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Verweigerung der Mitwirkung - Folgen

Verfasst: 15.11.2012, 16:08
von Holger888
Hallo,

ich bin 48 Jahre alt, seit 2008 selbständig und seitdem nicht krankenversichert. Vorher war ich als Arbeitnehmer in einer GKV.
Vor einer Woche hab ich mein Gewerbe abgemeldet und muß mich jetzt Hartz 4 melden.
Ich hab gelesen, dass mich eine GKV aufnehmen muß, auch wenn ich meine Mitwirkung zur Klärung der Vorversicherungszeit verweigere.

Verstehe ich das richtig so?

Was kann mir passieren, wenn ich meine Mitwirkung verweigere?


Vielen Dank,
Holger888

Verfasst: 15.11.2012, 16:22
von Czauderna
Hallo,
nun, es kann passieren, dass dich die Kassse nicht aufnimmt.
Was machst du dann, die Kasse rechtlich belangen ??
Sicher, der Tatbestand der Versicherungspflicht ist eingetreten und die Kasse muss dich aufnehmen und nicht nur die, sondern jede andere auch, die du wählst.
Dazu kann die der User Rossi so manches schreiben. Was aber, wenn sich die Kasse weigert, eben weil du nicht mitwirkst - wie willst du das vor Gericht verkaufen, wenn du die Klasse verklagst ?
Eine Kasse finden, die ohne wenn und aber ja sagt und die Mitgliedschaf herstellt zum Tag des Leistungsbeginns und dir kann nix passieren, damit
meine ich, keine rückwirkende Versicherung und keine Beitragsnachzahlungen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.11.2012, 20:03
von Holger888
Hallo Czauderna,
vielen Dank zuerst für deine schnelle Antwort. Ich werde bei den Kassen antelefonieren und nachfragen.
Was ich auch noch gefunden habe ist folgendes:


§175(3) SGB V

"(3) Versicherungspflichtige haben der zur Meldung verpflichteten Stelle unverzüglich eine Mitgliedsbescheinigung vorzulegen. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht spätestens zwei Wochen nach Eintritt der Versicherungspflicht vorgelegt, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei der Krankenkasse anzumelden, bei der zuletzt eine Versicherung bestand; bestand vor Eintritt der Versicherungspflicht keine Versicherung, hat die zur Meldung verpflichtete Stelle den Versicherungspflichtigen ab Eintritt der Versicherungspflicht bei einer nach § 173 wählbaren Krankenkasse anzumelden und den Versicherungspflichtigen unverzüglich über die gewählte Krankenkasse zu unterrichten. Für die Fälle, in denen eine Mitgliedsbescheinigung nach Satz 1 nicht vorgelegt wird und keine Meldung nach Satz 2 erfolgt, legt der Spitzenverband Bund der Krankenkassen Regeln über die Zuständigkeit fest."


So wie ich das verstehe, muß mich das Jobcenter nach 2 Wochen bei einer KK anmelden und diese KK muß mich nehmen. (?) Sonst käme ich wahrscheinlich in keine KK mehr rein, denn die vergangenen Beiträge kann ich nicht zurückzahlen.
Ich würde mich auch eher bei einer anderen GKV anmelden, als ich vorher war.

Gruss, Holger888

Verfasst: 15.11.2012, 20:17
von Czauderna
Hallo,
ja, was du da gefunden hast, das ist schon toll, aber nur dann,
wenn das Job-Center auch danach verfährt, also für dich eine Kasse aussucht und dich anmeldet. Leider müssen wir aber in der Praxis die Erfahrung machen, dass
die Job-Center nur dann eine Anmeldung machen und sogar die Leistung auch erst dann bewilligen, wenn ihnen eine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt wird.
Prekär ist auch die Frage, musst du denn dem Job-Center sagen wo du zuletzt versichert warst oder kannst du dich da auch in Schweigen hüllen ??
Ich weiß es nicht, muesste man mal Rossi fragen, der weiß das sicher.
Die Wahrscheinlichkeit ist relativ hoch, wenn dich das Job-Center bei deiner alten Kasse anmeldet, dass die sich melden werden wegen der Vorversicherungszeiten.
Viel Glück dabei.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.11.2012, 20:35
von Krankenkassenfee
Hallo,

dumm nur, dass Du wahrscheinlich 2008 der GKV einen Nachweis über die Versicherung in der neuen Kasse bringen musstest, oder?
Und die Kasse ist ja auch nicht blöd. Also wernde sie irgendwo es dick und fett in den Unterlagen stehen haben, dass Du in die Private gewechselt bist. Und dann nehmen sie Dich nicht...
Also ich würde mich nicht darauf verlassen dass es klappt.

LG, Fee

Verfasst: 15.11.2012, 20:42
von CiceroOWL
Da passiert gar nix, denn siehe das GR vom 30.06.2011 zu § 5 Abs. 1 Nr. 13 und dem Bezug von ALG II, da wird nämlich deutlich dargelegt das da nix zu fordern ist.

Verfasst: 15.11.2012, 22:25
von Holger888
Danke Krankenkassenfee, CiceroOWL und Czauderna,

zur alten KK wechseln ist auch nicht mein 1. Plan.
Aber das GR vom 30.06.2011 ist sehr interessant. Ich weiß nur nicht genau, wie ich da jetzt am Besten vorgehen sollte.

Sollte ich die KK und das Jobcenter auf dieses Schreiben verweisen, wenn es Probleme geben sollte?

Ist denn dieses GR eigentlich den KK, bzw. dem Jobcenter vertraut und man versucht nur, das irgendwie zu umgehen?

Es gibt doch auch die Möglichkeit, bei einer Versicherungslücke die KK zu wechseln, oder hab ich da was falsch verstanden?

Verfasst: 16.11.2012, 12:14
von CiceroOWL
Jo, sollte man, am besten da nochmal rossi kontaktieren, der Mann ist da der Spezialist.

Verfasst: 16.11.2012, 13:24
von Mr. double U
Hallo,
was hat es denn für einen Sinn, die Mitwirkung zu verweigern?

Verfasst: 16.11.2012, 13:25
von CiceroOWL
Gar keine, ist nämlich eigentlich alles fein säuberlich geregelt.

Verfasst: 16.11.2012, 13:35
von Mr. double U
Hallo CiceroOWL,
unabhängig davon, dass es geregelt ist.
Was "gewinne" ich als Fragesteller, wenn ich die Karte nicht auf den Tisch lege und mir damit nur Ärger und Probleme mache? Ich glaube, hier stehen die Gedanken im Raum, dass alle Krankenkassen bzw. deren MA den Kunden was schlimmes wollen...

Verfasst: 16.11.2012, 13:37
von CiceroOWL
Wie darf ich die Frage verstehen?

Verfasst: 16.11.2012, 15:58
von Czauderna
Hallo,

die Frage, die sich stellt ist doch ganz einfach - "Ich will/muss mich zwar jetzt versichern, will/kann aber keine Beiträge nachzahlen - wie geht das am besten??".
Das ist die Frage, und sonst nix. Das ist die Sicht und das Ziel des Betroffenen Menschen.
Die Frage, die sich die Kasse stellt bzw. stellen kann, "Wenn der nicht sagt wo er vorher versichert war, dann müssen wir uns fragen, sind wir überhaupt
zuständig und müssten wir den nicht an seine letzte Kasse verweisen ?"
Antwort aus meiner Sicht - In der Regel haben die Kasse damit keine Probleme und verfahren insbesondere bei Beschäftigten nach dem Grundsatz - was wir haben, das haben wir und bei ALG-2-Empfängern hilft das erwähnte Rundschreiben.
In 8 von 10 Fällen, wie gesagt kein Problem (nach meinem Kenntnisstand), nur bei den zwei restlichen, da muss eben der "Antragsteller" Standhaftigkeit beweisen
oder eben solange suchen, bis er auch zu den "normalen" Fällen gehört.
Ich habe zwar nach wie vor meine persönliche Meinung dazu, aber wenn mir die "Rechtslage" es auch nur ansatzweise ermöglicht, allen Beteiligten Aufwand und Ärger zu vermeiden, dann passt das schon.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 16.11.2012, 22:33
von Holger888
Hallo Allen,

ja dann hoffe ich mal, dass ich zu den 80% gehöre, bei denen das auf Anhieb klappt. Nächsten Do. hab ich erstmal einen Termin bei einer Anwältin für Sozialrecht, mal sehen, was sie dazu meint.
Auf jeden Fall danke ich Euch erstmal für Eure schnellen und konstruktiven Antworten! Ich weiß ja auch, dass ich da ganz schön gepennt hab. Teils keine Ahnung, teils kein Geld - naja, so würde ich es jedenfalls nicht nochmal laufen lassen.
Wenn ich neue Infos habe, setz ich sie hier dazu.

Beste Grüße,
Holger888

Verfasst: 16.11.2012, 23:36
von Rossi
Also, ich würde wieder zur alten Kassen gehen, bzw. dem Jobcenter mitteilen, dass Du dort anzumelden bist. Denn Du hast ja nicht innerhalb der 14 Tagesfrist (nach Antragstellung) dem Jobcenter eine Mitgliedsbescheinigung vorgelegt.

Dann verweist Du auf das GR vom 30.06.2011

http://www.arbeitsagentur.de/zentraler- ... -AlgII.pdf

Auf Seite 33 steht es schwarz auf weiß:

Auf Personen, die taggenau vor Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld II tatsächlich we-der gesetzlich noch privat versichert waren, zuletzt jedoch der GKV angehörten, treffen die Voraussetzungen des § 5 Abs. 5a zweite Alternative SGB V - ungeachtet der Personenkreis-zugehörigkeit – von vornherein nicht zu, wenn die Voraussetzungen für eine Versicherungs-pflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V vorlagen, die Versicherungspflicht tatsächlich jedoch, z. B. wegen mangelnder Mitwirkung der betroffenen Person, nicht festgestellt worden ist. Diese Personen sind im Sinne einer konsequenten Systemabgrenzung für die Zeit des Ar-beitslosengeld II-Bezuges (weiterhin) der GKV zuzuordnen.

Ich habe mal als zentraler Ansprechpartner für die Sozialversicherung im Rahmen des ALG II gearbeitet. Dort hat es immer wunderbar mit diesem Hinweis funktioniert; denn Rundschreiben sind in der Regel die heilige Bibel.

Es kann natürlich immer wieder Kassenmitarbeiter geben, die bei so einem Sachverhalt Elefantenpickel bzw. eine Putenpelle bekommen und sich persönlich gegen diese Aussage in dem GR verwehren.

Ob sie allerdings hierzu berechtigt sind, lasse ich mal offen. Denn die Rundschreiben sind völlig bindend für die Mitarbeiter, wenn ich mich nicht irre.