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Nach Kündigung freiwillige KV ohne Arb.losenmeldung möglich?

Verfasst: 08.11.2012, 19:53
von maja112
Hat jemand eine Ahnung, ob ich bei der AOK eine freiwillige (Weiter-)Versicherung abschließen kann, nachdem ich meinen Job gekündigt habe und mich nicht arbeitlos melden möchte? Bisher war ich also pflichtversichert.

Irgendwo hörte ich, dass man bei Anspruch auf Arbeitslosengeld seitens der AOK dazu angehalten würde, dieses auch in Anspruch zu nehmen und die Versicherung quasi zwangsweise über das Arbeitsamt abgeschlossen wird. Und dass eine freiwillige KV in dieser Lage abgelehnt wird.

Stimmt es, dass ich mich zwangsweise arbeitslos melden müsste, um weiterhin versichert zu sein? Ich möchte mich nicht arbeitslos melden - das Arbeitslosengeld wäre eh minimal und ich möchte wahrlich nicht in einer dieser Maßnahmen zur Aufhübschung der Statistik landen, sondern mir selbst überlegen, was ich beruflich weiter mache.

Es geht mir übrigens nicht um diese dreimonatige Sperrzeit nach Eigenkündigung, in der ich evtl. dennoch eine freiwillige KV bekäme - es sollte schon langfristig sein.

Vielen Dank, falls jemand eine Ahnung hat und viele Grüße!

Verfasst: 08.11.2012, 20:00
von CiceroOWL
Grundsätzlich nein, der anspruch auf Arbeitslosengeld, begründet nicht das man einen Antrag stellen muss.. Es ist grundsätzlichnur davon auszugehen das einem Leistungsanspruch auf Arbeitslosengeld I auch tatsächlich zeitnah eine Antragstellung erfolgt. Soll heißen, zwingen kann einen keiner dazu.

Gruss

Jochen

Verfasst: 08.11.2012, 20:49
von maja112
@ Jochen

Danke für die Antwort! Du meinst also, die KV könne nicht damit kommen, dass ich zunächst den "naheliegenderen" Weg über die AA gehen müsse und sie mir ansonsten eine freiwillige KV verweigern? ich bin halt verunsichert, weil ich das mal so gelesen hab. Keine Ahnung, ob sie über die AA evtl. höhere Beiträge bekämen als von mir in der Freiwilligen...

Verfasst: 08.11.2012, 21:14
von roemer70
Hallo Maja,

hast Du einen Anspruch auf Familienversicherung (verheiratet oder unter 23 J. alt)?
Und wie lange bist Du schon gesetzlich versichert? Die frw. Mitgliedschaft ist an Vorversicherungszeiten geknüpft.

Ansonsten bin ich ganz bei Jochen.

Der Beitrag, den die Kasse aus dem Gesundheitsfonds für Dich bekommt, ist übrigens gleich - egal ob frw. oder über ALG1-Bezug versichert. Es ändern sich höchstens die an den Gesundheitsfonds fließenden Beiträge, dies ist der Kasse jedoch egal.

Gruß
roemer70

Verfasst: 08.11.2012, 21:30
von maja112
Hallo Romer70,

ne, ich hab keinen Anspruch auf Familienversicherung, zu alt und kein Mann in Sicht ;-(

Und die Versicherungszeit beim jetzigen AG betrug über zehn Jahre, früher war ich aber auch schon pflichtversichert. Ich hoffe auch, dass Jochen Recht hat...möchte nur auf Nummer Sicher gehen, dass ich nicht in der Tinte lande, indem ich mich freiwillig versichern möchte und sie mich dann nicht einfach so nehmen...dann wäre ich ja quasi gezwungen, den Weg über AA zu gehen - Versicherungspflicht besteht ja nunmal.

Danke für dein Feedback!

Verfasst: 08.11.2012, 21:38
von zost
Niemand kann dich zwingen, alg zu beantragen. Wenn du das nicht magst bzw. Das geld nicht brauchst, kannst du nach beschäftigungsende die frw. Versicherung beantragen. Aber achtung, solltest du eine abfindung bekommen, könnten deine mtl. Beiträge steigen!

Verfasst: 08.11.2012, 21:47
von maja112
Danke zost, also euer Wort in Gottes Ohr...ich fände es ja auch schon bisschen arg heftig, wenn es den von mir geschilderten Ablauf tatsächlich gäbe...nur bei den derzeitigen politischen und gesellschaftlichen Entwicklungen würde einen auch nichts mehr wundern...

Falls mich dennoch noch jemand mit einer negativen Meldung frustrieren könnte: bitte nicht zögern ;-) Und danke für die bisherige Hilfe!

Verfasst: 08.11.2012, 22:33
von röschen
Das ist kein Problem. Hab ich auch mal gemacht, als ich wegen Job des Ehemannes ugezogen bin und ganz in Ruhe selbst Job suchen wollte. War aber vor Einführung des Gesundheitsfonds. Nun, dafür, dass ich keine Kosten verursachte und Höchstbeitrag zahlte, weil Gehalt des Ehemannes voll angerechnet wurde, hätten sie bei der neuen KK dort (HEK) durchaus eine Spur freundlicher sein können. Bin deswegen, als ich wieder arbeitete, auch direkt in die BKK des Arbeitgebers gewechselt.

Verfasst: 08.11.2012, 22:35
von broemmel
Moin,
du denkst ein wenig negativ :)
Die AOK kann nicht auf einer Meldung beim AA bestehen.

Nur Interessehalber. Woher hast Du denn diese Info? Von der AOK odervon jemandem der überhaupt nicht in der Materie steckt?

Verfasst: 08.11.2012, 23:15
von maja112
@ broemmel - netter Nick :-) - : Ich bin ziemlich sicher, dass ich das sogar auf einer Website der AOK selbst gelesen hab, als ich mich vor einiger Zeit schon über das Thema informiert hab und mir die Voraussetzungen zur Aufnahme in die FV angeschaute.

Könnte zwar nicht Stein auf Bein darauf schwören, bin aber ziemlich sicher, dass es eine AOK-Site war. Eben deshalb hat es mich ja auch etwas irritiert sozusagen.

Verfasst: 09.11.2012, 00:06
von broemmel
Merci biene :)

Glaube uns. Es gibt keine Rechtsgrundlage die einen dazu zwingt Sozialleistungen zu beantragen. Jedenfalls im Bereich des Versicherungsrechts.

Wenn Du keine Ansprüche kraft Gesetz, sprich die beitragsfreie Familienversicherung hast, spricht nix gegen eine freiwillige Versicherung.

Verfasst: 09.11.2012, 01:29
von maja112
Ok, aber unter die Ansprüche "kraft Gesetz" würden doch die Ansprüche auf Arbeitslosengeld per Arbeitslosenmeldung samt implizierter KV aber doch genau fallen - oder? Sorry, dass ich so hartnäckig bin ;-)

Verfasst: 09.11.2012, 03:32
von roemer70
Hallo Maja,

in §5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V findet sich folgendes:
Versicherungspflichtig sind Personen in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld oder Unterhaltsgeld nach dem Dritten Buch beziehen oder nur deshalb nicht beziehen, weil der Anspruch ab Beginn des zweiten Monats bis zur zwölften Woche einer Sperrzeit (§ 159 des Dritten Buches) oder ab Beginn des zweiten Monats wegen einer Urlaubsabgeltung (§ 157 Absatz 2 des Dritten Buches) ruht; dies gilt auch, wenn die Entscheidung, die zum Bezug der Leistung geführt hat, rückwirkend aufgehoben oder die Leistung zurückgefordert oder zurückgezahlt worden ist,
Da steht "beziehen" oder "ruhen aufgrund von Sperrzeit oder Urlaubsabgeltung". Von "Anspruch haben aber nicht geltend machen" ist dort keine Rede. Genausowenig könnte die AOK Dich in einen Job zwingen, wenn Du ein entsprechendes Angebot hättest. Oder in ein Studium oder oder oder. Die Versicherungspflichtauslöser müssen schon vorliegen und können nicht erzwungen werden.

5:0 Meinungen für die frw. KV - das ist deutlich! :wink:

Gruß
roemer70

Verfasst: 10.11.2012, 18:46
von ratte1
roemer70 hat geschrieben:5:0 Meinungen für die frw. KV - das ist deutlich! :wink:

Gruß
roemer70
Darf ich auf 6:0 erhöhen?

MfG
ratte1

Verfasst: 10.11.2012, 18:59
von roemer70
Sehr gerne, ratte1! :)