Aufforderung zur Teilhabe
Verfasst: 02.11.2012, 10:23
Das Forum für alle Fragen zu Krankenkassen.
http://128.140.76.31/
http://www.sozialgesetzbuch-sgb.de/sgbix/11.htmlBehinderte oder von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch und den für die Rehabilitationsträger geltenden Leistungsgesetzen, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken. Dabei wird den besonderen Bedürfnissen behinderter und von Behinderung bedrohter Frauen und Kinder Rechnung getragen.
Steht alles im Gesetz.1) Soweit es im Einzelfall geboten ist, prüft der zuständige Rehabilitationsträger gleichzeitig mit der Einleitung einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation, während ihrer Ausführung und nach ihrem Abschluss, ob durch geeignete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben die Erwerbsfähigkeit des behinderten oder von Behinderung bedrohten Menschen erhalten, gebessert oder wiederhergestellt werden kann. Er beteiligt die Bundesagentur für Arbeit nach § 38.
(2) Wird während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation erkennbar, dass der bisherige Arbeitsplatz gefährdet ist, wird mit den Betroffenen sowie dem zuständigen Rehabilitationsträger unverzüglich geklärt, ob Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.
(3) Bei der Prüfung nach den Absätzen 1 und 2 wird zur Klärung eines Hilfebedarfs nach Teil 2 auch das Integrationsamt beteiligt.
Trifft es in Einzelfällen, in wenigen Fällen, in einigen oder in vielen Fällen zu?Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,
das hat mir gut gefallen "Dabei ist das bloße Interesse des Versicherten, das Krankengeld weiterhin und möglichst lange in Anspruch nehmen zu wollen, nicht schützenswert."
Ich stelle es mir aber in der Praxis schwer vor, dass in einem Ablehnungsschreiben kundenorientiert zu kommunizieren Es trifft in vielen Fällen den Nagel auf den Kopf ...
LG, Fee
Hallo,reallyangry hat geschrieben:Trifft es in Einzelfällen, in wenigen Fällen, in einigen oder in vielen Fällen zu?Krankenkassenfee hat geschrieben:Hallo,
das hat mir gut gefallen "Dabei ist das bloße Interesse des Versicherten, das Krankengeld weiterhin und möglichst lange in Anspruch nehmen zu wollen, nicht schützenswert."
Ich stelle es mir aber in der Praxis schwer vor, dass in einem Ablehnungsschreiben kundenorientiert zu kommunizieren :? Es trifft in vielen Fällen den Nagel auf den Kopf ...
LG, Fee
Sind viele Fälle 49%?
Man kann obigen Text doch fast schon abändern in: Dabei ist der Kranke nicht schützenswert.
Wieviele Kranke kennst du, die nicht am liebsten sofort wieder gesund werden möchten???
Und ich rede nicht von denjenigen, die Montags "blau" machen, weil sie am Wochenende einen übern Durst gesoffen haben oder gefeiert haben "bis der Arzt kommt."
Gruß
RA
Nachdem die Presse schon aufmerksam wurde, das etwas richtig falschHallo,
bevor wir uns wieder um des Kaisers Bart streiten, auch hier sind es im Verhältnis nur Einzelfälle, nach meiner Erfahrung kommen auf etwa 100 Krankengeldbezieher ca. weniger als 10, denen eigentlich kein Krankengeld zusteht sondern ....., aber lassen wir das.
Die absolute Mehrheit ist wirklich krank - was allerdings in der Praxis auffällt, die Beschwerden über Ärzte, Krankenhäuser, MDK und Kasse häufen sich je
leichter die Erkrankung selbst ist, aber auch das nur nebenbei.
Gruss
Czauderna
Das rüht noch aus den guten alten Zeiten der RVO und der Novemberbotschaft 1883 durch Bismarck her.reallyangry hat geschrieben:ok, danke für eure Antworten.
Wie ist man denn auf die Zahl "maximal 78 Wochen" gekommen?
Weiß das jemand?
Würde mich mal interessieren.
Danke.
LG
RA
Krankenpflege erfolgte unbegrenzt
Krankengeldzahlung per Gesetz für 26 Wochen und per Satzung bis 52 Wochen
Gleichstellung von Versicherten und Familienangehörigen, Beseitigung der Krankenscheingebühr und Erhöhung der Rezeptgebühr auf 50 Reichspfennig mit einer "Verordnung" vom 17. März 1945
Das ganz entstand allerdings auch erst nach dem fast 78 wöchigen Arbeitskampf der Stahlarbeiter in Schleswig - Holstein zur Gleichstellung von Arbeitern und Angestellten. diese Gleichstellung erfolgt erst 1969 mit der Einführung des Effzg, bishdahin wurde bis zum 3 Tag keinen Entgeltfortzahlung gezahlung gezahlt sondern Krankengeld. Und meistens gabe es denn meist auch einen netten Besuch durch die Kasse.1961 RVO § 183 (2) Krankengeld wird ohne zeitliche Begrenzung gewährt, für den Fall der Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit jedoch für höchstens achtundsiebzig Wochen innerhalb von je drei Jahren, gerechnet vom Tage des Beginns der Arbeitsunfähigkeit an. Tritt während der Arbeitsunfähigkeit eine weitere Krankheit hinzu, so wird die Leistungsdauer nicht verlängert.
Ich möchte verstehen wie die Gesetze zu Stande gekommen sind. Wie /warum sie sich ändern...den (Un)Geist der Zeit erfassen und zwischen 1982 und 2001 habe ich in den USA gelebt und da ist die Entwicklung in Deutschland an mir vorbei gegangen.Aber wozu die Frage an der Entwicklung Gesetze können geändert werden.
Eine sehr gute Übersicht über die Sozialgesetzgebung der letzten 40 Jahre gab es von der Arbeiterkammer Bremen. Um es mal so zusagen. Die sozialgesetzgebung befindet sich unter dem Kostendruck die Zeiten von wünsch dir was sind seit 40 Jahren vorbei, wir sind bei so ist das. allerdings was bei dem was im System verballert wird ohne nutzen will ich mal lieber schweigen, rein praktisch ist dieses System gut finanzierbar und ein qualitativ hochwertige Allgemeinversorgung ist auch möglich, die Finnen, Schweden und die Niederländer machen es vor.reallyangry hat geschrieben:Hey,
das reicht jetzt an links!!!
.den (Un)Geist der Zeit erfassen und zwischen 1982 und 2001 habe ich in den USA gelebt und da ist die Entwicklung in Deutschland an mir vorbei gegangen.Aber wozu die Frage an der Entwicklung Gesetze können geändert werden.
Gruß
ReallyAngry