legen, bzw. wird es in der Praxis wohl automatisch laufen.
Aber was passiert, wenn das Mitglied ausscheidet. Okay, hier bekommt das Mitglied vermutlich auch automatisch eine Mitteilung von der Kasse. Damit kommt die Kasse dann seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht selbstverständlich nach. Nehmen wir an, das Mitglied wandert aus.
Aber was ist mit den getrennt leben Ehegatten oder bpsw. den Kindern, die nicht im Haushalt des Mitgliedes wohnen?
Bekommen diese auch automatisch eine Mitteilung der Kasse, dass sie dort nicht mehr versichert sind, weil das Stammmitglied ausgeschieden ist?
Völlig klar, bei der Altersgrenze gibt es ein festes Datum; dies kann sich die Kasse auf Wiedervorlage legen, bzw. wird es in der Praxis wohl automatisch laufen.
Aber was passiert, wenn das Mitglied ausscheidet. Okay, hier bekommt das Mitglied vermutlich auch automatisch eine Mitteilung von der Kasse. Damit kommt die Kasse dann seiner Beratungs- und Aufklärungspflicht selbstverständlich nach. Nehmen wir an, das Mitglied wandert aus.
Aber was ist mit den getrennt leben Ehegatten oder bpsw. den Kindern, die nicht im Haushalt des Mitgliedes wohnen?
Bekommen diese auch automatisch eine Mitteilung der Kasse, dass sie dort nicht mehr versichert sind, weil das Stammmitglied ausgeschieden ist?
Im Normalfall ist das so das die denn Unterrichtet werden wenn denn das Mitglied in die PKV geht, wenn denn ein Kk Wechsel erfolgt, wird das Meldeverfahren durchgeführt z.B usw. Im Normalfall > muss denn ja auch geprüft werden auf § 5 Abs. 1 Nr. 13 wegen der klärung der weiteren KV , dies sollte denn eigentlich schon im Vorfeld beim Wechsel erfolgen, kommt natürlich jetzt drauf an wie fit die Kasse ist. sollte dies erst im Rahmen des allgemeinenBestandspflege erfolgen, gilt das was günther geschrieben hat.
-
- Beiträge: 1958
- Registriert: 18.09.2006, 18:32
Hallo,
ich kenne das aus der Praxis, dass Angehörige mit abweichender Adresse über das Ende der Mitgliedschaft informiert werden.
Soll ja auch Kassenwechsler geben. Wobei aus Datenschutzrechtlichen Gründen die neue Kasse nicht mitgeteilt werden darf. Darum muss sich der Angehörige dann selbst kümmern.
LG, Fee
ich kenne das aus der Praxis, dass Angehörige mit abweichender Adresse über das Ende der Mitgliedschaft informiert werden.
Soll ja auch Kassenwechsler geben. Wobei aus Datenschutzrechtlichen Gründen die neue Kasse nicht mitgeteilt werden darf. Darum muss sich der Angehörige dann selbst kümmern.
LG, Fee
Tja, der Kassenmitarbeiter hat mir allerdings mitgeteilt, dass die außerhalb des Haushaltes lebenden Angehörigen eben nicht informiert werden und diese deswegen alle 2 Monate nachfragen sollen.
Nun ja, scheint wohl bei anderen Kassen ganz anders zu llaufen.
Ferner finde ich es eine Zumutung, wenn man dort alle 2 Monate nachfragen soll.
Aber ich werde jetzt auf Nummer sicher gehen. In der Regel wird die Fami ja nicht mit einem Verwaltungsakt festgestellt. Die Übersendung der Versichertenkarte ist kein Verwaltunsakt.
Die Kundin wird jetzt schriftlich um Bestätigung der Familienversicherung bitten. Dann hat sie zumindest schon mal einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Wenn dann die Voraussetzungen für eine Fami nicht mehr vorliegen, dann muss die Kasse diesen Verwaltungsakt definitiv auch wieder aufheben. Dieser Aufhebungsbescheid eröffnet dann die 3 Monatsfrist.
Und das gute daran ist dann, dass die Fami auch nicht rückwirkend aufgehoben werden kann, sondern gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft. Rückwirkend gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X geht es nur, wenn die Familienangehörigen gewusst haben, dass der Anspruch auf Fami bzw. die Stammmitgliedschaft nicht mehr besteht. Da dies wohl nicht der Fall ist, geht es nur für die Zukunft.
Nun ja, scheint wohl bei anderen Kassen ganz anders zu llaufen.
Ferner finde ich es eine Zumutung, wenn man dort alle 2 Monate nachfragen soll.
Aber ich werde jetzt auf Nummer sicher gehen. In der Regel wird die Fami ja nicht mit einem Verwaltungsakt festgestellt. Die Übersendung der Versichertenkarte ist kein Verwaltunsakt.
Die Kundin wird jetzt schriftlich um Bestätigung der Familienversicherung bitten. Dann hat sie zumindest schon mal einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Wenn dann die Voraussetzungen für eine Fami nicht mehr vorliegen, dann muss die Kasse diesen Verwaltungsakt definitiv auch wieder aufheben. Dieser Aufhebungsbescheid eröffnet dann die 3 Monatsfrist.
Und das gute daran ist dann, dass die Fami auch nicht rückwirkend aufgehoben werden kann, sondern gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft. Rückwirkend gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X geht es nur, wenn die Familienangehörigen gewusst haben, dass der Anspruch auf Fami bzw. die Stammmitgliedschaft nicht mehr besteht. Da dies wohl nicht der Fall ist, geht es nur für die Zukunft.
Die Zusendung der Bestätigung über die Fami ist doch kein Verwaltungsakt.Rossi hat geschrieben:
Die Kundin wird jetzt schriftlich um Bestätigung der Familienversicherung bitten. Dann hat sie zumindest schon mal einen Verwaltungsakt mit Dauerwirkung. Wenn dann die Voraussetzungen für eine Fami nicht mehr vorliegen, dann muss die Kasse diesen Verwaltungsakt definitiv auch wieder aufheben. Dieser Aufhebungsbescheid eröffnet dann die 3 Monatsfrist.
Und das gute daran ist dann, dass die Fami auch nicht rückwirkend aufgehoben werden kann, sondern gem. § 48 Abs. 1 Satz 1 SGB X nur mit Wirkung für die Zukunft. Rückwirkend gem. § 48 Abs. 1 Satz 2 SGB X geht es nur, wenn die Familienangehörigen gewusst haben, dass der Anspruch auf Fami bzw. die Stammmitgliedschaft nicht mehr besteht. Da dies wohl nicht der Fall ist, geht es nur für die Zukunft.
Und wenn die Voraussetzungen für die Fami nicht mehr vorliegen, wird diese beendet.
Nix mit Dauerwirkung.
Hm, Zost, eine Bescheinigung über die Familienversicherung ab einem bestimmten Zeitpunkt ist kein Verwaltungsakt?
Woher nimmst Du das?!
@Günter
Die Kasse, mit der ich gesprochen habe, sieht es anders. Dewegen soll die Kunden ja alle 2 Monate nachfragen. Tja, so etwas habe ich bislang noch nicht gehabt.
Woher nimmst Du das?!
@Günter
Die Kasse, mit der ich gesprochen habe, sieht es anders. Dewegen soll die Kunden ja alle 2 Monate nachfragen. Tja, so etwas habe ich bislang noch nicht gehabt.