Hallo, vielleicht kann mir jemand helfen der ein ähnliches Problem hat oder hatte.
Ich bin mit meiner AOK im Streit wegen Krankenkassenbeiträgen aus Renteneinkommen aus dem Ausland (Frankreich). Bei der gesetzlichen Rente gilt 1/2 Satz und das ist ok. Bekomme aber auch Rente aus der Gruppe der 'cadre'. Diese 'Zusatzkassen' sind in Frankreich Pflicht für diese Berufsgruppe (im franz. Sozialgeseztbuch aufgeführt), so habe ich m.E. Pflichtbeiräge entrichtet. Konsequenterweise müßten die daraus erzielten Einkünfte als Zahlungen aus gesetzlicher Versicherung angesehen werden.
Nicht so meine AOK, diese sieht es als (freiwillige) Zusatzversicherung an und verlangt deshalb den vollen Beitragssatz aus diesen Rentenzahlungen. Es wird eine beträchtliche Nachzahlung verlangt über mehrere Jahre.
Noch gilt mein Einspruch, es wurde mir aber nahe gelegt diesen zurückzuziehen.
Vielen Dank für jeglichen Hinweis.
Ermäßigter Beitragssatz bei Einkommen aus ausl. Rente?
Moderator: Czauderna
Nun ja, es gilt nicht die Hälfte des Beitragssatzes, sondern derzeit 8,2 % für die KV. Die PV kommt dann noch hinzu.
Für diesen verminderten Beitragssatz von 8,2 % ist es erforderlich, dass die Rente aus dem Ausland vergleichbar mit einer Rente der Deutschen Rentenversicherung (SGB VI) ist.
In Deutschland gibt es nachfolgende Renten im Bereich des SGB VI:
- Altersrente (incl. vorgezogene Altersrenten)
- Erwerbsminderungsrente (teilweise bzw. volle)
- Erwerbsunfähigkeitsrente (altes Recht)
- Berufsunfähigkeitsrente (ales Recht)
- Witwenrente
- Waisenrente
- Erziehungsrente
Irgendwelche Zusatzrenten, bspw. für bestimmte Personengruppen zählen hierzu nicht. Auch wenn hierfür (Zusatzrente) eine Pflicht besteht. Hier ist dann der normale Beitragssatz zu zahlen, allerdings nur dann, wenn die Rente mtl. mehr als derzeit 131,30 Euro beträgt.
Für diesen verminderten Beitragssatz von 8,2 % ist es erforderlich, dass die Rente aus dem Ausland vergleichbar mit einer Rente der Deutschen Rentenversicherung (SGB VI) ist.
In Deutschland gibt es nachfolgende Renten im Bereich des SGB VI:
- Altersrente (incl. vorgezogene Altersrenten)
- Erwerbsminderungsrente (teilweise bzw. volle)
- Erwerbsunfähigkeitsrente (altes Recht)
- Berufsunfähigkeitsrente (ales Recht)
- Witwenrente
- Waisenrente
- Erziehungsrente
Irgendwelche Zusatzrenten, bspw. für bestimmte Personengruppen zählen hierzu nicht. Auch wenn hierfür (Zusatzrente) eine Pflicht besteht. Hier ist dann der normale Beitragssatz zu zahlen, allerdings nur dann, wenn die Rente mtl. mehr als derzeit 131,30 Euro beträgt.
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- Registriert: 14.02.2011, 20:27
Hallo mamibe,
der allgemeine (= volle) Beitragssatz gilt lt. Gesetz auch für "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind". Dies gilt auch, wenn die Rente aus dem Ausland kommt. (§§ 229, 248 SGB V). Grundsätzlich halte ich die Berechnung der AOK daher für berechtigt.
Gruß
Swantje
der allgemeine (= volle) Beitragssatz gilt lt. Gesetz auch für "Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind". Dies gilt auch, wenn die Rente aus dem Ausland kommt. (§§ 229, 248 SGB V). Grundsätzlich halte ich die Berechnung der AOK daher für berechtigt.
Gruß
Swantje