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Krank in den ersten 4 Wochen. Falsche berrechnung der KK?

Verfasst: 13.11.2012, 15:41
von Florian81
Hallo zusammen und einen guten Tag.

Ich habe eine frage und hoffe das mir hier jemand einen durchblick verschaffen kann, denn ich blicke da leider nicht mehr durch.

Kurze Info

Arbeitsvertrag begann am 01.07.2012
Krank wurde ich am: 25.07.2012 - 09.09.2012
Gekündigt (was ich verstehen kann) zum 13.08.2012


Krankenkasse zahlte mir erst Krankengeld vom 14.08.2012 an, müsste die Krankenkasse nicht eigentlich ab den 25.07.2012 zahlen? Weil wenn man in den ersten 4 Wochen Krank wird ist der Arbeitgeber nicht verpflichtet 6 Wochen Lohnfortzahlung zu leisten.
D.h. zwischen 25.07.2012 - 13.08.2012 habe ich kein Geld bekommen, er hat mir noch nichts bezahlt ist beim Rechtsanwalt aber der Rechtsanwalt sagte bzw machte Anspruch bis zum 24.07.2012 bei den Ex Arbeitgeber.

Weiß da jemand ob die Krankenkasse das so richtig berechnet hat oder ob die die Tage vom 25.07. - 13.08 vergessen habe. Krankenkasse sagte am Telefon, das wäre alles so richtig.

Mit freundlichen Grüssen

Florian

Verfasst: 13.11.2012, 16:16
von Czauderna
Hallo,
und wie kommt die Kasse auf den 13.8. ?? - das ist alles falsch so gewesen.
Die Kasse hätte vom Beginn der Au (Krankengeldanspruch) bis zum 28.7.2012 KG. zahlen muessen und dann der Arbeitgeber die sechs Wochen, bzw. bis zum Ende des Beschäftigungsverhältnisses, welches er aber in der Probezeit dann gekündigt hat. Nach Ende der Beschäftigung muss dann die Kasse bei forbestehender AU. erneut Krankengeld zahlen - so sehe ich das.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 13.11.2012, 16:27
von broemmel
Vorausgesetzt die AU ist rechtzeitig gemeldet worden.

Das darf man ja auch nicht vergessen.

Verfasst: 13.11.2012, 16:33
von Czauderna
@broemmel,

richtig - danke !!
Gruss
Czauderna

Verfasst: 13.11.2012, 18:49
von Krankenkassenfee
Hallo,

ich nehme mal an, dass Du am 25.7. ab 25.7. krank geschrieben wurdest.
Der Anspruch auf Krankengeld entsteht daher am 26.7. und ruht, solange der Arbeitgeber Entgeltfortzahlung zu leisten hat.
Diese hat er in den ersten 28 Tagen der Beschäftigung rechtlich nicht zu leisten, das kann die Kasse dann entsprechend erfragen. Dann müsste Krankengeld vom 26.7.-28.7. gezahlt werden.
Normalerweise setzt dann die 6-wöchige Entgeltfortzahlung ein.

Nun wurdest Du zum 13.8. gekündigt. Sofern die Kündigung nicht aufgrund der Arbeitsunfähgikeit erfolgte (Anscheinsbeweis) endet die Entgeltfortzahlung mit Ende der Beschäftigung, dem 13.8., und das Krankengeld setzt am 14.8. ein.

Nun muss die Kasse klären, warum der Arbeitgeber nur bis 13.8. zahlt. Denn der zeitliche Zusammenhang mit der Arbeitsunfähigkeit ist da, und die Kasse muss "ermitteln". Es kann also passieren, dass sie Dir einen Fragebogen schicken (wer, wann, wie und warum Dir gekündigt hat) und eine Kopie des Kündigungsschreiben erbitten. Die rechtliche Beurteilung macht die Kasse. Für Dich ist nur wirchtig, Krankengeld ruht, wenn Entgeltfortzahlung geleistet wird. Wird diese nicht geleistet, kommt das Krankengeld. Ob die Kasse sich Kohle vom Arbeitgeber zurückholt ist erst mal nicht Deine Sache. Sollte sie allerdings erfolgreich sein, kriegst Du die Beiträge aus dem Krankengeld erstattet. Das sollte man nicht vergessen.
Insofern ist auf den ersten Blick der 14.8. ok, die 3 Tage im Juli wurden (versehentlich) wohl vergessen.

LG, Fee

Re: Krank in den ersten 4 Wochen. Falsche berrechnung der KK

Verfasst: 14.11.2012, 23:07
von PeerGynt
Florian81 hat geschrieben:ist beim Rechtsanwalt aber der Rechtsanwalt sagte bzw machte Anspruch bis zum 24.07.2012 bei den Ex Arbeitgeber.
Nur mal der Deutlichkeit halber:

RA hat sich total geirrt, wußte wahrscheinlich bisher nicht, dass es während der ersten 28 Tage keine Lohnfortzahlungspflicht gibt und dass die KK hier mit KG leistungspflichtig ist.

@Florian, du kannst deinem RA ja freundlich auf § 3 EntgFG hinweisen, der regelt deinen KG-Anschspruch ab dem 29. Tag und bestimmt in Absatz 3: "(3) Der Anspruch nach Absatz 1 entsteht nach vierwöchiger ununterbrochener Dauer des Arbeitsverhältnisses."
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__3.html

Am besten versucht ihr jetzt ganz schnell, bei deiner KK noch das KG für die Zeit vom 25.7. bis 28.7. zu beantragen
und bei deinem früheren AG für die Zeit ab 29.7. anzufordern.

Für die Verpflichtung des AG zur weiteren KG-Zahlung gilt: "(1) Der Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts wird nicht dadurch berührt, daß der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aus Anlaß der Arbeitsunfähigkeit kündigt."
Quelle: http://www.gesetze-im-internet.de/entgfg/__8.html

Verfasst: 15.11.2012, 14:29
von Grampa
es gibt LSG-und BSG-Urteile, nach denen ein Ruhen des KG bei verspäteter Meldung bei Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EFZG bzw. Leistungsfortzahlung nach §126 SGB III NICHT zum Tragen kommt

http://www.kostenlose-urteile.de/LSG-No ... ews335.htm

daher wird bei meinem AG ein Ruhen des KG bei Spätmeldung nicht durchgesetzt

Verfasst: 15.11.2012, 15:10
von Czauderna
Hallo,
ich habe das dazu gefunden :
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften Zu § 49 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c
Meldung der Arbeitsunfähigkeit


(1) Nach § 49 [Abs. 1] Nr. 5 1. Halbsatz SGB V ruht der Anspruch auf Krankengeld, solange die Arbeitsunfähigkeit der Krankenkasse nicht gemeldet wird. Der 2. Halbsatz des § 49 [Abs. 1] Nr. 5 SGB V regelt, dass die Ruhensvorschrift keine Anwendung findet, wenn die Meldung innerhalb einer Woche nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit erfolgt.

(2) Versicherten, denen im Falle der Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung . . . zusteht, ist die Verpflichtung abgenommen, der Krankenkasse die Arbeitsunfähigkeit zu melden, wenn sie von dem in Anspruch genommenen [jetzt] Vertragsarzt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zur Weiterleitung an den Arbeitgeber erhalten, die den in § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG vorgeschriebenen Vermerk des Arztes enthält, dass eine Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit unverzüglich der Krankenkasse übersandt wird. Das Gleiche gilt für Versicherte, die bei Eintritt der Arbeitsunfähigkeit einen Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitslosengeldes . . . [jetzt] ( § 126 SGB III) haben, wenn der behandelnde Vertragsarzt bei Ausstellung und Aushändigung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 5 Abs. 1 Satz 5 EFZG verfährt (vgl. BSG vom 28. 10. 1981 - 3 RK 59/80 -, USK 81201).

Das alles stammt aus dem Jahre 2005 !

Gut, wenn eine Kasse das locker sieht und trotzdem dann Krankengeld zahlt , schlecht für den Versicherten, wenn die Kasse sich danach richtet was da geschrieben wurde.
Ich habe übrigens einen solchen Vermerk auf einer AU-Meldung in den letzten Jahren nicht gesehen, aber wann bekomme ich auch schon mal die Meldung für den Arbeitgeber zu Gesicht.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.11.2012, 15:30
von Grampa
http://www.kvwl.de/arzt/recht/kbv/blank ... _01_07.pdf

auf dem AG-Teil ist dieser Passus drauf, das ist sicher zweideutig, aber die Richter kamen wohl zu dem Ergebnis, dass ein unbedarfter Versicherter diesen Satz so verstehen könnte, dass der Arzt automatisch eine AUB an die Kasse schickt

Verfasst: 15.11.2012, 16:16
von Czauderna
Hallo,
ja, sehe ich auch so - widerspricht sich aber dann mit den Ausführungen auf dem Teil für die Krankenkasse, oder ?
Da muesste es doch im Ernstfall so sein, dass der Arzt dem Versicherten das Krankengeld ersetzt, welches er nicht aufgrund der verspäteten Meldung
von der Kasse erhalten hat - der Herr möge mich vor einem solchen Fall verschonen.
Gruss
Czauderna

Verfasst: 15.11.2012, 20:10
von PeerGynt
Ich habe eine AU vom 29.10.12 vorliegen, da steht der Satz "Der angegebenen Krankenkasse wird unverzüglich..." unter einem Fettdruck-Kasten mit dem Text: "Ausfertigung zur Vorlage beim Arbeitgeber".

Ich interpretiere den Satz als Hinweis des Versicherten an den AG.

Auf der Ausfertigung für die KK steht in einem Kasten in Fettdruck: "Ausfertigung zur Vorlage bei der Krankenkasse".

Dies stellt m.E. eine eindeutige Aufforderung an den Versicherten dar, diese AU-Bescheinigung der KK zu übersenden.

Zusätzlich steht auf der KK-Ausfertigung links quer in Fettdruck: "Bei verspäteter Vorlage droht Krankengeldverlust!"


Davon unabhängig:
Grampa hat geschrieben:Urteile, nach denen ein Ruhen des KG bei verspäteter Meldung bei Versicherten mit Anspruch auf Entgeltfortzahlung nach EFZG bzw. Leistungsfortzahlung nach §126 SGB III NICHT zum Tragen kommt
...
daher wird bei meinem AG ein Ruhen des KG bei Spätmeldung nicht durchgesetzt

Ich habe beim TE Florian nicht gelesen, dass er die AU-Meldung NICHT an seine KK gesandt hat.
Vielmehr habe ich den Eindruck, dass er es tatsächlich unverzüglich gemacht hatte, schließlich scheint seine KK den KG anerkannt zu haben, wenn auch erst ab 14.08.12.

@Florian, wie sieht es denn bei dir aus?

Verfasst: 16.11.2012, 08:11
von Grampa
ich habe mich bei meinen Ausführungen auf Brpemmel´s Einwand bezogen

wie wir hier im Forum das Muster 1A interpretieren ist aber auch nicht relevant, die Urteile gibt es nunmal und sie beziehen sich auf das mit der Kassenärztlichen Bundesvereinigung vereinbarte Muster 1A, welches in 99% der Fälle als AU-Attest verwendet wird

und die Bewilligung von KG ab 14.08.12 könnte ja auch bedeuten, dass die AU-Meldung erst am 14.08.12 bei der Kasse eingegangen ist -> ist aber nur SPekulation, da müsste der TE mal was sagen