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Krankengeld, umstrittene Praktiken endlich klären, BVerfG !
Verfasst: 11.11.2012, 14:57
von Machts Sinn
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Verfasst: 11.11.2012, 15:37
von reallyangry
Na klar sind und waren die im Tiefschlaf, korrespondierte die Herausgabe doch mit dem Beginn der Karnevalsaison und alle hielten das nur für einen Jecken-Geck.
Hoch lebe die Narrenfreiheit...die ja zum Glück zeitlich begrenzt ist.
MachtsSinn, die Devise heißt weiterkämpfen!!!!
Verfasst: 11.11.2012, 16:54
von Krankenkassenfee
schon wieder ein Thread, der sich inhaltlich vielen anderen gleicht - heute kein Martinszug in der Nähe und Langeweile?
Verfasst: 12.11.2012, 06:04
von reallyangry
Na, dann mal was zum Schmunzeln:
Oberlandesgericht München, Beschluss vom 10.12.1999
- 26 AR 107/99 -
Gerichtstermin am 11.11 um 11.11 Uhr in Familiensachen verstößt nicht gegen die Menschenwürde - Richter nicht befangen
Auch von Streitparteien in einer Familiensache kann etwas Humor, zumindest aber Gelassenheit, erwartet werden
Nur allein aus der Tatsache, dass ein Familienrichter eine Verhandlung in Unterhaltssachen auf den 11.11. um 11.11 Uhr terminiert, kann nicht geschlossen werden, dass er befangen ist. Auch in einer Familiensache streitende Parteien sollten ein bisschen Humor haben. Dies hat das Oberlandesgericht München entschieden.
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Im zugrunde liegenden Fall fühlte sich eine Frau - eine allein erziehende Mutter mit einem behinderten Kind - nicht richtig ernst genommen. Der Amtsrichter hatte die mündliche Verhandlung in ihrer Unterhaltssache auf den 11.11. um 11.11 Uhr festgelegt. Die Frau hielt den Richter deswegen für voreingenommen und lehnte ihn wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.
OLG München hat keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters
Das Oberlandesgericht München wies den Befangenheitsantrag der Mutter ab. Eine vernünftige Partei könne wegen der Art und Weise der Terminierung keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Richters haben.
OLG: Richter erlaubte sich einen "kleinen Scherz"
Hätte der Richter den Termin auf den 11.11. um 11.10 Uhr gelegt, hätte die Beklagte dies sicherlich nicht beanstandet, meinte das OLG. Soweit der Richter nun einen Termin um 11.11 Uhr gewählt habe, könne eine vernünftig denkende und gelassene Partei in diesem kleinen Scherz doch keinen Grund für eine Befangenheit sehen, führte das OLG weiter aus.
Richter wollte die Beklagte mit Terminierung nicht veräppeln
Das OLG wies auch den Vortrag der Beklagten zurück, der Richter habe durch die Terminierung, "ihre Menschenwürde mit Füßen" getreten oder würden den Streit als "närrisch" empfinden. Auch in einer Familiensache könnten die Parteien etwas Humor - zumindest aber Gelassenheit - zeigen und sollten nicht zu überempfindlich reagieren.
Im Ergebnis hatte das OLG keine Zweifel an der Unvoreingenommenheit des Familienrichters.
Quelle: Kostenlose Urteile.de Newsletter vom 12.11.2012
Verfasst: 26.11.2012, 13:54
von Machts Sinn
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Verfasst: 26.11.2012, 17:26
von Sportsfreund
Hallo Machts Sinn,
eine Überlegung meinerseits:
Es werden KG-Bescheide erlassen mit „…Krankengeld ab … „. Jeder normale Bürger sieht darin keine Befristung – keine Frage.
Die Frage ist aber: Was veranlasst die Sozialgerichte dazu, eine Dauerwirkung bei KG zu verneinen?
Hier lohnt sich vielleicht einen Blick auf die Unterschiede zu anderen Sozialleistungen mit Dauerwirkung wie z.B. ALG, oder Sozialhilfe.
- Beide Dauerwirkungsleistungen setzen einen Zustand (arbeitslos bzw. finanziell bedürftig) voraus. Die Leistung wird erst aufgehoben, wenn der betreffende Zustand aufgehoben ist. Will heißen: Der Arbeitslose kommt und sagt „Hier, ich habe seit …. wieder eine Job“; bzw. der Bedürfte sagt „Hallo Amt, ich habe im Lotte gewonnen“ (zum Beispiel).
- Bei KG würde das bedeuten, der Versicherte kommt irgendwann und sagt „Ich habe am …… die Arbeit wieder aufgenommen.“!?
So einfach ist es beim KG aber nicht. Denn weitere Voraussetzung ist ein ärztlicher Nachweis der AU. Und alleine schon deshalb kann nicht automatisch das Bestehen des für die Leistung voraussetzenden Zustands angenommen werden.
Vielleicht ist genau das der Knackpunkt für das Gericht bzw. für die Frage, ob eine Dauerwirkung vorliegt (vorliegen kann) oder nicht. Ich weiß es nicht. Vielleicht gibt es sogar noch andere Gründe, die gegen eine Dauerwirkung sprechen, sich mir aber nicht so einfach offenbaren.
Ich will auch nochmal verdeutlichen, dass ich das RdSchr. des BVA von vor 2 Jahren durchaus begrüßt hatte – hatte es doch die teilweise immensen finanziellen Folgen für den Betroffenen gemildert.
Und eine weitere Frage stelle ich mir auch noch: Was hindert eigentlich die Kassen daran, die KG-Bescheide mit einer konkreten Befristung zu versehen? Alleine schon aus kundenfreundlicherer Sicht. Dann würde sich diese Problematik der Verwaltungsvorschriften doch gar nicht erst stellen.
Und zur Frage, ob solche KG-Einstellungen rechtswidrig sind:
- die AU muss durch einen Arzt nachgewiesen werden.
- Und ein Arzt (halt vom MDK) sagt nun, AU liegt nicht mehr vor.
Die Frage wäre dann nur, welcher ärztlichen Meinung hat die Kasse zu folgen, bzw. welcher folgen die Gerichte?
Aber rechtswidrig wird dies nicht sein. Auch denke ich, dass dies verfassungsrechtlich unbedenklich ist.
Einfach mal zu diesem Thema ein Gedenkanstoß von mir.
Gruß
Sportsfreund
Verfasst: 26.11.2012, 20:22
von Lady Butterfly
Machts Sinn hat geschrieben:
....sogar die von Bundessozialgericht ausdrücklich für jeden Einzelfall vorgeschriebene Auslegung des Verwaltungsaktes in aller Regel stillschweigend unterbleibt.
Die Rechtssprechung des 1. Senates des BSG erscheint insoweit grob verfassungswidrig und sollte daher schnellstens auf den Prüfstand.
du kritisierst hier also, dass das BSG sich nicht an die vom Bundessozialgericht aufgestellten Regeln hält, wenn ich das richtig verstehe?
Verfasst: 26.11.2012, 23:28
von Machts Sinn
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Re: Krankengeld, umstrittene Praktiken endlich klären, BVerf
Verfasst: 27.11.2012, 02:17
von leser
Hallo Machts Sinn,
auch auf die Gefahr hin, dass es erneut Diskussionen auslöst, ich versuche mich mal
Machts Sinn hat geschrieben:Zur Verdeutlichung:
Ein „Verwaltungsakt mit Dauerwirkung“ ist nicht von der Leistungsart abhängig; es kommt allein auf den Inhalt des Bescheides (der Entscheidung) an. Deswegen stellt sich die Frage, handelt es sich hierbei ausnahmslos um abschnittsweise befristete Bewilligungen - oder ist ein Dauerverwaltungsakt darunter, vielleicht sogar mehrere?
V1:
anlässlich Ihrer Arbeitsunfähigkeit zahlen wir Ihnen ab dem 05.11.2012 für längstens 72 Wochen kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 32,98 €. Die aus dem Krankengeld zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge übernehmen wir für Sie.
Meine Frage wäre, ob im Schreiben vielleicht so etwas steht, sinngemäß wie "
Eine Auszahlung des Krankengeldes für die Zukunft ist grundsätzlich nicht möglich, so dass wir immer für zurückliegende Zeiten, bis zum Tage der ärztlichen Feststellung (Arzttermin) auszahlen." - dann Verwaltungsakt mit Dauerwirkung?
Nein.
Machts Sinn hat geschrieben:V2:
anlässlich Ihrer Arbeitsunfähigkeit zahlen wir Ihnen ab dem 05.11.2012 kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 32,98 €. Die aus dem Krankengeld zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge übernehmen wir für Sie.
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung?
Nein, wie oben.
Machts Sinn hat geschrieben:V3:
kein Bescheid, kommentarlose Überweisung, Gutschrift am 15.11.2012 für die Zeit vom 05.11.2012 bis 30.11.2012
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung?
Ja, für die Dauer bis 30.11.2012 bzw. für die angegebene Befristung in der Zukunft. Ein Aufheben ist nur bei Änderung der Verhältnisse nach § 48 SGB X für die Zukunft möglich.
Machts Sinn hat geschrieben:V4:
anlässlich Ihrer Arbeitsunfähigkeit zahlen wir Ihnen aufgrund des vorliegenden Auszahlscheines für die Zeit vom 05.11.2012 bis 30.11.2012 kalendertägliches Krankengeld in Höhe von 32,98 €. Die aus dem Krankengeld zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge übernehmen wir für Sie.
Verwaltungsakt mit Dauerwirkung? Ebenfalls definitiv
ja, für die Dauer bis 30.11.2012, wie zuvor.
Ein kleines Wörtchen im Schreiben wie "bis auf weiteres" würde die Sachlage in V1 und V2 ändern. Dafür brauchst Du auch m.E. kein Verfassungsgericht bemühen.
Zitier mich aber jetzt nicht überall. Sonst fragt der Sozialrichter, "welcher Leser"???
Lg Leser
Verfasst: 27.11.2012, 18:10
von Machts Sinn
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Verfasst: 28.11.2012, 01:10
von leser
Der Ansatz von Sportsfreund ist m.E. aber genau der richtige - nur gibt (oder gab es) gerade bei der Sozialhilfe auch eine andere Auslegung.
Nicht das hier durch "einfache" Gegenkommentare, auch meinerseits, ein falscher Eindruck entstanden ist (ich bin kein Jurist bzw. schreibe hier keinen Rechtsaufsatz, bei dem es um wörtliche Auslegung geht). Wenn ich bei Deinen Vergleichsurteilen von einer anderen Leistungsart sprach, heißt das nicht - um Dir damit auch deutlich Recht zu geben - dass die Vorschriften prinzipiell nicht auch für das Krankengeld anzuwenden sind. Es entspricht halt nur nicht dem Regelfall, dass Krankengeld für die Zukunft bewilligt wird.
Daher ja auch meine kleine o.a. Einschränkung (Zubilligung "bis auf weiteres"), die im Rechtsstreit schnell eine bedeutende Rolle einnehmen kann. Da ich ja nun auch schon ein bisschen länger dabei bin, kann ich mich z.B. an Fälle erinnern, bei denen Krankengeld bis zur LU bewilligt wurde, weil rentenähnliche Ansprüche nicht vorlagen und mit dem Eintritt einer Arbeitsfähigkeit nicht mehr zu rechnen war. Das wäre ein klassischer Verwaltungsakt mit Dauerwirkung beim Krankengeld. Ich kenne es heute noch bei mancher Zubilligung von Verletztengeld der Berufsgenossenschaften, bei denen auch keine ärztliche Bestätigung mehr erforderlich ist und das Geld monatlich automatisch ausgezahlt wird. Halt eben selten.
Daher passt grundsätzlich auch Deine Ausführung bzw. das Zitat des BSG zum einen "dass im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln ist, ob eine Krankengeld-Bewilligung auf Dauer vorliegt", aber eben auch der Hinweis "auf Dauer denkbar ist, dies in der Praxis aber nur ausnahmsweise und nur in atypischen Konstellationen vorkommt".
Ich glaube Rossi hatte das Thema zur Sozialhilfe ja mal angesprochen:
Die Gewährung von Sozialhilfe ist kein Dauerverwaltungsakt. Die Tatsache, dass Sozialhilfe über einen längeren Zeitraum laufend gewährt wird, bedeutet nicht, dass hier für die Zukunft bereits eine Bewilligung der Sozialhilfe vorliegt. Die Bewilligung bezieht sich vielmehr nur auf den nächsten Zahlungszeitraum (der in aller Regel einen Monat umfasst). Entsprechend bedeutet eine Einstellung der Hilfen nicht eine Rücknahme eines Dauerverwaltungsakts, sondern eine Ablehnung eines Verwaltungsakts für den neuen Bewilligungszeitraum.
Diese Rechtsauslegung kommt Dir sicher bekannt vor
Jetzt das Sozialgericht:
SG Karlsruhe: Annahme eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung im SGB XII
Mit Urteil vom 28.05.2009, Az.: S 1 SO 2233/08, stellt das Sozialgericht Karlsruhe fest, dass im Leistungsrecht der Sozialhilfe vom Vorliegen eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung immer dann auszugehen sei, wenn Leistungen der Sozialhilfe mit dem Hinweis "Bewilligung erfolgt bis auf Weiteres" erbracht werden.
[...]Der Auffassung des Beklagten vermochte sich das Sozialgericht Karlsruhe nicht anzuschliessen. Ein Verwaltungsakt mit Dauerwirkung liegt nach Ansicht der erkennenden Kammer immer dann vor, wenn sich der Verwaltungsakt nicht in einem einmaligen Ge- oder Verbot oder in einer einmaligen Gestaltung der Sach- und Rechtslage erschöpfe, sondern ein auf Dauer berechnetes oder in seinem Bestand von einem Verwaltungsakt abhängiges Rechtsverhältnis begründe oder inhaltlich verändere, z.B. einen Verwaltungsakt, der den andauernden, regelmäßigen Bezug von Sozialhilfeleistungen zum Gegenstand oder zur Folge habe. Nach Auffassung des Gerichts liegt im Bereich des Sozialhilferechts ein solcher Verwaltungsakt mit Dauerwirkung immer dann vor, wenn Leistungen wie im zur Entscheidung anstehenden Fall "bis auf Weiteres" bewilligt würden. Vor diesem Hintergrund stand für das Gericht die Einbeziehung des Bescheid außer Frage.
Da es sich jetzt um Sozialhilfe handelt, nagel mich bitte nicht drauf fest, ob es hierzu jetzt weitere höchstrichterliche Rechtsprechung gibt. Das geltende Prinzip wird dadurch aber deutlich und hat sich nach meiner Kenntnis auch nicht verändert.
Das geht auch per SG. Beim BVerfG musst Du begründen, warum Du in Deinen Grundrechten eingeschränkt wirst. Ich bin mir nicht sicher, ob die Gewährung von Krankengeld dazu gehört, insbesondere, wenn es sich um verwaltungsrechtliche Fragen handelt.
Das wiederum müsste ein Jurist beantworten
PS: bitte belass es bei einem Thread (Du hast noch "Krankengeld und Bundesverfassungsgericht (BVerfG)", sonst kommt selbst google nicht mehr mit. Ich denke, dann lassen Dich auch die "Kassenvertreter" in Ruh
Verfasst: 28.11.2012, 10:50
von Machts Sinn
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Verfasst: 08.12.2012, 22:11
von Machts Sinn
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Verfasst: 09.12.2012, 15:19
von CiceroOWL
http://www.bundesverfassungsgericht.de/ ... 06503.html
Z. B
2.
Richtet sich eine Verfassungsbeschwerde gegen komplexe Regelungen zur Leistungsberechnung, genügt es nicht, nachteilige Ungleichbehandlungen durch einzelne Faktoren zu behaupten; vielmehr bedarf es auch einer Auseinandersetzung mit ihrem Zusammenwirken und dessen Ergebnis. Im Einzelfall kann es zumutbar sein, dabei unterstützende Beratung in Anspruch zu nehmen, um einen Verfassungsverstoß substantiiert rügen zu können.
http://www.bverfg.de/entscheidungen/ls1 ... 00692.html
§ 48 Absatz 2 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) vom 20. Dezember 1988 (Bundesgesetzblatt I Seite 2477, 2482) ist auch insoweit mit dem Grundgesetz vereinbar, als sich die erneute Gewährung von Krankengeld in einem nach dem 31. Dezember 1988 beginnenden weiteren Dreijahreszeitraum auch für solche Versicherte nach dieser Vorschrift bestimmt, bei denen der Versicherungsfall vor ihrem Inkrafttreten eingetreten ist und die auf Dauer arbeitsunfähig sind.
Verfasst: 11.12.2012, 10:33
von Machts Sinn
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