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einstweilige verfügung von KG möglich?

Verfasst: 30.10.2012, 05:08
von workaholic
hallo zusammen :D

zunächst ganz ganz kurz meine frage(n) über meinen langen fall:

besteht die möglichkeit eine einstweilige verfügung beim sozialgericht gegen die krankenkasse zu beantragen, zu einem zeitpunkt, zu dem
noch überhaupt kein kg der kk bezahlt wurde?
(rein rechtlich, zum jetztigen zeitpunkt, der folgender ist)

antrag auf kg wurde gestellt, abgelehnt, widerspruch durch vdk eingelegt,
md-gutachten eingeholt, widerum widerspruch, ablehnung.
nun muss vdk md-gutachten anzweifeln, begründen, widersprechen.
das ist bis dato noch nicht gemacht worden. (vdk-überlastung? o.ä.)

wichtigste frage: ist es zu diesem zeitpunkt möglich, o.g. antrag zu stellen,
um nach mehr als 3 monaten aus algII rauszukommen und das zustehende Kg zu beziehen.
AU-bescheinigungen werden lückenlos eingereicht.

anschließend, nach einspruch gegen md-gutachten kann nach auskunft
kk beim sozialgericht geklagt werden. ( so nach 1-2 jahren!).

bis dahin hat mich hoffentlich meine chron. erkrankung nicht dahingerafft.
(keine frage aus spaß: ist ein mögliches strittiges verfahren, bzw. nachzahlung des kg vererbar?

wenn auch die kk meine nerven ruiniert.

vielen dank für hilfreiche antworten und viel gesundheit euch.

meine ganze, schon lächerliche, aber sehr lange geschichte über
eine kk die für gesundheit wirbt, veröffentliche ich alsbald hier.

-macht weiter so hier........ und lasst euch nicht mürbe machen !!

lg

Verfasst: 30.10.2012, 08:29
von Machts Sinn
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Verfasst: 30.10.2012, 08:41
von Grampa
ich bin zwar kein Jurist, aber aus der Praxis gehe ich davon aus, dass wenn überhaupt es um eine einstweilige Anordnung geht

ich denke (!), dass du keinen Erefolg haben wirst

"Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Es müssen ein Anordnungsgrund und auch ein Anordnungsanspruch vorliegen. Der Antragsteller muss das Vorliegen dieser zwei Voraussetzungen glaubhaft machen.

Ein Anordnungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm Nachteile drohen, die ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren als unzumutbar erscheinen lassen."

wenn ich dich richtig verstanden habe, bist du aktuell über ALG II abgesichert, das mag dir zu wenig erscheinen oder nicht richtig oder was auch immer, ABER du bist finanziell abgesichert, somit dürfte in deinem Fall der Anordnungsgrund fehlen.

Auch den Anordnungsanspruch musst du ausreichend glaubhaft machen, ich hatte vor paar Monaten in der Praxis einen ähnlichen Fall, da wurde die einsweilige Anordnung vom SG abgelehnt, da der Richter keine ausreichende Wahrscheinlichkeit gesehen hat, dass der Antragsteller in der Hauptsache Recht bekommen wird, auch die Beschwerde beim LSG wurde abgelehnt

das ist natürlich jetzt nicht übertragbar, da es sich ja um Rechtssprechung handelt und von Fall zu Fall unterschiedlich gewertet werden kann

also deine Frage kann man einfach beanworten: ja es ist möglich den Antrag auf einsweilige Anordnung zu stellen, ob er Erfolg haben wird wage ich zu bezweifeln

Verfasst: 30.10.2012, 09:03
von Machts Sinn
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Verfasst: 30.10.2012, 09:25
von Grampa
ich habe keine Einschätzung zum Thema Anordnungsanspruch getätigt, wer lesen kann ist klar im Vorteil...

soll er doch den Antrag stellen (was ich im Übrigen auch geschrieben habe), ist mir sowas von egal...und ob nun Bayern oder der Rest der Republik, spätestens wenns vorm BSG landet ist das sicherlich egal....aber egal, Hauptsache du hast wieder was geschrieben

Verfasst: 30.10.2012, 09:36
von Machts Sinn
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Verfasst: 30.10.2012, 10:28
von Grampa
es scheint dir ja eine Befriedigung zu sein andere Leute zu berichtigen :roll: ...aber ist ok, ich habe ja kein Problem damit zuzugeben, dass ich kein Jurist bin, du etwa?

vllt. ist workaholic ja so nett und berichtet über den Erfolg/Mißerfolg seiner einsweiligen Anordnung, dann wäre es ja zumindest für die Bayern unter uns eine kleine Hilfe...hier geht es doch um Hilfe untereinander, oder???

Verfasst: 30.10.2012, 10:41
von Machts Sinn
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Verfasst: 30.10.2012, 11:33
von broemmel
Machts Sinn hat geschrieben:Nur damit keine Missverständnisse entstehen: ein solcher Fall kann nicht bis zum BSG kommen - da hat wieder das Bayerische LSG das letzte Wort. :lol:
Müssen die Gerichte jetzt bei Dir um Erlaubnis fragen?

Verfasst: 30.10.2012, 16:08
von workaholic
hallo Machts Sinn, Grampa

zunächst vielen dank für die bereits hilfreichen antworten.
Da ich ja zum 1. mal KG beziehen muss, bin ich leider recht unbedarft mit der „thematik“.
Jedoch hab ich mich schon recht gut eingelesen, dank dieses hilfreichen forums hier.
Das allerdings nur so „wertvoll“ ist, weil hier kundige schreiber/innen ihr wissen und erfahrung einbringen.
Deshalb auch an die anderen hier ein dank, die mit beiträgen und wohl auch viel mühe anderen menschen helfen.
Genug des lobes........ ihr wisst, daß ihr gut seid !

Machts Sinn: schön zu lesen, dass in bayern das kg vorrangig sein soll. (bei uns gehen die uhren auch etwas anders) J und der biologischen lösung werde ich zuvorkommen! „ bayern sind aus einem anderen holz geschnitzt“...sagt man.J

Grampa: ich gehe davon aus, dass bei mir die zwei voraussetzungen für den erlass...einstw. verfüg. bei mir erfüllt sind.
Brommel:
Ich denke, machts sinn meint mit BSG bundessozialgericht und lsg landessozialgericht.

Anordnungsgrund: wohl über ALG II „abgesichert“. Aber: leider liegt bei mir eine chronische, stets tödlich endende krankheit vor, die eine spezielle Ernährung erfordert, sowie ärztlich verordnete medikamente, die teils NICHT von der KK übernommen werden. Sowie eine finanz. Mehrbelastung durch häufige notwendige krankenhausaufenthalte. Sowie durch regelmäßige fachärztliche untersuchungen/ behandlungen/ laboruntersuchungen ect.

Alle o.g. „gründe“ (ernährung/medikamente/behandlungen ect. Sind mehrfach fachärztlich, medizinisch bekannt und belegt!!

Nun soll mir keiner sagen, ich solle all dies zum einen mit ALG II finanzieren, (irgendwann geht das mühsam ersparte geld aus) zum anderen solle mir einer hier auf dem land vormachen, wie ich an einem tag bspw. 2 arzttermine in 2 unterschiedlichen orten wahrnehmen soll mit öffentl. Verkehrsmitteln. (gut, mit übernachtung möglich) L.

Der drohende nachteil:Bei nichteinhalten spez. Ernährung, bzw. weglassen best. medikamte/ärztl.Untersuchung/labor...: schnell massiver körperl./geistiger Verfall, ..... lebensverkürzung.
Ärztlich bestätigt. Wissensch. Nachgewiesen ect.
Bezeichne ich mal als „nachteil“.
Anordnungsanspruch:
Verstehe ich mal so, dass ich anspruch auf kg habe. ?
Gibt mir eigentlich jeder recht, der nur einen teil von dem
Unsinnigen und unwahren geschichten in den ablehnungsbescheiden der kk sowie des von ihnen gesponsorten md.

Viele, ja sehr viele!!! widersprüchliche, schwarz auf weiß nachweisbare unsinnigkeiten/unwahrheiten werden da geschrieben, gegen deren verfasser bei der staatsanwaltschaft Anzeige erstattet sollte/werde.

Das solche „verfasser“ auch noch so große form fehler und kinderleicht nachweisbare fehler machen, sich dafür auch noch regelmäßig monatlich geld geben lassen......... schreit ja eigentlich schon nach einer unterlassungsklage, schmerzensgeld forderung und entlassung aus dem vom beitragszahler finanzierten „arbeitsplatz“. Was dem gemeinwohl der allgemeinheit zu gute kommen würde !!! – die entlassung !!

Die ganzen unzähligen fehl und falsch, tlws. Fragwürdig geschriebenen unsinnigkeiten hier aufzulisten würde den rahmen sprengen.
Jedoch bin ich mir sicher, dass ein anspruch besteht, und ich dies auch glaubhaft machen kann.

Zu guter letzt noch die frage:
Antragstellung sozialgericht.... geht durch... (davon gehe ich aus). SG erlässt die einstweilige anordnung. Wie lange dauert dieser prozess? (prozedur) und .... kann die kk auch hier widerspruch einlegen.......???? (bitte nicht)
Zeitraum?? (wohl keine 1-2 jahre??!!!)

So. hab euch viel geschrieben, hoffe gut verständlich. Und hoffe auch, dass sich beim lesen von „so was“ keiner über-
Gibt. Obwohl es eigentlich zum k.... wäre.

Nicht alles was gut beworben wird muss gut sein!
„ihre gesundheit in guten händen“.......
(und werden sie ruhig krank..... wir lassen sie „hängen“.(oder bringen sie dazu es selbst zu tun)
humor ist........ wenn man trotzdem lacht.
(ich nicht mehr)

Lg euch.

Verfasst: 30.10.2012, 17:19
von Machts Sinn
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Verfasst: 30.10.2012, 18:31
von broemmel
workaholic hat geschrieben:Brommel:
Ich denke, machts sinn meint mit BSG bundessozialgericht und lsg landessozialgericht.
Die Unterscheidung ist mir schon bekannt. Ich glaube MS weiss nur nicht das die Entscheidung, ob etwas beim BSG landet nicht bei ihm liegt.

Wieso hakt denn das Widerspruchsverfahren beim vdk? Wieso muss der vdk ein MDK Gutachten anzweifeln, begründen, widersprechen? Dafür hat man normalerweise einen behandelnden Arzt.

Wenn die Konstellation so ist, das die Kasse keinen klagefähigen Bescheid erstellen kann weil der von Dir beauftragte vdk rumtrödelt sehe ich nicht so riesige Chancen. Mach doch erst einmal dem vdk Beine damit die Angelegenheit vorangeht.

Verfasst: 30.10.2012, 18:49
von Carola
broemmel hat leider recht, das Gutachten des MDK kann und
sollte nur dein Behandler anzweifeln, bzw Widerspruch einlegen.
Sei es dein Hausarzt/Facharzt/Krankenhaus.
Ein Widerspruch von einer nebenberufliche/ehrenamtliche Putzfrau des VDK erzeugt nur Lachfalten bei deiner Krankenkasse.
Da kann auch dein Pastor einen Widerspruch schreiben ala
"workaholic hat echt Aua"

dank den antworten

Verfasst: 05.11.2012, 19:42
von workaholic
zunächst mal dank den doch sehr hilfreichen
antworten.

wenn auch etwas spät. finde nur nicht immer die kraft
mich mit diesem leidigen thema (kk) auseinanderzusetzen.
die gesundheit steht vorne an. was wohl auch die jungs
von der kk wissen. und einen bereits "geschlagenen"
noch weiter zu "schlagen" ist wahrlich keine kunst.

doch evtl. trifft der "lucky punch".

und kein sieg ohne kampf!

nur mut, den "mitgebeutelten", von den kk schickanierten!

dank nochmal den antworten und der mühen.

ich schreib sobald sich neues ergibt.

lg.

wh