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Unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze

Verfasst: 06.11.2012, 17:46
von Thomas3
Wie lange muss das Einkommen genau unterhalb der Pflichtversicherungsgrenze sein, um zurück in die GKV zu können? Reicht ein Jahr?
Gilt der Jahresdurchschittsverdienst oder jeweils das monatliche Einkommen?
Ist ein Kalenderjahr vom 1.1. bis 31.12. maßgeblich oder ginge auch der Zeitraum z.B. 15.3. bis 15.3. des Folgejahres?

Verfasst: 06.11.2012, 19:04
von zost
Sobald du unter der Grenze verdienst (Jahresbezogen) kommst du wieder in die gesetzliche KV (sofern du unter 55 bist). Also auch unterjährig und mit Beginn des Monats des Unterschreitens.

Um dort bleiben zu können, musst du mind. 1 Jahr lang weniger verdienen.

Unterschreiten der PVG

Verfasst: 02.09.2013, 13:03
von Thomas3
Werde ab 1. Oktober 2013 mit dem Monatseinkommen erstmals unterhalb der diesjährigen PVG liegen. Wie lange genau muss ich darunter bleiben, um in der GKV verbleiben zu dürfen?

Ab welchem Zeitpunkt kann / muss mich der Arbeitgeber in der GKV anmelden? Kann er erstmal drei bis vier Monate abwarten, um zu sehen, ob das Einkommen dauerhaft drunterliegt ? Ist ihm das freigestellt oder müsste er mich direkt im Oktober ummelden?

Verfasst: 02.09.2013, 13:31
von derKVProfi
Im Prinzip "einen" Tag! Faktisch einen Monat! Wichtig ist, dass das Dir und Deinem AG nachher nicht als "Schein"-Versicherungspflicht um die Ohren fliegt!

Es greift § 188 SGB V!

bkk.de/arbeitgeber/neu-lexikon-sv-und-steuerrecht/?tx_bkklexikon_pi1[bkkl-item]=159908,0
3. Obliqatorische Anschlussversicherung ab 01.08.2013

Mit dem "Gesetz zur Beseitigung sozialer Überforderung bei Beitragsschulden in der Krankenversicherung" wird beginnend ab 01.08.2013 eine obligatorische Anschlussversicherung eingeführt. Ziel ist es, einen lückenlosen Versicherungsschutz zu gewährleisten. Künftig schließt sich grundsätzlich an jede Beendigung einer Versicherungspflicht oder einer Familienversicherung nahtlos eine freiwillige Mitgliedschaft an, ohne dass es einer Erklärung oder Anzeige des Mitglieds bedarf; eine Vorversicherungszeit ist nicht zu erfüllen. Das Mitglied kann innerhalb von 2 Wochen nach Hinweis der Krankenkasse seinen Austritt erklären. Voraussetzung ist allerdings, dass das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird. Wird ein solcher Nachweis nicht erbracht, ist der Austritt unwirksam.

Die obligatorische Anschlussversicherung greift nicht, wenn

die Voraussetzungen der Familienversicherung erfüllt sind oder
ein Anspruch auf Leistungen im Rahmen des nachgehenden Leistungsanspruchs nach § 19 Abs. 2 SGB V besteht und im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.
Im Gesetz stehen aber völlig widersprüchliche Aussagen in § 9.1 und 2. bzw. in § 5.9. - alles Makulatur und handwerklicher Müll!

Es gilt der neue 188!

Verfasst: 02.09.2013, 13:51
von Thomas3
"Wichtig ist, dass das Dir und Deinem AG nachher nicht als "Schein"-Versicherungspflicht um die Ohren fliegt!"


Was genau ist damitgemeint, wie wird das geprüft und wie kann man es umgehen?

Wenn mind. ein Jahr Unterschreiten der JAEG erfüllt ist, kann es dann dennoch als Scheinversicherungspflicht interpretiert werden? alls ja, unter welchen Umständen?

Verfasst: 02.09.2013, 13:57
von derKVProfi
Thomas3 hat geschrieben:"Wichtig ist, dass das Dir und Deinem AG nachher nicht als "Schein"-Versicherungspflicht um die Ohren fliegt!"


Was genau ist damitgemeint, wie wird das geprüft und wie kann man es umgehen?

Wenn mind. ein Jahr Unterschreiten der JAEG erfüllt ist, kann es dann dennoch als Scheinversicherungspflicht interpretiert werden? alls ja, unter welchen Umständen?
Ja, natürlich kann es dann auch als Scheingeschäft bewertet werden, wenn man es nicht richtig macht! Es geht dabei nicht um die Dauer, sondern um die Intention! Es geht um die Frage der Ernsthaftigkeit! 1 Tag unter JAEG ist wohl kaum "ernsthaft", wenn es am nächsten Tag so ist wie zuvor? Bei einem Jahr sehe ich das ggf. ähnlich! Entscheidend wäre ja noch an welchem Tag und wie man es unterjährig packt! Das ist alles: siehe Punkt 3!

Du wirst aber zugeben, dass solche Fragen keine Antwort hier verdienen!

1. ist Dein AG verantwortlich, und nicht Du!

2. sind die Antworten auf solche Fragen eine unzulässige Rechtsberatung, die in deutschland verboten ist!

3. ist soetwas eine entgeltliche Beratung durch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer oder Unternehmensberater!

Es muss reichen, dass man darauf hinweist!

Das Thema 1 Jahr GKV ist seit dem 01.08.2013 Makulatur!

Verfasst: 02.09.2013, 14:21
von Thomas3
Wieso genau ist das Thema 1 Jahr GKV seit 1.8.2013 Makulatur?
Welche Möglichkeiten gibt es noch?


Im übrigen, der Steuerberater beim Lohnhilfeverein weigerte sich, Auskünfte zu erteilen bezüglich Rückkehr in die GKV, ebenso ein Mitarbeiter der Verbraucherzentrale, der für Versicherungen zuständig ist.
Es gab keine Auskünfte zur Wechselmöglichkeit von PKV nach GKV.
An wen kann man sich da noch wenden?

Verfasst: 02.09.2013, 15:43
von derKVProfi
Thomas3 hat geschrieben:Wieso genau ist das Thema 1 Jahr GKV seit 1.8.2013 Makulatur?

Hatte ich doch hier geschrieben!
Es greift § 188 SGB V!
Welche Möglichkeiten gibt es noch?

Wieso - jetzt nur noch einen Tag, mindestens, aber ACHTUNG (bereits geschrieben)!

Im übrigen, der Steuerberater beim Lohnhilfeverein weigerte sich, Auskünfte zu erteilen bezüglich Rückkehr in die GKV, ebenso ein Mitarbeiter der Verbraucherzentrale, der für Versicherungen zuständig ist.

Tja, die hatte ich auch nicht genannt! Es kostet Geld - schalten Sie einen versierten Versicherungsbertaer ein - Fragen Sie mich zum Beispiel per PN nach Adressen!

Es gab keine Auskünfte zur Wechselmöglichkeit von PKV nach GKV.
An wen kann man sich da noch wenden?

An einen Versicherungsberater gemäß § 34 e GewO, einen Unternehmensbertaer mit entsprechender Expertise (wenn man keine Privatperson, sondern ein Unternehmen ist), an einen Fachanwalt für Versicherungsrecht mit PKV Expertise, an einen Steuerberater (Lohnsteuerhilfe ist was?) oder einen Wirtschaftsprüfer! Man kann auch derKVProfi fragen, weil der weiß, wie es geht und wer es dann macht (Beratung)!

Verfasst: 02.09.2013, 19:03
von Rossi
Okay, ich würde es anders machen. Hinsichtlich der sog. automatischen freiw. Kv., wird es mit Sicherheit noch Klarstellungen vom Spibu geben.

Ich würde zumindest bis zum 31.01.2014 unterhalb der JAEG bleiben und ab dem 01.02.2014 dann ggf. wieder drüber. In dieser Konstellation bist Du nicht ab dem 01.02.2014 versicherungsfrei, sondern scheidest zum Ende des Kalenderjahres (31.12.2014) aus der Versicherungspflicht aus. Dies ist in § 6 Abs. 4 SGB V geregelt. Beiträge zahltst Du natürlich auch nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

Dann hast Du ein reguläres Beitrittrecht zur freiw. Kv. und erfülltst sogar die Vorversicherungzeiten. (01.11.2013 - 31.12.2014).

Wenn Du bspw. nur für die Monate 11 und 12/2013 unterhalb der JAEG bleibst, dann könnte die sog. Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV (vgl. § 5 Abs. 9 VVG) Dir zum Verhängnis werden. Denn durch diese Wiederaufnahmenverpflichtung dürfte "ein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" vorliegen. Natürlich nur innerhalb der 12 Monatsfrist.

Verfasst: 02.09.2013, 20:11
von derKVProfi
Rossi hat geschrieben:Wenn Du bspw. nur für die Monate 11 und 12/2013 unterhalb der JAEG bleibst, dann könnte die sog. Wiederaufnahmeverpflichtung der PKV (vgl. § 5 Abs. 9 VVG) Dir zum Verhängnis werden. Denn durch diese Wiederaufnahmenverpflichtung dürfte "ein Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall" vorliegen. Natürlich nur innerhalb der 12 Monatsfrist.
Dagegen spricht eindeutig die Formulierung § 188 - man muss kündigen UND einen Folgeversicherungsnachweis beibringen um der Automatik zu entkommen! Man MUSS! Wenn man es nicht tut greift die Automatik!

Der SpiBu wird nur noch zur Frage des Schuldenerlasses etwas entscheiden,. Der Rest steht im Gesetz! § 5.9. ist handwerklicher Müll - man hat die Löschung vergessen, so wie auch im § 9.1.1. und 9.1.2. das Löschen der Vorversicherungszeit!

Dein Weg ist natürlich der absolut sichere weg - halt Oldschool!

Verfasst: 02.09.2013, 20:29
von Rossi
Nun ja, ich lese die Vorschrift zunächst immer sehr wörtlich. Denn der bescheidene Satz 4 des § 188 SGB V hat es in sich.

Zitat:
Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

D.h., der Satz 1 (Automatik 14 Tage nach Hinweisschreiben / kein Austritt) kommt nach dem Satz 4 erst gar nicht zum tragen, wenn ein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht bzw. nachgewiesen wird.

Der Satz 4 benennt noch nicht einmal Fristen. Okay, der Gesetzgeber fordert beim Satz 4, dass der Kunde die Wiederaufnahmeverpflichtung "nachweist".

Ich zähle aber Eins und Eins zusammen. Ich denke, dass den Kassenmitarbeitern die Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V durchaus bekannt ist. Wie dies nachher in der Praxis umgesetzt wird, sollte man ggf. abwarten.

Ich persönlich gehe aber jetzt schon auf Sicherheit.

Verfasst: 02.09.2013, 22:13
von derKVProfi
Rossi hat geschrieben: Zitat:
Satz 1 gilt nicht für Personen, deren Versicherungspflicht endet, wenn die übrigen Voraussetzungen für eine Familienversicherung erfüllt sind oder ein Anspruch auf Leistungen nach § 19 Absatz 2 besteht, sofern im Anschluss daran das Bestehen eines anderweitigen Anspruchs auf Absicherung im Krankheitsfall nachgewiesen wird.

D.h., der Satz 1 (Automatik 14 Tage nach Hinweisschreiben / kein Austritt) kommt nach dem Satz 4 erst gar nicht zum tragen, wenn ein Anspruch auf Absicherung im Krankheitsfall besteht bzw. nachgewiesen wird.
Besteht! Wenn gekündigt, dann besteht er nicht! Er hätte Anspruch, dass er wieder auflebt, aber er muss dafür aktiv handeln! Das steht da nicht! Es steht dort nicht: "wieder aufleben lässt oder Anspruch darauf hat"! Lies wortwörtlich und nimm zukünftig auch bei strahlendem Sonnenschein einen Regenschirm mit!

Dazu die Aussagen der BKK undd er TK das es keiner Vorversicherungszeit bedarf!

Verfasst: 02.09.2013, 22:49
von Rossi
Okay KVProfi, wir beide machen jetzt mal einen Fall aus der Praxis.

Ein Kunde erhält ALG II und ist hierdurch gem. § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V bei der schönen Kasse mit dem grünen Logo pflichtversichert.

Tja, der Kunde erhält eine Einladung zu einem kostenlosen Staatsurlaub (1 Stern / allerdings mit Vollverpflegung.). Will heißen, er wird inhaftiert.

Das Jobcenter meldet den Kunden zum 31.08.2013 aus der Pflichtversicherung im Rahmen des ALG II-Bezuges ab, denn er hat auf das ALG II während der Inhaftierung keinen Anspruch mehr.

Die Kasse schreibt den Inhaftierten Mitte September 2013 mit dem schönen Hinweisschreiben an. Er soll ggf. innerhalb von 14 Tagen den Austritt erklären und nachweisen, dass er über einen Anspruch auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfalls verfügt (Gesundheitsfürsorge nach dem Strafvollzugsgesetz)

Der Inhaftierte macht nix und reagiert nicht auf das Schreiben. Okay, die Kasse trägt die automatische freiw. Kv. ein. Auf irgendwelche Einkommensanfragen reagiert der Inhaftierte auch nicht. Also gibt es dann schon mal den Höchstbeitrag von 650,00 €.

Nach 5 Monaten erwacht der Inhaftierte aus dem Dornöschenschlaf und reagiert und teilt der Kasse mit, dass er inhaftiert ist .

Was nun?

Kann er der automatischen freiw. Kv. dennoch entfliehen?

Er hat die 14 Tagesfrist nicht eingehalten?

Muss er jetzt Beiträge während der Inhaftierung dennoch löhnen?


Dann kommen wir zu dem Thema "aktiv handeln" hinsichtlich der Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V.

Du hast doch einen Bericht über den kleinen Magnus zu dieser Problematik erstellt. Dort hast Du aber noch ganz anders argumentiert.

Aber Schwamm drüber und zurück zum Fall der Wiederaufnahmeverpflichtung gem. § 5 Abs. 9 SGB V der PKV.

Solange sich der Kunde innerhalb der 12 Monatsfrist (Wiederaufnahmeverpflichtung) befindet, ist die Klamotte - meines Erachtens - irgendwie schwebend unwirksam. Er hat einen Anspruch auf Wiederaufnahme und somit eine anderweitige Absicherung im Krankheitsfall. Sofern die Frist von 12 Monaten verstrichen ist, dann ist es natürlich anders.

Ich verlasse mich derzeit defintiv nicht auf die ersten Aussagen der BKK und der TK. Ich bilde meine eigene Meinung.

Bei dieser Klamotte (§ 188 Abs. 4 SGB V) liegen im Nest derzeit viele faule Eier oder gar ungelegte Eier. Das ist alles aus meiner bescheidenen Ansicht.

Verfasst: 03.09.2013, 00:12
von Thomas3
Konkretes Beispiel: Wenn man von Oktober 2013 bis Februar 2014 unterhalb der Versicherungspflichtgrenze bleibt, dann kann man hinterher als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben? Was muss man hierzu als Versicherungsnehmer unternehmen?

Stimmt es, dass man im Zweitjob maximal 450 € pro Monat verdienen kann und diese Summe nicht angerechnet wird?

Verfasst: 03.09.2013, 01:00
von derKVProfi
Thomas, wie viele Aspekt gibt es noch, die Du diskutieren willst?

Bei wem hast Du denn den 450 Euro Job? Bei deinem AG? Oder bei einem "anderen" Unternehmen?
Wenn man von Oktober 2013 bis Februar 2014 unterhalb der Versicherungspflichtgrenze bleibt, dann kann man hinterher als freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben?
Laut Rossi nein und es gibt auch andere Meinungen, aber ggf. ja, nach dem 31.12.2014 aber sicher![/quote]